Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1856)
- Article
- Aus den Briefen des Herrn B. Gradis zu Bordeaux an die Mitglieder des französischen Central-Consistoriums
- Date
- 1856-12-01
- Page
- 151 (sequence 2)
- Language
- German
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- Niger 1× ep/1824046
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III. Briefe des Herrn B. Gradis. 151 I Organisation nichts ändere, fordern wir einfach die Aufrechthaltung 1׳ der Gesetze des Reichs. Ueber diese Entscheidungen des Grand Sanhedrin und die;'j politische Organisation unseres Cultus sprach sich der damalige;] Regierungscommissär Graf Mols also aus: [j ״S. Maj. sichert Ihnen die freie Ausübung Ihrer Religion j und den Vollgenuß Ihrer politischen Rechte. Aber in Erwiederung des erhabenen Schutzes, welchen sie Ihnen gewährt, fordert dieselbe eine religiöse Garantie für die vollständige Beobachtung der; in Ihren Antworten ausgesprochenen Grundsätze." 3 ״Ihre Antworten müssen durch eine andere Versammlung in r. einer noch imposanter« und religiösern Weise in Entscheidungen umwandelt werden, die dem Talmud zur Seite gestellt zu werden vermögen, und so die größtmöglichste Autorität erlangen." ״Es wird die Ausgabe des Grand Sanhedrin sein, die bereits von der Versammlung gegebenen, so wie die noch etwa aus | ihren fortgesetzten Arbeiten sich ergebenden Antworten in doctrinale j; Entscheidungen umzuwandeln.";! ״Sie werden bemerken, daß in der Zusammensetzung dieses Coff mits's die portugiesischen, italienischen und deutschen Juden sich in!ן gleicher Weise vertreten finden." In Uebereinstimmung mit Herrn Mols und seinen Collegen i bereitete die aus 9 Gliedern bestehende Commission die Gegenstände vor, die den Entscheidungen des Sanhedrin unterbreitet werden sollten und beschäftigte sich gleichzeitig mit einer nicht we-; | niger wichtigen Aufgabe, nemlich mit einem Entwurf zu einem organischen Reglement des israelitischen Cultus. Dieser ohne Ab-;1 änderung angenommene Entwurf wurde das organische Reglement , vom 10. December 1806, welches durch Dekret vom 17. März 1808 ׳ sanctionirt, die erste legislative Urkunde der Cultus-Orga- ■ j nisation der französischen Israeliten bildet. j| Jeder Jsraelite hat daher das Recht zu forden, daß hierin 1 nichts geändert werde, oder wenn man sich irgend eine Abweichung | davon erlaubt hat, daß diese wieder schwinde, damit man den | Entscheidungen, die uns als Norm zu dienen haben, treu bleibe und auch das Gouvernement nicht durch die Wahrnehmung einer immerwährenden Unbeständigkeit ermüde.