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Jeschurun · 1887-12-15 · Heft 50 (15.12.1887) · p. 787

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 50 (15.12.1887)
Article
Zum Chanuckafeste
Date
1887-12-15
Page
787 (sequence 3)
Language
German
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begrüßen: um so Heller strahlt aus dem jüdischen Hanse das Chanuckalicht hinaus in die Mcnschhcitsnacht, im Lichtgruß des ..Wächters der Zeiten", der der Menschheit kündet: ״ ,אתא בוקר ונם לילהes kommt doch der Morgen, wenn auch noch Nacht kommt", und נוגה, was jetzt noch ein schwacher Schimmer, nur als ein kleines bescheidenes Lichtlcin aus der gcsctzcStreucn jüdischen Hütte leuchtet, באור החיה, es wird doch zum weltdurchstrahlendcn Lichte, denn קרגים, die siegende Strahlcnkraft ist מידו לו, von Seiner Hand ihm verliehen, ושם, und darin, in diesem Siege des Lichtes über die Finsterniß ist דזבידן עזו, wird sich am Herrlichstcn seine sich sitzt bergende Allmacht offenbaren. Wir haben uns mit unseren flüchtigen Betrachtungen für heute daraus beschränkt, die Bedeutung des Chanucka- Lichtes nach Außen. uns vor die Seele zu führen. Glücklich der Vater, der im Kreise seiner Kleinen und Großen das Lichtlein in die Hand nimmt und ohne Errölhcn und ohne Nene der Zeit gedenken kann, wo er so als kleines Kind neben seinem Vater staud und au dcö Vaters (inift und tiefinucrcr Ergriffenheit die Innigkeit und Tiefe der Gedanken und Gefühle nur ahnte, die sein kindlicher Sinn noch nicht zu fassen vermochte! Glücklich, wer in solchem Augenblicke sich sagen kann, daß er dem, was als Kind seine ahnende Seele erfüllte, was die Begeisterung und Freude seiner Jüngliugsjahre bildete, die ächte und aufrichtige Treue bewahrt hat auch in der Reise des ManneSalters und iu den verwirrenden Kämpfen des Lebens, — sich sagen kann, daß er stets redlich darnach gestrebt hat, feine Hand rein zu halten, auf daß sie würdig sei das ״Licht der Weihe" zu halten, und daß er redlich danach gestrebt hat, dieses Licht der jüdischen Weihe stets hoch zu halten! Glücklich, wer sich in solcher Stunde sagen kann, daß cs ihm gelungen sei, sein Haus der hehren Reihe der alten jüdischen Häuser anzuschließcn, in denen cs sich zu allen Zeiten bewahrheitet hat: 'ולבל בני ישראל היה אור בטושבוהם, dreimal aber glücklich der Vater, der in solchem Augenblicke mit frohem Daukgcsühl zu Gott sich sagen darf, daß er auS der שם הה של מצוה, der freudigen Pflichtübung, dem Ernste und der' Pflichttreue, der LebenSrichtnng 1tnb Gesinnung seiner nahen und fernen Kinder, die deseligeude Zuversicht schöpfen könne, daß er nicht umsonst und nicht bloß äußerlich zu den םהדרין gehört habe, die נר לבל אהד ואהר, nicht umsonst gesorgt habt, jedes seiner Kinder für unsere ewige Bestimmung zu erziehen, so daß wenn einst auch seine Stunde gekommen und sie alle sein Lager umstehen, er aus sic olle wie einst Vater Jakob sein Auge zuversichtlich ruhen lassen und auS ihren treuen Blicken das stille Gclöbniß mit hinüber nehmen werde in die Ewigkeit: ד׳ אלקנו ד' אהד, dein Gott ist und bleibt unser Gott, das Licht, das dir geleuchtet und das du uns in die Hand gegeben, wir lassen cS nimmer, wir halten eS hoch und cs wird auch nnS leuchten immerdar — dein ganzes Leben war Eine große Chanucka, als deine הניבים, als die von dir Geweihten und Gerüsteten werden wir ewig uns bewähren, bis wir dir Nachfolgen in die Ewigkeit. Zu solchem Streben und zu solcher Gesinnung mögen die Ehannckalichte uns weihen und solche Entschlnssc ins uns beleben, dann wird Gott unser Be« mühen segnen und cs uns gelingen lassen, unsere Kinder inmitten der טמאים zu טהורים, inmitten der רשעים zu צדיקים dadurch zu erziehen daß er cs uns gelingen läßt, sie inmitten und trotz aller זדים zu עוםקי הורהו hcranblühen zu sehen. Direktor Dr. H irsch. Iß kt ״DtiiW-IsrriklltW Gcmmdt- Hund"?itr följrnng stilles Dincils dtrchtigt? (Schluß.) Es ist sicher auzuuehmen, daß die Statuten der einzelnen Gemeinden, welche der obcrbehördlichcn Genchmigung unterliegen, mit den durch Gesetz oder Bcrordnllng im Allgemeinen erlassenen Bestimmimgeu im Einklang stehen müssen, und zwar ganz besonders in Betreff der Frage, welche uns hier beschäftigt. Es ist nicht denkbar, daß irgend eine Regierung ein Gemeindeftatut guthcißeu würde, durch welches die Autorität der VorsLandschaft und Repräsentanz eine so bedeutende Erweiterung erführe, daß ohne ausdrückliche Zuslimmnng der Gemelndemiiglieder dieselben sich für bevollmächtigt erachtet dürsten, Namens der Gemeinde mit anderen Gemcmden einen Blind zil schließen, durch dessen Ausschuß die Gemeinden und bereu Müglicdcr vertreten wären. Jedenfalls wird cö gestattet sein, bis für die eine oder andere Gemeinde eine solche säst unglaubliche Ausnahme konflatirt worden ist, die hier angeführten in den verschiedenen deutschen Staaten geltenden allgemeinen Bestimmungen als Mußstab für die Machtsphäre der Gcmeindevorstände und Ausschüsse anzunehmen. Ein Einblick in diese gesetzlichen Bestimmungen gewährt aber die positivste Uebcrzeugnng, daß in keinem einzigen dieser deutschen Staaten Vorstand und Ausschuß befugt sind, Namens der von ihnen verwalteten Gemeinden einen Bund zu gründen, und der Verwaltung dieses Bundes das Mandat zur Vcr-

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