Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 31 (4.8.1887)
- Article
- Die neueste Kulturkampfdebatte im Aargauischen Großen Rath
- Date
- 1887-08-04
- Page
- 486 (sequence 4)
- Language
- German
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486 maßgebend zu betrachten sind! — Sic sehen also, meine Herren, daß cö ungeheuer schwierig, ja gegenaber den Zeugnissen der Autoritäten geradezu unmöglich ist, im jüdisch-rituellen Schlachten einen höher» Grad der Thierquälerei als in den anderen Methoden zu erkennen. Der höhere Grad der Thiergnälerei allein aber könnte, wie der Berichterstatter der Kommission schlagend nachgcwiescn hat, den Staat znni Verbot des Schächtenlegitimiren. Nun maß ich Sie bitten, meine Herren, Ihre Ausiiierksamlcit einen Angenblick auf eine andere Tödtnngsart zu lenken, die der Staat Aargau stillschweigend duldet, ja, die er sozusagen palronisirt, indem sic ihm indirekt jährlich über 20 000 Franken einbringt und die merkwürdiger Weise den Aargauischen Thierschutzvercin noch niemals Anlaß zu einer Petition gegeben hat. Ich meine die sogenannte waidmannische Tödtnngsart, die gegenüber den Iagdlhicren stall findet. — Halten Sie nicht auch dafür, daß cö für ein so wunderbar zart organisirtcs Thier wie z. B. das Neh, eine unendlich größere Qna! ist, stundenlang von den Hunden gehetzt — und unter Umständen gar waidwund geschossen zu werden — als für den Ochsen die Tödtnng nach dem mehrfach bczcichnetcn jüdischen Ritus? — Ich will nicht weitere Betrachtungen über das Kapitel der Jagd an ]*teilen, so nahe dieselben immerhin lägen. Mein Schluß geht auch durchaus nicht dahin, es sei die Jagd, obschon entschieden thierguälcrisch, im Staate Aargan zu Dfrbictcn. Es ist ja leider nöthig, daß wir die Iagdlhiere ablhun, wenn wir nicht riskiren wollen, schließlich non ihnen ansgerottet zu werden. Aber — aber: Wie steht cs mit der Gleichheit, mit dem StaatSrccht, mit den ,.ausgchobcne!!'׳ Vorrechten n. s. w., wenn der Staat die sehr problematische Thiergnälerei des Schüchtcns verbietet, gleichzeitig aber die notorische Thiergnälerei der Jagd patronifirt? Es will mir überhaupt scheinen, der Thierschntz und dessen Vertreter fänden sehr!eich! viel dringlichere Angelegenheiten, gegen welche euergisches Einschreiten und sogar Petitionen eher mit Platze wären, als das jüdisch rituelle Schlachten. Herr Kcllcrsbcrger hat diesbezüglich bereits verschiedene Andcntungeu gemacht. Ich denke, so lange Mitglieder der Thierschntzvcrcine selber ihren Pinschern und Spitzern Ohren und Schwänze beschneiden lassen, so lange eine uuvcrnünstigc Mode auch das sogenannte..Eiiglisircn" der Pserde vorschreibt — braucht der Thierschutzvercin nicht aus Mangel an Traktanden sich in die Kaktusangelcgcnhcilcn der Inden cinzumischen. Und wenn er fleißig Rachschau in den Schlachthäusern und bei Schlachtaulässcn überhaupt hält, so sieht er vielleicht auch, daß dabei gar vielerlei Personen sich zu schassen machen, die dort eigentlich nichts zn thun haben. ES hat mich insbesondere oft empört, jugendliche Zuschauer zu beobachten, die bei Schlächtereien gewiß alles Andere eher lernen, als humane Gesinnung und menschliches Mitgefühl für die Thicre. Herr Präsident, meine Herren! ES ist am Platze, daß schließlich noch ans einen Umstand hingewieseu wird, der für die objektive Vcurtheilnng des Schächtcus von Bedeutung ist. Aerzte und Thicrärzte sind einig darüber — und selbst die Berancnsmättncr dcS Herrn Jenny aus Oesterreich- Ungarn werden kaum eine Einwendung dagegen erheben — daß die jüdisch rituelle Schlachtmethodc die beste und absolnieste Garantie hinsichtlich der Hygiene bietet. Was wir durch die schärfsten Maßregeln nusercr Flcischschan faunt erreichen können, das ist durch die rituellen Vorschriften der Illdcn garantirt. Ich denke, diese Thatsache dürste für uns mitbcstimmcnd sein, einen durch keinerlei hinreichende Motive begründeten Eingriff in diesen NituS zu unterlassen. Zum Schluß, meine Herren, möchte ich Sic bitten, sich vvrznstcllen, was eigentlich durch ein Verbot des Schächtcus im Staate Aargan bewirkt würde. Da im benachbarten Kanton Zürich und in den anderen Kantonen der Schweiz, wo jüdische Knltnsgemcinden sind, da im ganzen Deutschen Reich, sowie in Frankreich und bei verschiedenen anderen mehr oder weniger doch auch zivilisirtcn Völkern, geschachtet werden darf, würde sich zunächst in den Grenzdistriktcn zur Utngchuug des Verbotes das imerquieflidjfte System von Kniffen und Ränken hcrausbilden, bei welchen! der Staat crfahrnngS-׳ gemäß stets den Kürzeren zieht. Unfere Aargauischen Mitbürger israelitischer Konfession würden eventuell in den benachbarten Zürichschcn Gemeinden ihre Schlacht- Häuser errichten — und die bekannten Blcchkistchcn und Wachstnchpakclchen wären die unvermeidlichsten Transporlobjeklc bei jeder Postsendung. In sanitarischcr und sinanziellcr Beziehung würde ein beträchtlicher Theil unserer Mitbürger — und zwar durchaus nicht nur Israeliten — geschädigt, so daß der vcr!ncintliche Thierschütz sich schließlich als ein wahrhaft Stück Menschenquäl herausstellte. Zn guter Letzt endlich erscheint ein Eingriff des Staates Aargnu in den jüdischen Ritus, Angesichts der Thatsache, daß die großen Staaten des europäischen Kontinentes ohne Ausnahme sich wohlweislich vor diesem Eingriff gehütet haben, als ein gar klägliches Experiment, rin Experiment, über welches man allenthalben — und in kurzer Zeit sogar bei uns wieder — zur Tagesordnung schreiten wird. Ich bitte Sic daher, entweder den Minderhcitsantrag der Kommission — ober den Antrag des Herrn Kellersbcrger, der materiell mit jenem übercinstimmt, anzn nehmen. (Schluß folgt).