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Jeschurun · 1855-02-01 · Heft 5 (Februar 1855) · p. 291

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 5 (Februar 1855)
Article
Deutschland : aus dem Nassauischen [Nachricht]
Date
1855-02-01
Page
291 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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LSI ®onpvmanbcn an bcv Hanb ihrer Ettern am Sabbath über Felb außer dem zu dem confirmirenben Herrn Bezirkürabbiner wandern und so praktisch erst das RcligionSgesetz übertreten, zu besten Heilighaltung sie eben in feierlicher Weise vcrpstichtet werden sollen. München, im Januar 1855. Wahrend in allen Gauen dcS deutschen-VaterllvrbeS man um die Wette bemüht ist, uns möglichst rasch und möglichst vollkommen die natürlichsten aller Rechte zu schmälern, während Oesterreich, weil einige galizische Juden für russische Spione gehalten werden, in herkömmlicher Solidarität allen Juden den Aufenthalt in der Nähe der Gränze verbietet, während im Staate der Jntelligenz bereits längst nicht mehr blos die Juden cs sind, die die wohlthatigen Folgen des christlich-germanischen Prinzips fühlen, ist eS eine eigenthümliche Fügung der Geschicke, daß gerade in dem Lande, aus das man im Auslände so selbstzufrieden herabzublicken gewöhnt ist, die Stimme dcS Rechts und der Humanität zu Gunsten der Juden Ln anerkennungöwerther Weise (aut geworden. Unsere Kammer hat die beabsichtigte Schmälerung unserer staatsbürgerlichen Rechte mit großer Majorität verworfen. Die mehrtägigen glänzenden Debatten haben Gesinnungen und Ueberzeugungcn bethätigt, die das Herz der Israeliten so wie jedes Recht achtenden Mannes mit Freude erfüllen. Berlin, 16. Jan. In Betreff der Rechtsverhältnisse der Judengemeinden hat das k. Obcrtribunal in einem neuerdings gefällten Erkenntnisse grundsätzlich ausgesprochen, daß keinem Mitgliede der jüdischeu Gemeinde der willkürliche Austritt aus der Gemeinde gestattet werden könne, so lange er Jude und im Orte wohnhaft ist; daß die Entlassung eines Rabbiners ohne Mitwirkung der Negierung nicht erfolgen könne und daß die Vorschriften hinsichtlich der Verträge über Handlungen nicht unbedingt auf das Verhaltniß eines Rabbiners An- Wendung finden, derselbe vielmehr einem Beamten gleich stehe, namentlich auch Ln so fern, daß ihm das auögesctzte Gehalt im Voraus zu zablen sei und daß die einzelnen Mitglieder einer jüdischen Gemeinde dem Dritten, welchem sie sich verpflichtet hat, pro rata haften, wenngleich sie unter sich nach Verhaltniß ihrer Verpflichtung zu den Gemeindebedürsniffen beizutragen haben. Holland. Amsterdam im Januar 1855. Eine kurze Uebersicht der wohlthätigen Anstalten und Bercine der nieder!, und, der portugiesischen israel. Gemeinde Hieselbst, dürfte den Leiern Ihres Bl. nicht ohne Interesse sein. Wir geben hiermit eine solche nach dem israel. Kalender für 1854 (5614/5) herausgegeben für die Gesellschaft ׳״Tod mit van Jsrael in Nederland.“ I. Bon der niederländ. israel. Gemeinde. 1) Niederländ. israel. Armenverwaltung. Seit 1632 gänzlich von der übrigen religiösen Verwaltung getrennt. Hierzu gehört

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