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Jeschurun · 1855-12-01 · Heft 3 (Dezember 1855) · p. 182

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 3 (Dezember 1855)
Article
Deutschland
Date
1855-12-01
Page
182 (sequence 2)
Language
German
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182 für den jüdischen Handwerkslehrling bis jetzt größtenteils der erste.Schritt in« BerufSKben zugleich ein Schritt de« Abfall« von allem Demjenigen, wc>« ihm bi« jetzt durch Schule und Erziehung als heilige, Von Gott gebotene Gewiffenspflicht gelehrt Word«,. Konnten sich doch bi« jetzt an« Oeseck Grunde WWhast gewistenstteue jüdffche Männer kauman den bestehenden jüdischen Handwerksvereinen betheiligen und fielen dieselben daher einer Richtung anheim, die sie fast zu Misstonsanftalten de abigenda fide herabsinken ließ. Tritt aber die verheißene Veränderung in« Leben^ so werden Mch m Oesterreich jüdische GewerbSlehranftalten errichtet werden können, wie die« bereits vor längerer Zeit in Italien, und ganz jüngsten« im Elsaß «geschehen, der jüdische Vater wird mit vollem ׳Herzen seinen Sohn dem Handwerke zuwenden können, der jüdische Handwerker wird in»Erlernung und Ausübung seines Handwerck nicht mit dem engherzigeistWkbenneid zu kämpfen Haben und e« wird ein jübischer Handwerksftand erblühen, in besten Werkstätten auch die väterliche Religion eine Wahrheit bleiben und ihre reiche Segnungen verbreitM wird. Kassel, 14. Dezbr. Nach § 29 der kurhessischcn VerfastungSurkunve von 1831 waren die den Israeliten bereit« zustehenden Rechte unter den Schutz der Verfassung gestellt. Da« Gesetz vom 29. Oktober 1833 bestimmte das Nähere, Mst"M^MWWWMMkkMttchen Befug׳ niste, von denen die Israeliten ausgeschlssten sein sollten, da« Patronatrecht über christliche Kirchen, die Fähigkeiten zur Anstellung in christlichen Kirchenämtern und als Lehrer der christlichen Religion seien. Da« BerfastungSgesetz vom 13. April 1852 dagegen, welches den Kammern dermalen zur ״Erklärung" vorliegt, hat diese wohlerworbenen Rechte durch den § 20 hinweggeräumt, welcher lautet: ״Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem christlichen Glaubensbekenntnisse abhängig, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche durch besond«« Gesetze bestimmt sind." In Gemäßheit dieses Paragraphen sind die Israeliten zu der activen Wahl bei Conftituirung der Gemeindebehörden berechtigt und verpflichtet, auch dazu in neuerer Zeit durch angedrohte GeÜ-strafen gezwungen worden; gewählt werden können sie aber nicht. Auf den gedruckten Listen der Gemeindemitglieder, welche instruktionsmäßig vor den Gemeindewahlen vertheilt werden müsten, werden sie deßhalb durch ein beigefügtes * als Wähler, ohne die Befähigung, gewählt werden zu Wunen, bezeichnet. Bei der Landtagswahl sind die Israeliten unter Umständen auch an der Urwahl Theil zu nehmen berechtigt, können aber eben so wenig als Deputirte gewählt werden. Gegen diesen ß LH, de« neuen VerfastungSgesetze«, welcher sogar den Bundesbeftimmungen, beziehungSweise der darin enthaltenen Garantie der Ansprüche der Israeliten entgegen ist, haben die Israeliten bei den dermaligen Kammern ihre Stimmen in Petitionen erhoben und hosten, daß ihnen ihre wohlerwordenen Rechte, für die sie schon vordem schwere Verpflichtungen ei »gegangen sind, nicht abermals verkümmert bleiben.

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