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Jeschurun · 1856-09-01 · Heft 12 (September 1856) · p. 662

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 12 (September 1856)
Article
[Rezension]
Date
1856-09-01
Page
662 (sequence 4)
Language
German
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662 Schaab, Geschichte der Juden zn Mainz. IV. er galt mehr den daraus der Kammer des Kaisers zufließenden Geldvortheilen als der Menschenliebe. Man verfügte willkürlich über die Juden, wie über andere kaiserliche Regalien durch Verpfändungen und Verkäufe. Was dieser kaiserliche Schutz zu bedeuten hatte, zeigt am deutlichsten ein Amnestiedecret Konrads IV. Unter dem Vorwände, daß einige Juden in Frankfurt a. M. die Bekehrung eines jungen Verwandten verhindert hätten, wurden im Jahre 1241 in dieser Stadt fast alle Jilden erschlagen, ihre Häuser geplündert und verbrannt. Gerichtliche Untersuchungen wurden angestellt, Gutachten von Theologen und Juristen erhoben. Alle bewiesen die Unschuld der Juden. Da erließ der römische König, Konrad IV zu Rothenburg im Mai 1246 eine Urkunde, in der er allen Getreuen des Reichs bekannt macht, daß er als römischer König, im Namen und im spcctellen Aufträge seines Vaters, Friedrich II. seinen Bürgern von Frankfurt wegen der Treue, Verehrung und angenehmen Dienste welche sie zu allen Zeiten seinem Herr» Vater und ihm selbst aus das ehrfurchtvollste erwiesen hätten, allen Schaden und jede Beleidigung erlassen, welche sie ihm durch die Ermordüng und Ausrottung — exterminium— der Juden zu Frankfurt, Knechte seiner Kammer, mehr aus Nachlässigkeit und Zufall, als aus Vorsatz zugefügt hätten. In der Fülle und im Nebermaaße seiner Gnade verspricht er noch ihnen über diese Erlaß- und Beleidigungs-Urkunde das Privileg der kaiserlichen Majestät zu verschaffen, damit sie unter ihren Erben für alle Ewigkeit desfalls ruhig und gesichert sein könnten. Dieses Amnestiedekret nach einem schändlichen Raubmord, wo es die Vertilgung der gesammten israelitischen Gemeinde einer großen Stadt galt, ertheilt von einem römischen König im Namen und im Aufträge des römischen Kaisers, beweist welchen Schutz Deutschlands Juden von ihren Schutzhcrren zu erwarten hatten nnd daß es diesen mehr an den Gefällen, welche sie durch den Mord verloren, als an dem Leben unglücklicher Menschen gelegen gewesen. Anstatt auf eine strenge Untersuchung gegen die Raubmörder zu dringen und eine abschreckende Bestrafung zu erwirken, verkünden sic denselben Verzeihung für sich und ihre Erben. ״Decken wir, fügt der Berf. hinzu, über dieses Handeln, den Mantel des Zeitgeistes und preisen wir die neuzeitlichen Bekenner des mosaischen Gesetzes glücklich, daß

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