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Jeschurun · 1887-11-17 · Heft 46 (17.11.1887) · p. 725

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 46 (17.11.1887)
Article
Plaudereien aus der Schule
Date
1887-11-17
Page
725 (sequence 3)
Language
German
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725 Sachen liegt, sondern in dcrii Mcnschcnwitz, oder weil cs über die Kräfte dcö Lernenden hinausgeht. ׳ Systematisch mag der durchgebitdete Lehrer denken, aber er darf dem Schüler kein System, aus dessen Vordersätzen Schlüsse gezogen werden, welche km einfachen Menschenverstand nicht sofort einleuchten, überliefern, sonst überliefert er den Schüler dem System. Durch den Unterricht, welcher die religiöse Bitdüng anstrcbt, wollen wir alle Kräfte des Menschen erregen, ihn sorecht im Mittelpunkt seiner Existenz ergreifen, tiefes Gemüthslcben durch alle seine Adern gießen und einen Strom lebendiger Vorstellungen und klarer Begriffe in ihn leiten. Wie kann das durch ein System, durch ein Gcdankenskelett, durch zergliederte Lehrsätze, durch Behauptung und Beweis und durch scholastische Formen und Formeln gesehen? Und unsere Neligiouslchrcr brüsten sich mit ihrem chinesischen Zopf, mit ihrem systematischen Neligionsunterricht! Wenn ein jüdischer Bcrnfsgenosse die Ausstellungen des gesunden Menschenverstandes an der Unvernunft dieses religiösen Unterrichts zur Sprache bringt, so ist man leicht geneigt, nicht etwa diese Einwendungen zu widerlegen, sondern sie gar nicht zu beachten oder sic als etwas Exzentrisches zu beachselzuckeu. Der bishcrigc Schlendrian enthält aber eine solche Himmelschreiende Gefahr für die religiöse Zukunft der ganzen Generation, daß man kein Mittel unversucht lassen darf, um ihm entgcgeuzutrcten. Man hat den christlichcn Katechismus nachgeahmt, vielleicht haben seine 'Nachahmer eher ein Ohr für die Bedenken, die christlichcrscitS gegen das Urbild ihres Unterrichtsverfahren geltend geniacht werden. Es ist jüdischer Grundsatz, die Wahrheit von Jedem hinzunehmen; cs mögen daher die Aenßernngcn einiger nichtjndischer Männer folgen, deren Namen man nur zu nennen braucht, um ihre ׳Kompetenz, ein Urtheil in dieser Angelegenheit abzugeben, außer Frage zu stellen. Von den חכמי ישראל, unseren alten Weisen, hat uns die Ueberliefernng die Fülle bewahrt, in denen sie bei bestimmten wissenschaftlichen Streitfragen die Ucberlcgcnhcit der 11 i ch tjn d i schc n Weisen rückhaltlos mit den Worten anerkannten: תשובה לדבריהם לא ״ מציגו, נדרדן דבריהם מדברינוWir können י ihren Worten nichts erwidern; ihre Ansicht ist wahrscheinlichcr als die unsrigc." (Talmud Pcsachim 94, b.) Und die alten Weisen hatten doch nur ihr alles von den neuen längst als adrogirt erklärtes Judcnthum, sie besaßen noch keine geläuterte, systematische, israelitische Religion, sondern schöpften ihre Redlichkeit, Bescheidenheit, wissenschaftliche Wahrhaftigkeit nur ans dem alten Pflichtkodex, den die Weisen unserer Tage zu einem zeitgemäßen Katechismus extrahlrt, dcstillirt und dergcistigt haben. Es soll daher zwei illustrcn חכמי אומות העולם das Wort abgetreten werden, Lessing und Kant; ihnen gegenüber würden sich auch die crlcuchtcslen KatcchiSmnsweiscn nichts durch das Geständniß נראין דבריהם מדברינו vergeben. (Fortsetzung folgt.) Die Me» m §lUM. Ein Rückblick auf die letzten hundert Jcrhre. Von I)1\ Karl Scharfer. (Schluß.) Der Jude konnte im Prozeß zwischen Inden und Christen von erstcrcm mir als cxzeptioiismäßigcr Zeuge benutzt d. h. nur zum Gegenbeweis und zum Beweise von Einwündcn, niemals aber zum Beweise und zur Erhärtung der Klage verwendet werden. Die jüdische Klage konnte vom Juden nur mittelst Schriftstückes oder christlicher Zeugen gegenüber dem Christen durchgeführt werden. Was die Handelsbücher der Juden beirisst, so besaßen dieselben nicht gleiche Glaubwürdigkeit wie christliche .Handelsbücher; ein sogenannter Manifestation-- oder ErhärtungSeid auf diese Bücher im Prozesse gegen Ehiistcn war nicht zulässig, wahrend dieser Eid von christlichen Handelsleuten gegen Juden auf christliche .Handelsbücher geleistet werden durfte. Nur daS prenßische Landrecht räumte den Juden in dieser Beziehung gleiche Rechte mit den Christen ein, unter der Voraussetzung, daß die jüdischen HandclSbüchcr in deutscher Sprache geschrieben waren. Es kam daher überall da, wo preußisches, Landrccht in bayerischen Gebietsthcilcn galt,') letztere Ausnahmebestimmung zu Gunsten der Juden in Anwendung. Nach den früheren Prozeßordnungen galt der Grundsatz, daß ein im Prozeß dem Gegner zugeschobcner Eid als geleistet betrachtete werden konnte, falls dieser innerhalb kurzer Frist darauf verstarb, ohne den Eid noch ausgeleistet zu haben. Diese gesetzliche Vermnthung stützte sich aus das von Ehristgläubigen auf dem Sterbebette abznlcgcndc Glaubens- und Sündenbekenntniß, ans welchem man aus die Wahrheit und Nichtigkeit der von den Christgläubigen in seinen Prozessen gemachten Angaben und Erklärungen schloß, falls diese nicht auf dem Sterbebette vor Empfang des AbendmahleS noch widerrufen wurden. Trat ein solcher ') I. B. im Fürsteuthnm Anöbach, im Bnrggrafenthum Nürnberg.

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