Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1856)
- Article
- Die Conferenzen der Grands Rabbins zu Paris
- Date
- 1856-07-01
- Page
- 552 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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552 Die Eonserenzen Liegt denn das hierarchische Gelüste also in der Atmosphäre unserer Zeit, daß nicht drei ״Ordinirte" zu einem simple entretien zusammen kommen können, ohne sofort sich im Widerspruch mit ihrer eigenen Erklärung und ihrem eigenen Borsatze als eine Synode zu gebahren und in die religiösen Rechte ihrer Gemeinde tief einschneidende Beschlüsse zu fassen? Ja, gilt denn das Gewissen, die Ueberzeugungstreue des Mannes nichts mehr, daß kein Mann von ernster Ueberzeugung mehr mit seinen Kollegen zu einem ״sntrotion pour eohanger leurs idees, pour sdclairer reciproquement" zusammen kommen kann, ohne sich der Gefahr auszusetzerq sofort ins Schlepptau einer sich ex abrupto ans dem entretien zur Synode constituirenden Versammlung genommen zu sehen und als in Anonymität verloren gegangene Minorität, mit in seinem Namen gefasste Beschlüsse publiciren lassen zu müssen, über welche vielleicht seine gewissenhafte Ueberzeugung, welche durch die gegenseitigen ^clairdssements keine Aenderung erlitten, mit tiefstem Schmerze den Stab brechen muß? Denn so wirksam wird doch der heilige Geist nicht in dieser Versammlung gewaltet haben, daß der Ideen- Austausch, die gegenseitige »Aufklärung sämmtliche Anwesende zu einer Unanimttät der Ansichten gebracht haben werde, also, daß es der Abstimmung nach simple majoritd gar nicht bedurft habe? Aber vor Allem gilt denn das,Recht der Gemeinden gar nichts? Haben die üdLles nur so hinzunehmen was im Schooße der heiligen Synode dekretirt worden? Gilt denn im jüdischen Kreise das katholischc Prinzip, nach welchem ״die Geistlichen", die ״Ordintrten", die eigentliche Kirche bilden, also, daß unsere Rabbtnen, unsere ״Ordinirte", unfern Kultus als ihr Eigenthum, als eine Sache ihrer Dispositionbetrachten dürften, welcher sie je nach dem zeitweiligen Belieben eines in eigener Vollmacht zusammengetreteuen Konklave, allenfalls mit Zustimmung der ״niedern Geistlichkeit", der rabbins communaux, irgendwelche Modification und Gestaltung geben konnten? Denn die Ausführung ihrer Beschlüsse machen diese Synodalconferenzen höchstens von der autorisation du grand rabbin de la circonscription sul־ la demande du rabbin communal abhängig. Wann werden die Rabbinen unserer Jahrzehnte endlich von der aus unserer ganzen Vergangenheit durch Nichts begründeten Anmaßung zurückkommen, als könnten sie sich aus eigener Vollmacht