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Jeschurun · 1887-11-03 · Heft 44 (3.11.1887) · p. 697

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 44 (3.11.1887)
Article
Wucherische Ausbeutung des Landmanna
Date
1887-11-03
Page
697 (sequence 1)
Language
German
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M 44, Jeschurun 697 lUiidjcrifdjf Ailslrmtiiiig des ftiidüiirims. X. Es ist sehr traurig, daß cin Bericht, wie bcr uorlii-gonbc umfangreiche über den :)iegicrnngsbezirk Kassel, unter dem Schutze des Vereins für Sozial- Politik in die Oesfentlichkeit treten kann. Nicht objektiv betrachtete thatsächliche Verhältnisse werden hier besprachen, sondern zur Befriedigung eines kleinen Ge׳- lüstcs wieder das Vorhandensein niöglicherweise gar nicht cxistirendcr Thatsachen auf gut Glück behauptet. Die Berichterstattung hätte gar keinem Unkundigeren übertragen werden können. Man staunt über den Mangel an jeglichen! Verständnisse für die einfachsten wirthschastlichen Begriffe, der in diesem Berichte überall sich bemerkbar macht. Der nicht genannte Verfasser scheint von der Wahnvorstellung beherrscht zu sein, daß ein jeglicher Austausch von Gütern, insofern der eine Theil ein Jude ist, Wucher und Ausbeutung sei. Darum genügt cs vollständig, sestzustellen, daß in dem gcschäftlichen Verkehr des flachen Landes der jüdische Kaufmann eine bedeutende Stellung cinnimmt, um damit das Vorhandensein von Wucher und Ausbeulung konstalirt zu haben. Er hat aber gewiß absolut keine Idee von dem, was Wucher und Ausbeutung ist, weiß er doch anscheinend nicht einmal was Nutzen ist. Er berichtet nämlich unter andern über den Viehwucher durch den Juden, welcher Vieh anfanft und verkauft, und meint:') ״er hat bei dem Ankauf ein gutes Geschäft gemacht, bei dem Verkauf aber gewiß auch noch einen nicht zu kleinen Verdienst gehabt", und nennt dieses einen ״doppelten Gewinn". Nun bedarf cs wohl kaum einer Erörterung, daß das ״gute Geschüft" beim Ankäufe lediglich in dem beim Verkaufe erzielten, den Ankaufspreis übersteigenden Erlös besteht. Von einem doppelten Gewinn, einem beim Ankäufe und einem beim Verkaufe, zu reden, ist in der That etwas sehr naiv Der Bericht giebl sich überhaupt als eine durchaus schülerhafte Leistung. Wenn in demselben auf die älteren, einer Gottlob längst überwundenen staatsrechtlichen Anschammgcn entsprungenen gesetzlichen Beslimmungen und Verordnungen des ehemaligen Kurfürstenthnnls Hessen vom 81. Oktober 1823, 30. Dezember 1823 und 29. Oktober 1833 hingewicsen wird, mn bei dem zngestandcnen jeglichen Mangel amtlicher Er- Hebungen die wucherische Ausbeutung des Volks durch die Juden zu koustatiren, so wird übersehen, daß aus denselben schwerlich das Vorhandensein einer wirklichen Ausbeutung gefolgert werden faiiu. In der angezoge- *) Seite 222, neu Verordnung vom 31. Oktober 1823 ist die Rede von ״etwa verstecktcut Wucher", nach welchem bei Prozessen zu forschen wäre. In der Verordnung vom 30. Dezember 1823 handelt cö sich um die den Rab. bincu und Gerucindeältesten auserlegte Pflicht, mit allem Flciße dahin zu wirken, daß die israelitischen Knaben dem Ackerbau und andern ordentlichen Er-- Werbungen gewidmet und vom vcrdcrlichen Schacher- Handel abgezogen werden." In dem Gesetze vom 29. Oktober 1833 endlich ist die Rede von der Ausschließuug derjenigen Juden von gewissen bürgerlichen Rechten, welche den .,Not!)Handel" als Hrupterwerd betreiben. Unter Nothhandct aber wird gerechnet: die Vich'.näklcrei, der kleine Viehhandcl, das Ausleihen aus Faustpfand oder Handschcin, Trödel- und Hcmsirhandel. Wenn man bedenkt, daß der strafrechtliche Begriff des Wuchers im Jahre 1823 von den! heutigen durchaus verschieden ist, indem damals die Ucbcrschreitung eines Zinsfußes von 5 Prozent als Wucher galt, während heute nur die wirkliche bewußte Ausbeutung der Nothtage als solcher gualisizirt wird, so kann unmöglich ans der Verordnung von! 31. Oktober 1823 geschlossen werden, daß damals in Kurhcsscn die Juden sich des Wucherverbrechens nach heutigem Nechtsbcgrifs schuldig gemacht hätten. Wie man aber gar in dem einfachen Schacher-, Leih-, Trödel- und Haiisirhandcl eine wuche'- rische Ausbeutung des Volkes erblicken will, ist völlig unbegreiflich. UebrigenS würde es doch wohl keinem Verständigen in den Sinn kommen können, ans den angeführten veralteten Verordnungen vor 00 Jahren einen Schluß aus die thatsächliche!! Verhältnisse des heutigen Tages zu ziehen. Der anonyme Berichtcrstatier, welcher absolut von der nicht vorhandenen wucherischen Ausbeutung des Volkes durch die Juden berichten wollte, und hierfür auch nicht den leisesten Schein eines Beweises beizubringeu in der Lage war, hat zu dcu! plumpen Mittel gegriffen, längst obsolet gewordene Akte an das Tageslicht zu ziehen, die aber nicht einmal geeignet sind, das Vorhandensein einer wucherischen Anssangnug dcS Volkes vor 60 .und 00 Jahren darzuthnn. Ein solches Verfahren spottet jeder vernünftigen Erwägung und gicbt sich als die Ausgeburt der befangensten, haszcrfülltcn Gesinnung, würdig des antisemitischen Strebers BöckelEapistrano, der ja speziell in Knrhessen seine unheimliche Thätigkcit entfaltet hat. Wem! trotzdem dieser von antisemitischer Gesinnung erzeugte Bericht das Faktum koustatircn muß, daß der kurhessische ׳Kleinbauer sowohl wie der Gutsbesitzer und größere Pächter kein Geschäst abschließt, nicht einmal den An- und Verkauf einer armseligen Kuh ans benachbarten! Stalle, so ist cs bis zur vollsten Evidenz erwiesen, daß an der vorgeblichen Aussaugung dcS Landvolks durch die Juden auch nicht ein Sterbens-

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