Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1856)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1856-01-01
- Page
- 249 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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Zweiter Jahrgang. Zweites Beiblatt zum Januarheft. Ausgegebm den 15. Januar 1856. In dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. □ Berlin, 8. Januar. Unsere Synagogenangelegenheit beschäftigt seit einig-n Tagen wieder viele Federn, und selbst der als Judenfeind bekannte ״Publicist" unterzieht sie einer genauen Besprechung. Der Vorstand und alle die Reformen begünstigenden Männer schütteln bedenklich das Haupt, indem sie einen solchen, wirklich überraschenden Bescheid nicht erwarteten. An demselben Tage, an welchem ich mein jüngstes Schreiben an Sie absandte, erging von dem hiesigen Königl. Polizei-Präsidium im Aufträge des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten an den Vorstand die Weisung, wider den Willen und die berücksichtigungswerthen Wünsche der Gemeinde svttnn keinerlei Aenderungen in der bisherigen gottesdienstlichen Ordnun g in's Werk zu richten, welche eine Trennung der Gemeinde und eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführen könnte. Diese ziemlich kategorische Weisung hat mancherlei Fragen angeregt. Wer ist die Gemeinde? Versteht man darunter die aus der Gemeinde hervorgegangenen Repräsentanten, deren Beschlüsse der von diesen gewählte Vorstand auszuführen hat — und so interpretirt sicherlich der Vorstand, — so kann dieser alle möglichen Aenderungen selbst trotz dieser Weisung vornehmen. Auch das fortan muß noch näher bestimmt werden, denn in der Regel tritt ein Rescript mit dem Tage in Kraft, an welchem es insinuirt ist. Diese und allen andern Zweifel und Fragen wird, der Vorstand durch eine Replik an das Ministerium lösen, und werden wir alsdann den Willen der höchsten Behörde deutlicher vernehmen. Die hiesige ״Voff. Ztg." bringt über diese Angelegenheit die beiden folgenden Mitheilungen: , Zur Beruhigung aller derjenigen, welche noch mit Empfindung ihrer ganzen Seele an den von unfern Vätern ererbten Gottesdienst hangen. Die in dem Sonntags - Inserat. erwähnten Stellen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 find zwar richtig, jedoch ist auffälliger Weise bei Anführung des § 60 dieser nicht wörtlich citirt, sondern bloß die Bestimnrung des §., wonach das von den Gemeindevertretern zu entwerfende Statut auch Festsetzungen auf Kultuseinrichtungen enthalten könne, in