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Jeschurun · 1887-08-04 · Heft 31 (4.8.1887) · p. 490

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 31 (4.8.1887)
Article
Das Gesetz, betreffend die Organisation der israelitischen Kultusgemeinden in Österreich
Date
1887-08-04
Page
490 (sequence 2)
Language
German
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streckt, von der Bestätigung des Kultusministers ab-! hängig ist. . i §12 verfügt, daß im Falle btc tm vorigen Ab- : schnitt erwähnten Funktionäre des österreichischen Staatsbürgerrechts verlustig werden oder eine strafbare Hand- ־ lang begehen, die Negierung ihre Entsetzung vom Amte! fordern kann. Wenn aber die Erwähnten ein derartiges! Verhalten zur Schau tragen, welches ihr Verbleiben im Amte als gefährlich für die öffentliche Ordnung erscheinen läßt, so kann die Negierung ebenfalls ihre Entfernung fordern: wenn dies nicht geschieht, so entsendet die Negierung auf Kosten der Gcmeinde einen Beamten, iusolangc die fragliche Stelle nicht ordnungömäßig besetzt wird. Dasselbe Vorgehen ist zu bcobachten, wenn der Rabbiner oder dessen Stellvertreter die ihm obliegenden Agenden nicht erfüllt. Gemäß dem § 13 hängt die ständige oder gelegeutliche Vereinigung der Gemeinden oder ihrer Re- Präsentanten zum Zwecke einer gemeinsamen Thätigkeit von der Bestätigung der Behörde ab. Gemäß dem § 14 sind die auf die Konstituirung der Gemeinden bezüglichen Bestimmungen auch auf die Bezirksgemeinden entsprechend anzuwendcn. § 10 bewilligt zur Eintreibung der für Gemeindezwecke vom Staate bewilligten Beiträge, wie auch der Gehälter der Beamten die Exekution im Wege der Verwaltung. § 16 stellt das Anfsichtsrecht des Staates in Bezug auf die Adniinistration der Gemeinde und ihrer Beamten noch besonders fest, zugleich bestimmend, welches Strafverfahren zur Sistirung von Ordnungs- Widrigkeiten in Anwendung gebracht werden könne. §§ 17 und 16 bestimmen die UcbergangSvcrfügungen uub die Art des InSlcbcntrctcns des Gesetzes, während §19 mit der Durchführung des Gesetzes den . Kultusminister und den Minister des Innern betraut. (Die ״Wiener Abcndpost" versichert, zu der Erklärnng crn'.ächtigt zn sein, daß diese Angelegenheit sich noch Ln dem Stadium der inner amtlichen Behändlang befindet.) Korrcspondtlizen mrd Nachrichten. Deutschland. -& Hannover, 2. August. Dem Protokoll der am 6. Juni d. I. hicrselbst stattgefundencn Versammlung des Vereins jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover, an welcher 32 Mitglieder Lhcilnahmen, entnehmen wir das Folgende: Der Vorsitzende, Herr Lehrer Fauerbach aus HildeSheiin, theilte mit, daß die in der vorjährigen Konferenz gewählte Kommission behufs einer an die Herren Landrabbiner der Provinz eiuznreichcnden Eingäbe um Herbeiführung einer genauen Interpretation des § 56 der Schulordnung vorn Jahre 1854, die Anstellung der Lehrer betreffend, ihres Auftrages sich entledigt habe und ihm von den Herren Landrabbincrn die Antwort geworden sei, daß es zur Zeit nicht angezeigt erscheine, dem Gesuche nachzukommcn, da der Minister infolge der Beschwerde eines einzelnen Lehrers damit umgehe, eine Abänderung des erwähnten Paragraphcn vorzunchmen. Er habe daher nach cingczogcner näherer Erkundigung hierüber Veranlassung genommen, in Gemeinschaft mit den übrigen Mitgliedern des BereinSvorstandcs Hmd unter Zuziehung des Herrn Direktors Dr. Kroncr bei der Berathnng darüber, eine Petition an das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Mcdiziual-Angclegcnheitcn zu richten, in welcher die Schwierigkeiten, die dem Lehrer bei Erlangung der definitiven Anstellung auf Grund des genannten Paragraphen 0[t gemacht würden, genau geschildert und die Wünsche der Lehrer für Ab׳ ändernng desselben Ausdruck fanden. Es stehe daher zu hoffen, daß die Angelegenheit, welche schon so oft die Versammlung beschäftigt habe, zu einem günstigen Resultate für die Lehrer führen würde. — Herr Lehrer Sp anie r-Hannov. Münden erhält darauf das Wort zu einem Vortrage: ״Inwieweit sind die Zöglinge in den jüdischen Lehrerbildungsanstalten in der Musik und im Chasonns zu unterrichten?" Von dem Wcrthe der Kenntnisse des synagogalen Gesanges für den Lehrer ausgehend, stellt, der Referent die Forderungen für die Ausbildung der Seminaristen speziell im Karntorat und der Musik im Allgemeinen. Der Zögling ist außer mit den traditionellen Melodiecn auch mit den ״Minhagim" bekannt zu machen. Als Grundlage für den Unterricht werde ein Mclodiecnbuch benutzt. Der Unterricht gehe von den Freitagabcudgesaugen anS und schließe daran die übrigen Sabbathgebete, von denen besonders das Minchagebet seiner Schwierigkeit wegen besondere Aufmerksamkeit erfordert, hierauf die Festgebcte, bei denen man sich von Unterlegung von Operuinelodien fernhaltcn soll. Neben der Ausbildung im synagogalen Gesäuge ist aber dem Vorlcscn der Thora besondere Beachtung zu schenken. Zur Beantwortung der zweiten Frage übergehend, verlangt der Referent von dem ins Amt tretenden Lehrer: 1) gründliche Notenkenntnis, 2) die Fähigkeit, auf der Geige ein Schullied oder einen Choral rein und fehlerfrei spielen zn können und 3) die Elementarwisscnschaft der Harmonielehre. Referent hatte keine Thesen ausgestellt. In der lebhaft geführten Debatte verlangt Levy-Nordcn, daß im Musikunterricht

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