Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 46 (17.11.1887)
- Article
- Die Juden in Bayern
- Date
- 1887-11-17
- Page
- 726 (sequence 2)
- Language
- German
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726 Widerruf rücksichtlich eines zugeschobcncn, aber roch nicht ausgeleistcten Prozcßeidcs aus Seite des christlich Versterbenden uicht ein, so hatte der jüdische Prozeßgcgner stets daö Nachsehen und verlor den Prozeß: der Eid galt durch den christlichen Tod als gleistet. Halle sich dagegen der Jude zur Ausleistung eines Eides im Prozeß gegenüber Christen erboten, so wurde sein darauf gefolgter Tod niemals der Ausleistung des Eides gleichgeachtet, denn cs galt der Grundsatz: ״Ter Jude kann nicht christlich sterben." daher auch sein Tod nicht statt des Eides, gehalten werden kann. Dieser Prozcßgrundsatz galt in ganz Bayern. 9m bayerischen Handel und Verkehr an Juden oder jüdische Firmen ausgestellte und begebene Wechsel waren so lange anfechtbar und kraftlos, bis deren Wechselbetrag vor dein Wechselgericht oder der Ortsobrigkeit hinterlegt und über die Hinterlegung ein eigenes Protokoll errichtet worden war. Besondere Bestimmungen in Betreff der Juden galten in den ehemaligen Gebieten der Reichsstädte Augsburg und Nürnberg. In letzterer Stadt mußten alle Jndcn^ wenn sie außerhalb Nürnbergs in einem bestimmten Umkreis wohnten, zum Zwecke der Akzeplation der in Nürnberg auf sie cinlauscndm Wechsel einen Bevollmächtigten bestellen, bei welchem Protest Mangels Zahlung erhoben werden konnte. Auch die bürgcrmcistcramtliche Protokollirung eines jeden auö Christen- Handin Judcnhände übergehenden Wechsels war, sofern der christliche Aussteller oder Inhaber kein Kaufmann war, in beiden Städten amtlich vorgcschricbcn bei Bcr- Meldung der Nichtigkeit dcS Wechsels und einer Strafe von 30 Prozent der Wechselsumme für die Mische Vertragspartei. Es galt ferner als allgemeine Negel die Bestimmung, daß alle Verträge der Inden mit Christen, wenn sie nicht als Handelsgeschäfte oder als offene Handwerks,näßige Dienstvcrrichtuugcn zu Gunsten letzterer sich Larstcllen, zu ihrer Gültigkeit und Klagbarkeit der gerichtlichen Insinuation und Protokoll«ung bedurften, bald schlechthin, bald mit Rücksicht ans ihre Werthssumme/ DaS Gericht hotte alsdann die gegenseitig eingeräumten Rechte und die übernommenen Vertrags- Verpflichtungen genau festzustellen. Die Nichtbeobachtnng dieser Vorschrift hatte in manchen Fällen Nullität, Anfechtbarkeit innerhalb bestimmter Frist, manches Mal auch als Strafe den Verfall der VcrtragSsumme an die Stadt- oder Staatskasse zur Folge. So erwuchs im AugSburgischen den Inden die Pflicht der Protokollirung, wenn die. Vertrags- oder Werthssumme dcS Geschäfts 10 Gulden, im Nürnbcrgischen, wenn sie 20 Gulden erreichte, beziehungsweise überstieg. Diese Bestimmung fand insbesondere Anwendung bei allen von Juden den Christen gewährten Darlehen. Die Protokollirung erleichterte nicht nur den Beweis, sondern auch die künftige Liquidirung der Forderung auf Rück- Zahlung nebst Zinsen. Im Fürftenthum Schwarzenberg betrug jene Wcrthssmmne 20 fl. 49 Krz., im Gebiet der Reichsstadt Windshcim über 45 fl. In der Reichsstadt DinkclSbühl trat die Pflicht der Protokollirung schon bei 10 fl. und 1 Krz. Wcrthsnmme ein und mußte der die gerichtliche Vertragsanzeige unterlassende Jude 10 Rcichsthaler Strafe zahlen. Das Fürstenthmn Bayreuth sordcrtc Protokollirung und gerichtliche Bestätigung für alle Kontrakte der Juden ״mit Burgern, gemeinen Handwerkern n n d B a u e r n," wenn sie an Werth mehr als 37 fl. 30 Krz. rheinisch betrugen. Im vormaligen Hochstist Würzburg mußte sogar, wegen der dort bestehenden gesetzlichen Gütergemeinschaft, zu allen Vertragen zwischen Juden und Christen von über 25 fl. Wcrthsnmme die christliche Ehefrau ihre ausdrückliche schriftliche Einwilligung geben. Aschafsenburg forderte für Schuldverschreibungen, insbesondere Darlehnsverträge, bei Erreichung einer Werthshöhc von 50 fl. in der Stadt und 10 fl. auf dein Lande aus Seite des jüdischen Gläubigers Aufzählnng in baar auf dem Gcrichtstisch, unter dieser Wenhshöhe aber Protokollirung vor zwei christlichen Zeugen. An Minderjährige und unter väterlicher Ge- Walt befindliche Personen Geld zu reichen, war den Juden, bei Strafe des Verlustes des gewährten Geldbetraget nebst Zinsen zu Gunsten des Fiskus, strengstens untersagt. Ebenso war cs den Juden verboten. Früchte, die noch ans dem Halme standen oder am Baume hingen, gegen im Voraus verabreichte Geldbeträge von Christen zu kaufen. In Nürnberg dursten die Juden weder mit Hanf. Schmalz, noch mit Leinöl Handel treiben, im fürstlich schwarzcnbergischen Gebiet war ihnen der Betrieb von Spezereigeschäs'ten schlechthin untersagt. Da sich die Juden in Bayern ganz besonders auf den Viehhandcl verlegten — welchen sie ja noch heute stark betreiben — so veranlaßte. dies allenthalben Spezial- Verordnungen, Mandate und Erläuterungen zu dem bereits bestehenden Rechte. EL war nun au vielen Märkten geltendes Gewohnheitsrecht, daß der Jude, welcher ein Stück Vieh kaufte, Demjenigen, welcher ein Dingliches Recht (Pfandrecht, Nutzungsrecht) an demselben besaß, stets befriedigen mußte, selbst wenn der Verkäufer des Viehes ihm daö verschwiegen hatte. In den meisten Gebieten mußten Bichhändel der Juden schriftlich oder sogar gerichtlich abgesagt werden. Vielfach verboten, späterhin wieder zugelassen war der sog. Handel der Inden auf Halbvieh, d. h. der Jude gab ein junges Stück Vieh einen! christlichen Bauern, welcher es groß zu ziehen hatte mit der Verpflichtung, es später