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Jeschurun · 1887-11-17 · Heft 46 (17.11.1887) · p. 727

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 46 (17.11.1887)
Article
Die Juden in Bayern
Date
1887-11-17
Page
727 (sequence 3)
Language
German
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727 zur Hälfte dem Eigcnthume nach an den Juden ohne Entschädigung wieder abzutretcn. Mit Pferden zn handeln, war den Juden meist nur ans öffentlichen Märkten gestattet. Die sogenannte Lex commissoria bei Bcrpsänduug von Sachen, das ist die Vertragsnebcubcrcdung,. cS solle bei nicht pünktlicher Rück-- bezw. Zahlung des Darlehens oder der Schuld die hierfür verpfändete Sache dem Ei'gcnlhume nach dem Gläubiger verfallen sein, ebenso die Ucbcrnahme von Grundstücken in Nutzgcnuß an Stelle zu beziehender Zinsen ans gewährten Darlehen waren selbstredend ganz besonders den Inden strenge untersagt. AnS Jmmobilarverträgcn zwischen Juden und Chri- (tcu stand, wenn sie überhaupt am Orte des VertragsabschlnsscS für Juden rechtlich .zugelassen waren, bisweilen der veraußerden christlichen Vertragspartei daS Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleich Minderjährigen zn. Die jüdische Ehefrau wurde hinsichtlich ihrer chelichen Güterrcchte den christlichen Ehefrauen nicht überall gleichgestellt. Im Gebiete des vormaligen HochstiftS Bamberg haftete die jüdische Ehefrau im Falle des Konkurses des Mannes mit ihrem gesammtcn eingebrachten Vermögen; sie hatte nicht das gesetzliche Vorzngsrccht auf Rücknahme ihres cingebrachte»' Heiralhsgutes. Erst, wenn sämmtlichc Gläubiger des Mannes befriedigt waren, konnte sie das Recht für sich vcrlangen ex ri8ütutiom8 60118 ete. Das eheliche Einbringen der jüdischen Ehefrau unterlag ausdrücklicher obrigkeitlicher Bestätigung und der Bekräftigung durch Eid seitens der jüdischen Ehefrau vor der Obrigkeit, auch mußte die jüdische Ehefrau im Konkursfallc ihre- Mannes immer den OffcnbarungScid leisten, daß sic nicht selbst etwa aus dem Vermögen des Mannes sich zugewendct oder verschleppt habe. Diese Bestimmungen kamen überall da zur Anwendung, wo für die Juden die gesetzliche eheliche Güter- oder Errungcuschasts-Gcmeinschaft als Landesrecht galt; so im Bambcrgischen und Würzburgischcn Gebiete; sie kamen aber in diesen Gebieten auch zur Anwendung, wenn die jüdische Ehe mit Ausschluß der Gütergemeinschaft nach anderen Rechten und Gebräuchen cingegangen war. Im Besonderen errichtete Ehepakten konnten an obigen Bestimmungen nichts ändern. So hätten wir denn die hauptsächlichsten Vc: schränknngcn, welchen die Juden in Bayern im Laufe der letztvcrgangencn hundert Jahre unterworfen waren, der Reihe nach erwähnt und damit den schroffen Gegensatz gekennzeichnet zwischen dem jüdischen Privatrccht von - einst und jetzt. In der That, ein gesondertes jüdisches Privatrecht giebt cs heutzutage nicht mehr. Das Privatrechtsleben der Juden beurlhcilt sich jetzt ganz ebenso, wie daS der christlichen RcligionSangehorigen, nach den allgemeinen, demnächst für ganz Deutschland einheitlich zum Abschluß kommcndcu Grundsätzen des Deutschen staatsbürgerlichen NcichSzivilrechlcs. In Prozeßrechtlicher Beziehung haben die Neichsgcsctzc von 1877/79 den Juden die gewünschte Gleichberechtigung und Gleichstcllung mit den Christen gebracht, und auch daS Handelsrecht (1869) kennt keine auf Juden, jüdische Handelsbücher und jüdische Geschäfte anwendbare Sonderbcstimmungcn mehr. Im Wcchselrecht ist die letzte Nemiuiscenz an frühere Zeiten, der auf Juden häufig zur Anwendung gelangte ״Wechsclarrcst", vor wenigen Jahren durch besonderes Gesetz aufgehoben worden. So sind denn erst nach beinahe zwei Jahrtausende seit Christi Geburt die Inden in Deutschland zum Vollgcnuß der staatsbürgerlichen Rechte gelangt. Wer Ais der GegeilWkt. Von Friedrich Nott. (Nachdnick vcrl>otc».Z (Fortsetzung.) ..Aber cs ist ja nicht wahr!" rief. Adolf, angst-- voll die Hände znsammcnschlagcnd, ״großer Gott! waS mag ihr geschehen sein!" ״Was ist nicht wahr?" schrie Jankcl. ״Herr Wollner, was ist nicht wahr?" ״Sie ist nicht in der P .... straßc gewesen und ist auch nicht dorthin gerufen worden — die Kranke ist schon gestern Abend gestorben." ״Herr Gott im Himmel!" schrie der alte treue Diener, ״bann hat das verfluchte Weib sic belogen!" ״Aber wohin hat sie sie gelockt?— großer Gott! wo mag sie sein?" Händeringend, wie ein Verzweifelnder rannte der junge Mann in dem Hausflur umher. Jankcl hielt sich den Kops mit beiden Händen. ״Ich habe dem Weib gleich nicht getraut — ich habe das Fräulein gebeten, sie möchte warten, bis Sie kommen. Aber sie hat gesagt, die Kranke liegt im Sterben und verlangt nach ihr, da dars sie nicht warten. Und daun habe ich gesagt, ich möchte sie degleiten, da hat sic gesagt, cs wäre nicht nöthig, die Kali ginge mit ihr. — O, die Verfluchte! —" und drohend ballte er die Faust. ״Ob das Fräulein vielleicht zu Fricdheims gegangen ist, weil sic gemeint hat, Sie wären dort?" Der Alte hatte kaum diese Vermnlhnng ansgesprochen, die er im nächsten Moment jedoch schon als unbegründet erkannte, als Adolf schon auf der Straße war und in wilder Hast der Wohnung seine- Chefs zucilte. AthemloS kam er dort an und rannte.

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