Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 43 (27.10.1887)
- Article
- Die Juden in Bayern
- Date
- 1887-10-27
- Page
- 675 (sequence 1)
- Language
- German
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©75 Die Aide» in Myern. Ein Rückblick auf die letzten hundert Jahre. Von Dr. .Karl Scharfer. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 hat die Juden in Deutschland als vollberechtigte Bnndcsangchörige anerkannt und ihnen gleiche Rechte gewährleistet, wie allen übrigen ReichSunterthanen. Die Gesetze, welche in dem letzten Jahrzehnt seitens des Reiches zn Tage gefördert wurden und diejenigen, wclche bereits zur Zeit des Bestehens des norddeutschcn Bundes erlassen worden sind, haben denselben Grundsatz ausdrücklich anerkannt und dem Gedanken der Konfessionslosigkeit des Rechtes, wie dcS staatlichen Rechtsschutzes von Neuem Ausdruck verliehen. Die rechtliche Freiheit der Inden ist jetzt allenthalben in keinem der deutschen. Bandesstaaten wesentlich mehr beschränkt. Die Inden genießen sowohl persönlich, wie auch in den staatlichen Verbänden als Gemeinden, heute ganz die gleichen üfscntlichen und zivilen Rechte, wie die rechtlich früher bevorzugten christlichen Konfessionen. Nicht uninteressant ist cs aber, einen Rückblick zn werfen ans die!ctztvcrgangcnen hundert Jahre und auf die Va$c der Verhältnisse der Juden in jenem Staatsgebiete, wo die dcnrschc Jndenschast durch frühe Ansässigmachuug ihre Hauptniederlassungen ehedem begründete (wclche ja zum Thcile noch jetzt bestehen), woselbst sie aber auch den verschiedenartigsten Beschränkungcn bis in die erste Hä!sie unseres Jahr- Hunderts und in die Neuzeit hinein unterlag. Es ist dies das jetzige Bayern, das ja ein eigenes allgemeines Edikt in Betreff der Inden seit dem Jahre 1813 besaß, daneben aber auch ans früheren Kodifikationen (Rcichsabschicd von 1551, Ncichspolizciordnung von 1577) schöpfte, dann für Bcurtheilnug der Privat- und Prozcßrechtsvcrhältnissc der Juden das sogenannte gemein römische und kanonische Zivilrecht, das bürgerliche Landrecht, die beiden alleren bayerischen Gerichtsordnungen, das preußische Laudrecht — wo solches in Bayern zur Anwendung kam — zu Hülfe nahm und endlich in den freien Ncichöstüdten (Augsburg. Nürnberg, Windsheim, Schwcinfnrt, Dinketsbühl), wie in den abts- und hochstistischen Gebieten (Bamberg, Würzburg, Fulda, Kempten) durch autonome Bestimmungen (Statuten, Ordnungen, Mandate) das Fehlende noch ergänzte. Außer diesen verschiedenen Rechts- und Gesetzesquellen kommen in Len vormaligen, jetzt bayerischen Gebieten dcS Fnrstcnthnms A^chafscnburg, der Fürstenthnmer Bayreuth, Ansbach (welches eine eigene Indenordnung vom Jahre 1759 besaß), Schwarzenberg, Ottingcn-Spielberg und des späteren Großherzogthnms Frankfurt a. M. Speziallandesverordnungen, landeSherrliche Resolutionen, Konstitutionen, Mandate, Schutzbriesc in Betreff der Juden in Betracht. In Ermangelang von Ordnungen und Spezialgesetzen aber kam allerwärts die Landesobservanz, die lokale Gewohnheit auf die in Frage stehenden jüdischen Verhältnisse in Anwmdung. Die den israelitischen Glaubensgenossen in allen jenen, jetzt insgesammt bayerischen Gcbietstheilen in privatwie prozeßrcchtlicher Hinsicht zugestandcnen Befngnisse hier bcjonders namhaft zn machen, — davon wollen wir gern absehen. Es ist dies auch nicht unsere Absicht. Weit zweckmäßiger imb lehrreicher erscheint es uns nämlich, wenn wir unseren verehrten Lesern eine Zusammenstellung derjenigen Befugnisse vor Angen führen, welche den Inden in den bayerischen Landen bis in die neuere und neueste Zeit hinein noch versagt waren. Diese Zusammenstellung wird eine ganze Reihe von höchst eigenartigen, unserer Rechtssphäre von heute gänzlich unbekannten Beschränkungen zur Veranschaulichuug bringen und damit zeigen, in welch engen Grenzen die rechtliche Freiheit der Inden bis in die neuere und neueste Zeit ln dem größeren Thcile SüddentschlandS sich noch bewegte, und daß neben dem Verdienste unserer Zeit, der fortschreitenden geistigen Entwickelung nämlich, wir es vorzugsweise dem jetzigen Deutschen Reiche lind seiner Gesetzgebung zn verdanken haben, daß auch die Inden gleich allen anderen Reichsangch origen in den Vollgcnnß der staatsbürgerlichen Rechte endlich getreten finb. Die früheren allgemeinen, wie partiknlarstaatlichen Verordnungen und Gesetze in Betreff der Juden büßten nämlich ihre Geltung im Laufe dieses Jahrhunderts stückweise wieder ein; sie verloren theils durch den politischen Untergang der verschiedenen Staaten und Stätchen ihre verbindliche Kraft, theils wurde ihnen durch spätere Gesetze derogirt. Die fortschreitende geistige Entwickelung aber, die ja nach konfessioneller Toleranz und Gleichheit vor dem Richterstnhle strebte, wirkte dahin, daß viele der bestehenden Jndengesctze im Verlaufe der Jahre nicht mehr beachtet und geübt wurden, so daß vieles Derartige durch die Macht der Zeit und ihrer Verhältnisse beseitigt wurde und so wenigstens thatsächlich außer Gckinng trat. Erst die letzten Jahrzehnte haben einheiltichc Benrthcilnng und Gleichstellung in materiellen und jormellen Rechtsfragen für die Inden gebracht und das zn erwartende allgemeine Reichszivilgesctz wird, nachdem schon manche Bresche in das bürgerliche Recht der Einzelstaaten bisher nach dieser Richtung geschossen worden ist, das etwa da oder dort vereinzelt bestehen gebliebene Sonder- und Ausnahmerccht von Grund aus beseitigen.