Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 51 (22.12.1887)
- Article
- Die gesetzestreue Minorität in den bayerischen Kultusgemeinden
- Date
- 1887-12-22
- Page
- 809 (sequence 1)
- Language
- German
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M 51, 809 Jeschurun Die gkschestreile UisoM in den bayerischeu Kltltusgmkindcn. Im Lause der jüngsten Jahrzehnte sind in mehreren israelitischen KultuSgcmcinden Bayerns Oteformeu eingeführt worden, gegen welche die orthodoxen Gemeinde- Mitglieder bislang leider vergeblich angckämpst haben. So ist in Nürnberg eine Orgelsynagoge mit einem KnltnS eingerichtet worden, welcher im Widerspruch mit dem Religionögesctze steht. Daö gleiche ist der Fall in München, Fürth und manchen anderen Städten. Die Schritte, welche gegen diese Verletzungen der Religion versucht worden sind, hatten leinen Erfolg, weil ste von der osfizielleu Gemeindeverwaltung und dem Rabbinate nicht nur gut geheißen, sondern recht eigentlich verübt worden sind. 9m Hinblicke auf Vorgänge jüngsten Dalums werden wir zu einer öffentlichen Besprechung über die Frage veranlaßt: ist in der That das Judenthum der Willkür der Vorstände und Rabbiner in Bayern preisgegeben? Räumt die bayerische Gesetzgebung ihnen eine solche Macht ein, daß die staatlichen Organe selbst beim besten Willen nicht in der Lage sind, die RcligionS- und Gewissensfreiheit der GcsctzeStrcuen gegen die Vergewaltigung der Reform zu schützen? Sollte die erleuchtete bayerische Negierung, welche allen ihren Staatsangehörigen jene heiligen, unveräußerlichen Rechte gewährleistet, gerade gegen die Bekenner des ältesten GotteSlukenutnisseS, des alten überlieferten Iudcnthums, stiefvätcrlich handeln müssen? Die jüdische ReligionSgenosscnschast gehört in Bayern allerdings nur zu der Kategorie der Privat- Kirchengcsellschaften. aber auch diesen ist die volle Religionsfreiheit gesetzlich garantirt. Oamit ist gewiß auch den! orthodoxen Judenthume der staatliche Schutz gewährleistet. Als vor fünfzig Jahren in einzelnen Gemeinden von Seiten der Rabbiner das Kol-Nidre abgcschafst werden sollte, hatte ans erhobene Beschwerde das Ministerium dckrctirt, daß nur bei völliger Einstimmigkeit über diese liturgische Aendcrung jene Auslassung statthaft sei. Wenn so die damalige Ne--- gierung das Recht des orthodoxen Jndenthums, als des ursprünglich berechtigten und anerkannten israelitischen Religionswesens, geschützt hat, so wird die gegenwärtige cS sicherlich nicht der Willkür der Reform überantworten wollen. Die Stellung der israelitischen ReligionSgcnossenschast in Bayern wird durch die Edikte von 10. Juni 1813, 26. Mai 1818, 28. Januar 1828 und den Mmisteralerlaß von 29. Juni 1869 geordnet. In dem Letzteren ist ausdrücklich bestimmt, daß unabhängig von dem Widerspruch der Mehrheit der. Gemeinde- Mitglieder, in jeder israelitischen AultuSgemeinde außer einer würdigen mit den nöthigen zum Gottesdienst erforderlichen Requisiten versehenen Synagoge, dafür Sorge getragen werden muß, daß eine gute Neligionsschule, ein vorschnflsmäßigeS Nitualbad, eine ritualmäßige Schechita und Begräbnißstätte vor- Händen sind. Die Rabbiner sind verpflichtet für die Aufrcchterhaltnng der religiösen Einrichtungen und Stiftungen in den Gemeinden zu sorgen. Die königliche Regierung, Kammer des Innern, hat von OberaufsichtSwcgcn namentlich ans die Errichtnng und Erhaltung der erwähnten Kultusanstalten, sowie auf Erfüllung der den Rabbiner angeführt obliegenden Verpflichtungen die sorgfälligste Auftnerksamkeit zu richten. Man ersieht hieraus, daß die Negierung in der That dem orthodoxen Judcnthum ihren vollen Schutz hat angcdcihcn und die Rechte selbst einer gcsetzeStreuen Minderzahl gegen die Willkür einer resormsüchtigcn Majorität hat wahren wollen. Ziffer 4 des Ministerialerlasses von 29. Juni 1869 enthält die Bestimmung: ״Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtnngen bleiben in den KultnSgemcindcn und zwar, soweit sic den Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe der bestehenden und genehmigten Synagogcnordnungen, zunächst der Vereinbarung des Vorstandes und der Kultusgemeinde Mitglieder unter Aussicht dcö zuständigen Bezirks-Nabbincrs überlassen. Es ist jedoch daran fest- .zuhaltcn, daß wohl hergebrachte Einrichtungen gegen die Einsprache d e S Rabbiners oder eines D rittheil es der Gemeindemitglieder, nicht abgeändert werden dürfen." Die Negierung hat geglaubt, durch diese Bestimmnng das überlieferte Judenthum auch in Bezug auf den Gottesdienst gegen die Reform genugsam geschützt zu haben. Sie hat dem Rabbiner ein absolutes Veto gegen jede ungehörige Abänderung des Gottesdicnstes eingeräumt und ein Gleiches einem Drittheil der Gcmcindemitgliedcr zugcstandcn. Wenn also in Fürth, Nürnberg, M ü nch e n und den anderen Orten, wie z. B. Bamberg, wo dergleichen Abänderungen vorgenomnicn worden sind, trotzdem daselbst notorisch ein großer Thcil der Gemeindenntglieder mit denselben nicht einverstanden ist, so muß entweder die Zahl der diese Abänderungen pcrhorreszirenden Mitglieder nicht ein Drittheil der Gemeinde rcpräsentircn, oder man Hai cS an der nöthigen Energie fehlen lassen, um diese einem Dritthcil zustchende Autorität eines absoluten Veto gehörigen. Orts zur Geltung zu bringen.