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Jeschurun · 1887-12-29 · Heft 52 (29.12.1887) · p. 821

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 52 (29.12.1887)
Article
Die gesetzestreue Minorität in den bayerischen Kultusgemeinden
Date
1887-12-29
Page
821 (sequence 2)
Language
German
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821 Kultusbedursnisse zu bestreiten, für hinreichend, um! diesem Kreise das Ansehen und die Rechte einer! ״israelitischen Kultusgcmeinde" zu verleihen. Wenn! sie dieses für alle Vereinigungen vor dem Erlaß vom; 29. Juni 1809 ausgesprochen hat, so dürfte cs gewiß ' nicht anzuzweifeln {ein, daß sie auch n ach diesem Datum eine Vereinigung israelitischer Glaubensgenossen, welche sich zur gemeinsamen Ausübung ihres Kultus und zur Bestreitung der Kosten desselben aus dem Grunde bilden will, weil die bereits bestehende Kultusgemeinde vom alten Iudenthnm abgefallcn ist und sich einen neuen Kultus geschaffen hat, unter der gleichen Voraussctznng des Vorhandenseins von zehn männlichen, mindcstenS dreizehn Jahre alten Personen und der ent׳ sprechenden.Mittel, als eine israelitische Kultusgemcinde anerkennen kann. Sie wird auch gewiß leinen Anstand nehmen, eine solche Vereinigung als Kultnsgemeinde anznerkenncn, sobald ihr die Nothläge der orthodoxen Minorität bekannt geworden ist. Die Gemeinde, welche einen Kultus einrichtet, welcher mit dem Geiste und den Vorschristcu des jüdischeu Neligionsgesetzcs im Widerspruch steht, so daß diejenigen Gemeindemitglieder, welche das jüdische Neligionsgesetz im vollsten Umfange als ihr Neligiousgesetz anerkennen, dem sie unverbrüchlich nachznlcben haben, sich in ihrem Gewissen bedrückt finden, wenn sie einen solchen ihr Religionsgesetz verletzenden oder verleugnenden Kultus anzuwohnen, mitznnbcn und durch ihre Knltnsgemeindesteuer mit zu unterhalten genölhigt sind, kann von diesen israelitischen Glaubensgenossen als ihre Neligionsgemeiude nicht anerlunit werden. Eine Neligionsgemeinde ist ja nichts Anderes als eine Genossenschaft, deren einzelne Mitglieder zur gemeinsamen Ausübung der von ihnen gemeinsam bekannlcn Neligionspflichtcn zusammengetrcten sind. Diese Gemeindc aber pflegt einen Kultus, der theils von dem ReligioliSbekenntniß der orthodoxen Juden gar nicht als Kultus anerkannt werden kann, theils sogar als ReligionSverle tzung, also als Sunde erklärt wird. Der Kultusvorstand, welcher sich zur Ausführung des von der Mehrzahl der Gcmeindemitglicdcr beliebten neuen Kultus hergiebt, leitet somit einen Kultus, der von den orthodoxen jüdischen Glaubensgenossen als eine Uebcrtretung ihres Bekenntnisses, als Sünde, bctrachtet und gemieden werden muß. Der Rabbiner, welcher gegen solche Verletzung des jüdischen ReligionSgcsetzes, gegen eine solche Sünde, nicht das ihm nach bayerischem Gesetze ausdrücklich zuerkannten Recht nicht nur, sondern die ihm anserlegte Pfl i cht der Einsprache nicht ansübt, sanktionirt demgemäß die Verletzung des jüdischen Neligionsgesetzcs, den. Abfall und die Sünde.' Dieser selbe Knltirsvorstand und dieser selbe Rabbiner Huben aber nicht :;ur den SynagogcnkultnS zu verwalte!» und zu überwachen. sie haben auch die übrigen wichtigen religiösen Jnftilutioucn der Gemeinde zu verwalten und zu überwachen. Die Ncligionsschule. das vorschriftsmäßige'Ritualbad, die Beschaffung ritualinäßigen Fleisches u. s.w. sind den Händen von Männern anvertraut, die sich nicht scheuen, in dem der jüdischen Goticsverehrnng gewidmeten Tempel einen unjüdischen Kultus cinznr'ichten, zu unterhalten, zu überwachen und zu sanktioniren. Die orthodoxen Mitglieder der Gemeinde können zu einem Vorstand und einem Rabbiner, welche sich als die Verächter des jüdischen Rcligionsgesctzes in Bckenntniß und Handlung erweisen, nicht das Vertrauen haben, daß sie mit der nöthigen Gewissenhaftigkeit die Institutionen einer jüdischen Neligionsgemeinde vcrwalten und überwachen. Ebenso wenig wie einem protestantischen Kirchenvorstand und einem protestantischen Pfarrer der Kultus einer katholischen Kirchengemeinde in Pflege und Verwaltung gegeben wird, ebenso wenig wie eine protestantische Gemeinde einem katholischen - Priester die Ertheilung des Neligious- Unterrichts übertragen kann, ebenso wenig können die orthodoxen Gemcmdemitglicder in den resormjüdischen Vorständen und Rabbinern die Wahrer, Ver- Walter und Lehrer des von den Orthodoxen bekannten Indenthums anerkennen. Sic können deren Verwaltaug und Lehre ihre religiösen Institutionen nicht anvertrauen. Der Gegensatz zwischen der Reform und dem von den orthodoxen Inden bekannten alten wirklichen Judenthnm ist niindcstens ebenso groß wie der Gegensatz zwischen der katholischen und protestantischen Kirche. Die orthodoxe Minoriät in einer zur Reform übergcgangenen israelitischen Knttusgemeiude befindet sich deshalb thatsächlich in einer Nothlage, die um so drückender ist, als sie gerade die heiligsten Empfindungen des Menjchenwescns verletzt und buchstäblich einen Gewissenszwang erzeugt. Den orthodoxen Gemeinden!itgliedcrn ist es zur ll n m ö g l i chkc i t gelvorden. ihren Kultus ansznnbcn und eine Befriedigung für ihre religiösen Bedürfnisse zu finden. Die für den orthodoxen.Kultus eingerichtete Synagoge. ist der Reform überantwortet und dadurch! den Orthodoxen unzugänglich gemacht worden. Die! übrigen religiösen Gciiwindeinslitnt'loncn werden von ן einem Vorstand und einem Rabbiner abminiftrirt, die | sich nicht mehr zum alten Iudenthnm bekennen, denen! das jüdische Neligionsgesctz nicht mehr als die Nliverletzlichc Konstitution einer israelitischen Knltusgenicinde gilt. Sie vermögen deshalb ohne schwere Gewissensskrnpcl weder ihre Kinder der Rcligionsschule der

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