Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 43 (27.10.1887)
- Article
- Die Juden in Bayern
- Date
- 1887-10-27
- Page
- 676 (sequence 2)
- Language
- German
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675 . Auch das am 10. Juni 1813 für das ganze Königreich Bayern erlassene Jndcnedikt ist im \*aufe der Jahre vielfach durchlöchert worden. Nach den!- selben war es den Juden van ganz Bayern strengstens untersagt, gutsherrlicht Rechte über Gründe, d. i. licgcndcn Grundbesitz oder sogenannte Realgcrechtigkeiteu mit Domamalrcchten zu erlangen oder zu besitzen. Der Erwerb von Häusern in der Residenzstadt München durch Kauf, Tausch oder Schenkung bedurfte stets der besonderen landesherrlichen Genehmigung. Dieser Kauf konnte jedoch nur im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen, falls etwa der Jude daS geraufte Haus später wieder verkaufen wollte; jeder Wiederverkauf auf Grund vorherigen ״Privatkaufs" war null und nichtig. Kein Jude war in Bayern befugt, eine Brauerei, Schenke oder Gastwirthschast, auch nicht einmal für seine kon׳ fessiouelleu Mitbrüder, zu errichten oder zu betreiben. Diese Befugnis; stand allein den Christgläubigen zu. ׳)lach Bayern cingewaltderie jüdische Arbeiterfamilien durften zum Ackerbau und zur Feldarbeit von Christen nicht verwendet werden. Die jüdischen Ehefrauen, wenn sie bei ihrer Berheirathung etwas in die Che brachten, mußten den Gläubigern dcS Mannes im Falle eines Konkurses schlechthin nachstehen; sie hatten nicht das gesetzliche Pfand- und Vorzugsrecht an ihren eingebrachten Sachen. Bei Veräußerungen von Jntmobilicn zwischen Christen durfte sich kein Jude als Unterhändler (Immobilienmakler, Kommissionär) eiumischeu; jede derartige geschäftliche Vermittelung hatte für die beiden christlichen Kontrahcutcn die Anfechtbarkeit der Peräußerung seitens jeden Dritten, für den jüdischen Verniiuler eine empfindliche Strafe zur Folge. Dies bcstimmte eine herzogliche Verordnung vom Jahre 1799, welche zwar nicht im Fürstenthum Vnyrenth und in den nnterfränkischcn Gebictstheilen Geltung erlangte, auf welche aber in dem Jahre 1807 für die übrigen Thcile Bayerns ausdrücklich Bezug genommen wurde. Im ganzen Königreich Bayern war die Ehe zwischen Inden und Christen für beiderlei Geschlechter strengstens verboten. Wollten zwei verschiedenen Konfessionen Angehörende sich hcirathen, so mußte entweder der Jude zum christlichen NeligionSbekenntniß oder der Christ zum jüdischen Glauben übertreten. Eine weltliche Cheschlicßung vor dem Zivilstcmdsbeamtcn gab cs nicht. Trat der jüdische Familienvater zum chtistlichen Glauben über, so verlor er Las Gewalt- und Erzichungsrecht über seine Kinder; er konnte sic im Falle einer widerrechtlichen Entziehung auS seiner Gewalt und seinem Besitz jetzt nicht mehr reklamircn, oder im Falle seiner Verarmung alimcntationswcisc für sich in Anspruch nehmen. Diese Bestimmungen galten in Bayern überall, wo das gemein-römische oder das bayerische Landrccht Gcsctzeskrast hatte. Ebenso wenig tonnten dort Inden die Vormundschaft über christliche Mündel annehmen. Man wollte daniit den Inden die Möglichkeit, über christliche Mündelgelder zu diSponiren und solche im eigenen Interesse zu Handelsgeschäften, welche den Nutzen der Provision, des Agio :c. abwarfen, zu verwenden, abschncidcn. Damit aber christliches Vermögen!licht in jüdische Hände übergehe, war die Einsetzung eines Inden als ״Erben" in einem christlichen Testamente bei Strafe verboten; nur solche lctztwilligc Verfügungen von Christen, welche unter der Bedingung ״des Ucbcrtrittcs des bedachten Juden zum Christenthnme" gemacht waren, hatten nach bayerischem Landrccht Gültig« keit. Bei Uebcrtritt von Jndenkindcrn zum Christenthnmc war der jüdische Vater gehalten, denselben auf Verlangen sofort den gesetzlichen Erbpflichttheil, ׳ nach dem Vermögensbestand zur Zeit dcS llcbcrtrittcß bc* rechnet, heicnlszngebcn. Traten dagegen Christenkinder zum jüdischen Glauben über, so konnten deren christlich verbliebene Eltern sie krast Gesetzes enterben; dieses Recht stand auch jenen Inden zu, welche zum Christen« thnm übcrgetreten waren, gegenüber ihren iin jüdischen Glauben verbliebenen Kindern. Was Forderungen eines Inden an Christen bctrifft, welche auf Geld oder Gcldeswcrth gerichtet waren, so dursten diese seit dem Jahre 155t, bei Vermeidung der Nichtigkeit des Geschäfts, vom Inden nicht einem andern Christen zur Rcchtsansübung und Einziehung übertragen (zedirt) werden. Das bayerische Landrecht hat diese im ganzen deutschen Reiche von ehedem geltende Bestimmung für Bayern ausdrücklich bestätigt mit dem Vorbehalte, daß Lokalstatntcn Abänderungen treffen könnten; solche Abänderungen wurden denn auch später da wie dort gemacht, in denen von der Strenge des Gesetzes merklich ab gewichen wurde. (Fortsetzung folgt.) Air 1u1i!ff1!!iffljr1t Bewegung in Kurhessen. In Nummer 40 und 41 haben wir von dem ersten Debüt des Deutschen Rcformvereins, welcher unter Leitung des Dr. Böcke!, (Capistrano) dem großen Heerlager unserer Feinde ein neues schlagfertiges Armeekorps zuführt, Keiintniß genommen. Die inneren Zwistigkeiten und Eifersüchteleien, wem die erste Stelle in dem Generalstabc des AntiscmitenhcereS gebührt, berühren uns um so weniger, als sie alle: die Christlich Sozialen, die Deutsch-Antisemiten sans plirase, Me Deutschen Reformer und wie sie sich sonst nennen mögen, die den Vcrnichtungskampf gegen uns zu führen ent-