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Jeschurun · 1856-07-01 · Heft 10 (Juli 1856) · p. 566

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 10 (Juli 1856)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1856-07-01
Page
566 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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510 zugsweise wegen Mangels an direktem Zusammenhänge mit dem Gesetzentwürfe, sowie deßhalb keine Folge erlangt habe, ״weil die Staatsregierung das gesonderte Ordnen dieser Verhältnisse zweckmäßig erachtet, sie auch das Mnordnen von Recherchen zu solchem Behufe zugesichert habe." An diesen geschichtlichen Rückblick und an die Annahme, nach Ablauf voller vier Jahre müsse sich die Regierung am Ziele der nöthigm Vorbereitung, sonach auch in der Lage weiteren Handelns finden, reihen sich -materielle Betrachtungen, insbesondere 1) über das Zeitgeistwidrige des bisherigen Matrikelwesens, das unter allen civilisirten Staaten nur noch in Bayern bestehe; 2) die Anomalie, den israelitischen Glaubensgenossen in Absicht auf Niederlassung und Gewerbsbetrieb nach den Traditionen einer längst verklungenem Zeit zu behandeln, während er, Dank der Neuzeit, bereits zum Eintritt in׳ die Gemeindeämter, in die Districts-, Landraths- und Ständeversammlungen, in die Steuerausschüsse, in das Grenimm der Geschorenen, in die öffentliche Anwaltschasdi^ sogar zur Ehre eines Offices - kort ä'6xs6 befähigt und selbst von dem Civilstaatsdienst nur durch stillschweigMde,׳ keineswegs aber durch positive Gesetze fern gehalten erscheine; 3Wie Ungerechtigkeit, Leute, welche alle Obliegenheiten und Leistungen des Christen theilen, von der vollen Theilnähme an den Rechten des Christen auszuschließen; 4) die dm Bekennern der mosaischen Lehre eigene Sittlichkeit nebst ihrem -musterhaften Familienleben; 5) die vorzugsweise Befähigung der israelitischen Glaubensgenossen zu dem in Städten jetzt mehr und mehr sich entwickelnden §r08 Geschäft; 6) die tüchtigen Leistungen der ansässigen Israeliten nicht nur in gewerblicher, sondern auch da, wo sie sich auf Grund und Boden niederlassenin landwirthschaftlicher Richtung; 7) die notorische Thatsache, daß. kein Jsraelite bisher der christlichen Armenpflege zur Last gefallen, während die Judenschaft bei allen Anlässen ohne Rücksicht auf Glaubens- Verhältnisse einen freudigen und ergiebigen Wohlthätigkeitssinn entfalle; 8) der Nutzen, der mancher Gemeinde aus dem Eintritte intelligenter vermöglicher Israeliten in die Reihe ihrer Gemeindebürger erwachse; 9) das Gefahrlose der beantragten Maßregeln, da ja in deren Verwirklichungsfalle fortan der Niederlassung israelitischer, gerade so wie bisher der Niederlassung christlicher Bewerber, die Aufnahme von Seite der Gemeindegremien voran gehen müsse. Die Antragsteller fragen sich, ob Angesichts solcher Prämissen es recht, ob es klug sei, jenen Israeliten, welche mit achtbarem Vermögen Bildung und Betriebsamkeit verbinden, und deren Ehrgefühle begreiflich die Erwerbsweise der früheren Landjuden zuwider sei, nur die peinliche Wahl zwischen mißachtetem Berufe oder Auswanderung offen §11. lassen. Innigste Ueberzengung führe die sich also Fragenden zu. einem entscheidenden ״Nein." Der dritte Ausschuß hat die eingebrachten Anträge genau geprüft und sie nur in formeller Beziehung beanstandet. Der Ausschuß erachtet eine Reform der die israelitische Ansässigmachung regelnden Normen für durchweg geboten; ihm scheint aber

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