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Jeschurun · 1856-01-01 · Heft 4 (Januar 1856) · p. 250

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 4 (Januar 1856)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1856-01-01
Page
250 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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250 eigener Construction des Verf. wiedergegeben. — Die eigentliche Hauptbestimmung des §. 50.: daß dieses Statut, welches auch besondere Festsetzungen über das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentanten gegen die Gemein den namentlich in Beziehung auf die Kultusrinrichtungen enthalten kann, (!!) daß dieses Statut zuvor der Bestätigung des Herrn Oberpräsidenten unterliegt, ist mit keiner Sylbe erwähnt. Nun hat aber die Berliner Gemeinde bis heute noch kein von der hohen Behörde bestätigtes Statut, und der jüngste Erlaß des Herrn Kultusministers dürste doch zweifelsohne bei der noch zu erwartenden Bestätigung sehr schwer Ln die Waage fallen, zumal nach §. 51. des Ges. das Statut allerdings noch etwas Anderes über Kultuseinrichtungen festsetzen kann und diese kein es weg es der interimistischen Vereinbarung der Gemeindevertreter zu überlassen braucht. — Vertrauen wir auf die Gerechtigkeit unserer Höchsten Behörden, welche mit Humanität die relügiöse 'Ueberzeugung schützen! In der Synagogen-An gelegenheit werden anonyme Inserate und verschrobene Interpretationen der Ministerialverfügung den wirklichen Thatbestand nicht verdrehen können,, denn von den 17,000 Seelen der jüdischen Gemeinde Berlins sind es nur die sieben Vorsteher und noch einige ihrer Organe, welche chen Verkauf der Kronen aus der Synagoge und die jetzige Zurichtung des. Gottesdienstes billigen. Noch Niemand hat den Muth gehabt, dafür frei und offen auszutreten, während sich dagegen bereits Hunderte erklärt haben. Der Vorstand will nun zwar durch Absendung einer Deputation aus seiner Mitte die Zurücknahme, der Verfügung zu erwirken suchen, allein er würde dann wenigstens wohl thun, zur Deputation, solche Mitglieder aus seiner Mitte auszuwählen, welche auch wirklich religiöse Juden sind und bei denen nicht ihr ganzes Privatleben Zeugniß dafür giebt, daß sie selbst bereits längst jeder konservativen jüdischen Anschauung den Rücken gekehrt haben. Aus Kurhessen, 30. Dezember. Der Korrespondent der ״Aüg. Ztg." hat Einsicht erhalten von der Eingabe, welche die jüdischen Angehörigen dieses Staates zur verfassungsmäßigen Wahrung ihrer Rechte an die gegenwärtige Ständeversammlung gemacht, und er glaubt .um so .mehr eine Notiz darüber geben zu dürfen, als das Gesuch sich auch in der Form seiner Begründung dadurch auszeichnet, daß es nicht, wie dies bei ähnlichen der Fall, sich in abstrakten politischen und rechtsphilosophischen Deduktionen ergeht, sondern seine wesentliche Berechtigung auf den in unserer bisherigen Gesetzgebung ausgesprochenen.Nationalwillen, sowie auf die bundesrcchtlichen Grundgesetze selbst stützt. In dieser Richtung erinnert es daran., daß bereits im Jahr 1816 von der

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