Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 30 (28.7.1887)
- Article
- Die neueste Kulturkampfdebatte im Aargauischen Großen Rath
- Date
- 1887-07-28
- Page
- 470 (sequence 3)
- Language
- German
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470 keine Zweifel erwecken können. Von einer Thicrqnäleri, die größer wäre, als diejenige des TödtcuS überhaupt, kann beim Schächten keine Ncde sein. Daß eS aber bei christlicher wie jüdischer Schlachtung immer ohne Thierquälerei abgeht, möchte ich nicht behaupten; selbst diejenigen zartfühlenden Herren Metzger,die mit dem Thierschuhverein gegen das Schächten pctitionircn, werden weder für sich, noch für ihre Herren Kollegen eine solche Garantie übernehnicn wollen. Es ist überhaupt merkwürdig, daß der Thicrschutzvcrcin sich hier in Gesellschuft der Metzger auf dem Petilionswege befindet, bei denen er sonst allerdings noch mancherlei zu beobachten und zu bcanzeigcn fände. Ich kann den Gutachten der Autoritäten noch beifügen, daß in Baden speziell alles Mögliche gethan wird, um das Abwersen des Schlachtthicrcs zu erleichtern. Es ist sogar von einem jungen Mechaniker eine besondere Vorrichtung erfunden und erstellt worden, die ein sanftes, langsames Umlegen des Thicrcs ermöglicht, so daß von einer bezüglichen Quälerei gar keine Rede mehr sein kann. Ich könnte Ihnen daneben aber Vorgänge, die fast zur Regel geworden sind, vom Schlachten nach anderer Art erzählen, über die Sie sich entsetzen würden. Doch wozu das? Tödtcn und Schlachten sind einmal keine Dinge, an denen man sich erbauen kann. Und gerade der äußere Schein beim Schächten, das eben eine klaffende Wunde durch den ganzen Hals dcS großen Thicrcs erzeugt, ist für sentimentale Naturen abstoßend, beängstigend — obschon gerade durch diese furchtbare Wunde eben mit rasender Schnelligkeit das ganze Lebcnsblut ansströmt, das Gehirn blutleer und daö Empfindungsvermögen so rasch geschwächt wird, daß das Thier bewußtlos und unempfindlich wird und von einer Qual mit Grund keine Ncde sein kann. Ein Vergnügen für daö Thier mag freilich das Schächten so wenig sein als das Umbringen nach jeder andern Methode. Aber davon bin ich durch Beobachtung überzeugt, daß beim Schächten nicht mehr Thierqual geübt wird, als beim Schlachten überhaupt. Nun sagt Herr Jenny, das Schächten gehöre gar nicht zur Religion der Inden, sei eine Marotte und dergleichen Darüber will ich nicht streiten; denn zu solchen Entscheidungen haben wir gar kein Recht, ja es steht uns überhaupt gar nicht au, irgend einer Konfcssion vorzuschreiben, was zu ihrem Glauben gehöre oder nicht. Ich sage sogar: Wenn wir selber seit Jahrhunderten geschächtet hätten — und die Juden hätten unsere Methode, so würde man heute das Geschrei erheben: Weil wir schachten, so niüssenS die Juden auch, sie brauchen nichts Anderes zu haben, als wir. Das ist die Grundsätzlichkeit dieses Kriegsrnfes. Und was den Zweck des ThierschutzcS anbetrifft, den man vorgiebt, so erinnere ich an die furchtbaren Qualen, die kleine und große Thiere auszustehen haben, ohne daß es dem Thicrschutzverem einfällt, für sie zu petitionircn. Krebse werden lebendig gesotten; Geflügel wird in einer Weise vom Men zum Tod gebracht, daß eS ein Skandal ist; den Fröschen schneidet man bei lebendigem Leibe die Schenkel weg u. bergt. Herr Präsident, meine Herren! Für mich ist eS Thatsache, daß die Erwägungen der Kommission allerdingS richtig und begründet sind. Aber ich finde, daß der Schluß der Kommission durchaus unlogisch ist. Für mich heißt die Logik so: Ist das Schächten Thierquälcrci, dann verbieten wir eS; ist es keine Thierquälerei, dann soll cs den Inden überall, nicht nur in Endingen und Lcnguau, freigestellt sein. Denn das liebe Vieh hat nicht nur in diesen zwei Ortschaften das Recht, auf diese schmerzlose Art deö SchächtenS gelobtet zu werden, sondern auch anderwärts. Und die Gemeinden Endingen und Lengnau dürfen nach der Bundesvcrfaffung, die alle Vorrechte des Ortes re. anfhebr, nicht ein Vorrecht gegenüber der Gemeinde Baden besitzen, die in ihren Schlachthallseinnahmen und indirekt in anderen Richtungen durch solches Vorrecht anderer Gemeinden wesentlich geschädigt wird. Ich stehe daher vor der unabänderlichen logischen Nolhwendigkcit, dem Sinn und Geist des Gesetzes von 1855 — und nicht dessen absolet gewordenen buchstäblichen Wortlaut folgend, das Schächten den jüdischen Kultusgemeinden überhaupt zu gestatten. Gegenüber dem unlogischen, inkonsequenten zweiten Absatz deö KommissionalautrageS schlage ich Ihnen vor: Der Ne׳ gierungsralh wird beauftragt, über das Tödten von Schlachtvieh die nothwcndigcn Vorschriften zu erlassen. Ich mache für meinen Standpunkt der Toleranz schließlich noch die Erwägung geltend, daß wir durch andere Schlußnahme zwar die Juden im Kanton chikaniren, nicht aber das Schächten aufheben können. Etwas Anderes wäre c§, wenn in der ganzen Eidgenosscnschaft nicht geschachtet werden dürfte. So aber würden unsere Aargauischen Inden eben im Kanton Zürich schachten — und die Musterkartc der kantonalen ״Staatsrcchte'׳ wäre um ein hübsches Exemplar reicher. Ich bitte Sie, meine Herren, helfen Sie nicht zur weiteren Dezentralisation und zur neuer!idjen Ansbildnng des Kantoncscnthnms. (Fortsetzung folgt.)