Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1855)
- Article
- Deutschland : aus dem Badischen [Nachricht]
- Date
- 1855-01-01
- Page
- 237 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Melks Beiblatt 3״m Januarheft. Ausgcgebeil beit' 15. Januar,1855.' 1 In dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 tr. pr. Zeile oder deren'Raum ailfgcnonim'en. r © C II t f ch 1 (l n d. Aus bent Badischen. Im Januar. Seit einer Reihe von Jahren besteht zwischen der israelitischen Gemeinde und der Commune in Mannheim eine Differenz, deren Entstehung und, gegenwärtigen Stand der dortige Synagogenrath kürzlich in einer Denkschrift zu beleuchten sich veranlasst sah. Folgende derselben entnommene kurze Darlegung des Sachverhaltes wird sicher von allgemeinem Interesse sein. In Artikel VII des Gesetzes vom 13. Januar 1809 ist bestimmt, -daß die Israeliten ihre Armen, Waisen und. Kranken selbst zu versorgen haben, dagegen auch zu den christlichen Armeuversorgungsanstalten beizusteuern nicht verbunden seien. Diesem Grundsätze gemäß erhalten bekanntlich die israelitischen Armen keine Unterstützung aus der Gemeindelasse, vielmehr werden sie von der israelitischen Gemeinde erhalten; gleichwohl wurden unsere Glaubensgenossen bisher zu den Gemeindeumlagen in dem nemlichen Verhältnisse, wie die übrigen Gemeindebürger, zugezogen. Hieraus entstand, im Widerspruch mit dem durch das Gesetz vom 13. Januar 1809 ausgesprochenen Grundsätze, die Folge, daß unsere Glaubensgenossen zur ilnterhaltung der christlichen Armen, insoweit diese aus der- Gemeindekasse bestritten wurde, beitragen, daneben aber ihre Armen selbst erhalten mußten. Wiewohl nun Großh. Ministerium des Innern schon den 25. Januar 1817 die Verfügung getroffen hatte, ״daß die Juden, welche in Ansehung der Unterstützung der Dürftigen mit den Christen in keiner Verbindung stünden, überhaupt nicht zum Unterhalt dürftiger Christen beizutragen hätten," dauerte jener Zustand dennoch unverändert fort. . Im Jahre 1841 wurde dieses in einem Ministerial-Erlasse wiederholt ausgesprochen und von der Regierung des Unterrheinkr. i. I. 1842 zugleich bestimmt, daß die aus der Gemeiudekasse zur Unterstützung der christlichen Armen verwendete Sumnte jeweils durch Umlage auf die christlichen Steuerpflichtigen wieder aufzubringen sei. — Der Synagogenrathersuchte nun den Gemeinderath, diesem Grundsätze gemäß, der israelitischen Gemeinde eine entsprechende Rückvergütung zu leisten, worauf diese Behörde erwiederte: ״die Stadtkasse leistet an die Armen-Anstalteu