Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 48 (1.12.1887)
- Article
- Ein rumänischer Rechtsfall
- Date
- 1887-12-01
- Page
- 761 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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M 48. Feschnruw. E!« niliiümslhkr RechtsfaS. lieber die Ausweisung und Rückkehr dcS Herrn Fior l)abcn wir in Nummer 40/4! berichtet. Die ״Alliance Ofraulitc Universelle" l)at über den Prozeß die folgenden Mitthcilungen erhalten: Kraft des Artikels I des Gesetzes von 188!, bctreffend die Fremden, welches die Negierung berechtigt, alle Fremden 01)1u Domizil des Landes zu verweisen, wurde Herr Fior im Oktober 1885 auögewiesen. Als er im vorigen August ohne Autorisation zurückkehrte, wurde er scstgenommen und vor das Tribunal von Dorohoi berufen, kraft deö Artikels V desselben Gesetzes, lautend wie folgt: ״Derjenige ausgcwicscne Fremde, welcher nach Rumänien zurückkchrt, wird sogleich scstgenommen und vor die Polizei geführt, die ihm eine Gcfängnißstrase von 5 Tagen bis zu 6 Alonaten aufcrlegcn kann. Nach abgebüßlcr Strafe wird er durch bciuuffitcte Macht an die Grenze gebracht." Der Advokat des Herrn Fior behauptete vor dem Tribunal zu Dorohoi,׳ daß sein Klient, welcher in Bottosani geboren, seiner Dienstpflicht genügt, sich im Lande verhcirathete, niemals irgend einen fremden Schutz genossen, nicht einem Gesetz verfallen könne, daS sich auf Fremde bezieht, Nichtsdestoweniger verurthciltc das Gciicht von Dorohoi Herrn Fior zu vierzehn Tagen Gcfäugniß. Derselbe reichte in Jassy die NichtigkeitSbcschwcrde ein, die in folgender Weise verworfen wurde: (nach dem Dreptnl vom 24. September.) ״Der Nichtigkeitsbeschwerde des Josub H. Fivr, gegen du Beschluß des Tribunals zu Dorohoi Nr. 356 von!887, durch welchen er zu vicrzehutägigcr Gesängnißstrase vcrurlhcilt wurde, weil er — der durch einen Ministcrbeschluß vom Fahre!685 auS Rmnäinen verwiesen — am 20. Juni!887 dahin zurückkehrte und in dieser Weise den Artikel V des Gesetzes vom 7. April!685, betreffend die Fremden, verletzte, kann nicht Folge gegeben werden; der Verurthajltc behauptet, daß er nicht zu den Fremden gehöre, folglich nicht aus׳ gewiesen werden könne, und folglich auch nichts Ungesetzliches begangen habe, indem er nach Rumänien zurückgekehrt sei. In Anbetracht, daß die Ministerbcschlüsse der Kontrolle der Gerichte nicht untergestellt sind, daß die Gerichte nur von der gesetzwidrigen Handlang wissen, die durch oben erwähntes Gesetz voraus׳ gesehen und bestraft worden, ohne das Recht zu haben, daS ministerielle Auswcisungsdckret zu krilisircn; daß folglich die Frage, ob Fior ein Fremden ist, oder nicht, gar nicht zur Kompetenz dcS Gerichtes gehört, daß durch die Voruntersuchung die dem Angeklagten zur Last gelegte Thatsache erwiesen ist, und zwar, daß er, nachdem er durch einen Ministerialbeschlnß des Landes verwiesen, wieder nach Rumänien znrückgekehrt ist; daß diese Handlung durch Artikel V des oben erwähnten Gesetzes vorausgesehen und bestraft wird, daß, nach Schätzung des Gerichts, die vom Tribunal in Dorohoi auferlegte Strafe der Bedeutung der Thalsache gleichkommt, kann weder der Beschwerde des Angeklagten, noch derjenigen des Staatsanwaltes in erster Instanz, Folge gegeben werden; daher werden beide verworfen." Ein zweites Mal vernrtheilt, wandte sich Herr Fior an das KassatiouSgericht. Seine Bertheidiger, die Herren Dimitri Giani, früherer Minister, und Tacche Jencscu, hielten vor den! Kassationshof, im Gegensatz zu den Behauptungen der ersten Richter, die Behauptung fest, daß der Gerichtshof das Recht und die Pflicht habe, die Beschlüsse der Minister zu diskutiren, da im entgegengesetzten Falle es sich creigncu könnte, daß der Ministerrath sogar einen Rumänen anSweise, ohne daß das Gesetz es verhindern könne. Der Gerichtshof gab der Argumentation der Berthcidigung recht, hob aus den Beschluß des AppellationShofeS zu Jassy und verwies die Angelegenheit vor den Appellhof zu Galatz. Der Beschluß, welcher am 0. September (alt. Stils) gefaßt wurde, lautet folgendermaßen: Der Appellhof verhandelte über daS einzige Kassationsmotiv, welches folgenderweise vorgebracht wurde: Rechtsverweigernug und falsche Auslegung des Artikel V vom Gesetz des 7. April!88!, in dem Niemand, außer den gewöhnlichen Gerichten, über den zivilen und öffentlichen Stand einer Person urtherlen kann: In Anbetracht, daß der Beschwerdeführer, welcher durch einen Beschluß des Minifterraths und Kraft des Artikels V vom Gesetz des 7. April 188! des Landes verwiesen wurde, ohne Autorisation dorthin zurückkehrte, in Folge dessen wegen dieses Vergehens gegen besagtes Gesetz scstgenommen und vom Gericht zu Dorohoi zu!4 Tagen Gesängniß vernrtheilt wurde; in Anbetracht, daß der Beschwerdeführer vor dem Appcllationöhof zu seiner Berthcidigung die Behauptung aufrecht erhielt, °daß das Gesetz von.!86! auf ihn keine Anwendung finde, da er kein Fremder im Sinne dieses Gesetzes sei; in Anbetracht, daß der Gerichtshof zu Jassy sich weigert, der Frage Näher zu treten, ob er ein Fremder sei oder nicht; unter den: Vorwände, daß die Ans- Weisungsbeschlüsse dcS MinistcrrathS nicht der Kontrolle der Gerichte unterworfen sind; in Anbetracht, baß, wenn es auch nach dem Gesetz von!881 zu den ansschließlichcn Befugnissen der Behörde gehört, die AnS- Weisung der Fremden auzuordncn, welche die innere oder äußere Sicherheit des Landes gefährden, ohne daß deren Beschlüsse vor dem Tribunal angegriffen werden dürften, so bedeutet dies jedoch nicht, daß die Recht- I Mäßigkeit dieser Bestimmungen, welche wahrhaft admini-