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Jeschurun · 1855-11-01 · Heft 2 (November 1855) · p. 124

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 2 (November 1855)
Article
England : London [Nachricht]
Date
1855-11-01
Page
124 (sequence 2)
Language
German
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124 die darin bestehe, daß dem Thier mit einem Axtstreiche der Schädel gespalten und sodann das Gehirn vermittelst eines durch die Oeffnung eingesteckten und herum gedrehten Stabes zerstört wird. Von Seiten der Kläger waren viele Zeugen, Schlächter und Aerzte vorgebracht. Nach wiederholter Vernehmung und Gegenprüfung derselben fällte Sir Peter Laurie, in Abwesenheit des in Mitte der Verhandlung abberufenen Lord Mayor, die folgende Entscheidung: ״Ich habe dem Gegenstand die größtmöglichste Aufmerksamkeit zugewendet. Nichts ist deutlicher als die Bestimmungen der bezüglichen Parlaments-Akte. Die mir vorliegende Frage ist, ob die von den Zeugen der Anklage behauptete Art und Weise des Schlachtens der Thiere zum Zwecke der Nahrung, unter den Begriff von Grausamkeit im Sinne des Gesetzes fällt, welches bestimmt: daß Jedermann, welcher irgend ein Thier grausamer Weise schlägt, mishandelt, übertreibt, mißbraucht, quält oder solche grausamen Mißhandlüngen veranlasst, in eine Geldstrafe, die jedoch 5 L nicht übersteigen darf, verfallen sein soll. Die jüdische, auf ihren religiösen Abscheu vor Blut, und das im. Mosaischen Gesetz enthaltene Verbot des Blutgenusses gegründete Weise des Schlachtens, hat nun bereits über 3000 Jahr existirt, und während ich'zugebe, daß keine religiöse Pflicht irgend eine wirkliche Grausamkeit gegen Thiere rechtfertigen kann, so bin ich doch dev Meinung, daß gegen die Angeklagten keine Grausamkeit weder in Wirklichkeit noch im Sinne des Gesetzes erwiesen worden sei, welches gegeben ward um muthwillige Grausamkeit und die Verursachung von Schmerz an Thiereru ohne gesetzlichen und rechtmäßigen Zweck zu verhüten'. Die jüdische Art. Ochsen zu schlachten ist ganz dieselbe Weise, in welcher jeder christliche Schlachter Kälber, Schaafe und Ferkel schlachtet, und müßte ich diese Art des Schlachtens unter dem Titel der gesetzlich verpönten Grausamkeit verurtheilen, so könnte ferner kein Schlachter, sei er Jude oder Christ, sein Geschäft weiter führen. Ich müßte in die ganz gewöhnliche und gebräuchlichen Geschäfte des Lebens eingreifen, ich müßte vor Allem mich in Gegenstände des Glaubens und in religiöse Ueberzeugung hinsichtlich religiöser Uebungen mischen, die wir Alle so lange zu achten verpflichtet sind, als sie keine Verletzung der allgemeinen bürgerlichen Gesetze enthalten. Die Entscheidung wurde mit Beifallsruf empfangen. Es hieß Anfangs die mit ihrer Klage abgewiesene Gesellschaft beabsichtige eine toä־ tere höhere Berufung. Es soll dies jedoch durchaus unbegründet und überhaupt nicht zulässig sein. Dieser Proeeß und seine Entscheidung hat mehrere lesenswerthe Artikel aus christlichen und medizinischen Federn hervorgerufen, die alle nicht. nur die Entscheidung mit Beifall begrüßen, sondern die ganze von der Gesellschaft unternommene Klage von vorn herein ernstem Tadel unterziehen, namentlich aber auch die zu Guusten der Anklage abgegebenen Äußerungen von Sachverständigen und Aerzten einer ernst tadelnden Kritik unterwerfen.

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