Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 31 (4.8.1887)
- Article
- Das Gesetz, betreffend die Organisation der israelitischen Kultusgemeinden in Österreich
- Date
- 1887-08-04
- Page
- 489 (sequence 1)
- Language
- German
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M 81 Jeschnrun. 489 Aas Ersetz, (irtrcfnii) die (Orgnnifntion kr israrlitislljrn Kiiltasgrintiiikn in Etllerrril!). Bon iuformirtcr Seite erhält die ״Oestcrreichische Wochenschrift" eine Skizze der Bestimmungen jenes, dem ReichSrathc zu unterbreitenden GesetzentwurseS der österreichischen Negierung, welcher in das OrganismenchaoS der jüdischen NeligionSgemciuden Ordnung zu bringen berufen sein soll. Der Gesetzentwurf, dessen Titel folgendermaßen lautet: ״Gesetz, wodurch Bestimmungen zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen NeligionSgcuossenschast erlassen werden", zersällt in 1;) Paragraphc, deren einige den ungarischen ״Kongreßstatntcn", der ungarischen Matrikel-Verordnung" und bcm unter der Mirwirlnng Veopold ^ö w's am Anfang der fünfziger Jahre ansgearbeitelen Ofner Entwurse entnommen sind. tz 1 theilt sämmtliche Bekenner der jüdischen Religion in Gemeinden ein, deren Ausgabe cS ist, für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitgliedcr, besonders aber für die Ansrechterhaltnng.und Fortentwickelung der gottesdienstlichen, Unterrichts- und WohlthätigkeilScinstalten Sorge zu tragen. Der Gesetzcntwurs anerkennt also bloS ein ciuhcitl i ch e S I u d e u! h n m , o b s ch o n d a S ö st e r r c i eh i - sche 9״u d cn t h u in" konfessionelle S ch a t t irn ngen answeist. Punkt 2 deS § 1 betraut mit der Beaufsichtigung sämmtlicher jüdisch-konsessioncller Anstalten und Inslitntioncn, welche nicht durch die Gemeinde erhalten werden, ebenfalls die Gemeinde. Unter jenen.sind zu verstehen die Privatbethänser, die religiös zeremoniellen Verrichtungen, besonders die Eircnmeision, die -^eiralh und die Beerdigung. Im Sinne dieses Abschnittes gehören auch die Beerdigungs-Brüderschaften und andere ähnliche Vereine ebenfalls unter die Aussicht der Gemciude. Das Anssichtsrecht der Gemeinde erstreckt sich aber nicht auf religiöse Uebungen, bei denen die Thorarolle nicht benützt wird. § 2 stellt fest, daß zur Bildung von Gemeinden und von aus mehreren Gemeinden bestehenden Bezirken die staatliche Bewilligung erforderlich ist. § 3 bestimmt, daß die staatliche Bewilligung zur Bildung einer Gemeinde nur dann ertheilt werde, wenn daS diesbezügliche Gesuch von der Mehrheit der ans dem Gebiete'jeder Gemeinde seßhaften jüdischen Familicnhäupter stammt; wenn erwiesen wird, daß die zu organisirende Gemeinde über genügende materielle Kräfte verfügt, LezichnngSweisc daß sic ihre Bedürfnisse ans einer gesetzlich erlaubten Art zu beschaffen vermag; endlich, wenn die Gemeinde für golteSdienstliche Gebäude und Einrichtungen sorgen kann und im Stande ist, auSzuwciscn, daß sic für die Bezahlung des Seelsorgers und anderer Gemeindcbeamtcn und für eilten geordneten Religionsunterricht Sorge zu tragen vcrntag. Gemäß den! § 4 ist die innere Organisation der Gemeinde durch Statuten festzustellen. Dieser Abschnitt zählt die wesentlicheren Bestimmungen auf, welche in die Statuten ausgenommen werden müssen. § 5 verfügt, daß die staatliche Gutheißung durch jene BmdeSbehördc crthcilt werde, ans deren Verwaltungsgcbicte der Vorstand der betreffenden Gemeinde seinen Sitz hat. Wenn sich die Gemeinde ans den Gebieten mehrerer LandeSbchörden bildet, so wird die staatliche Gutheißung durch den Minister crthcilt. dj 6 stellt fest, daß jene Inden, welche ans bcm Gebiete einer regelrecht gebildeten Gemeinde n׳ohnen, als Mitglieder dieser Gemeinde zu betrachten sind. Jene aber, die nicht auf dem Gebiete irgend einer Gemeinde wohnen, gehören zu der ihnen am nächsten gelegenen Gemeinde. . $ 7 enthält für den Fall einer Wohnungs- Veränderung die Versicherung, daß der Scheidende der verlassenen Gemeinde für das betressende VerwaltnngSjahr die Steuer zu bezahlen hat, aber zu den Lasten der in seinem neuen Wohnorte befindlichen Gcinciitdc erst im folgenden Jahre bciznstenern verpflichtet ist. tz8 spricht aus, daß zu Mitgliedern des Vorstandes nur solche österreichische Staatsbürger gewählt werden können, die im vollen Genüsse ihrer bürgerliehen 91cd)tc stehen. Das Resultat der Vorstandswähl ist der Zivilbchördc des Bezirkes anzumelden. Im Sinne des § kann zum Rabbiner oder dessen Stellvertreter, wie auch znm Prediger mir ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der in Bezug auf die Moralität nnb als Staatsbürger ein unbescholtenes Vorleben auf!reift, nnb dessen allgemeine und Fachbildung genügend dokumentirt ist. lieber die Art der Dokumcntirnng seiner Onalisikation wird der Kultusminister besondere Weisungen erthcilcn. £ 10 macht cs dem Gemeindeansschnssc zur Pflicht, die Namen der zur Wahl dcsignirtcn Individuen der Bezirksbehörde anznmelden, welche innerhalb des NahmenS des £ 8 gegen die Kandidaten Einwendungen erheben kann. Wenn dies innerhalb 3t» Tage, von der Anmeldung an gerechnet, nicht geschieht, so mag die Wahl ungehindert vor sich gehen. § 11 bestimmt, daß die Wahl eines Vorstandes, Rabbiners, NabbinatS-Stellvertreters oder Predigers, deren Wirkungskreis sich ans mehrere Gemeinden er-