Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 30 (28.7.1887)
- Article
- Pirqe avot
- Date
- 1887-07-28
- Page
- 468 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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beugen. Wenn gesagt ist בן המש למקרא בן עשר למשגה u. s. w., so will damit nicht gesagt sein, daß die Beschäftigung mit מקרא nur bis zum zehnten, mit der Mischna bis zum sünfzehnten, mit der Gcmara bis zum achtzehnten oder zwanzigsten Jahre zu dauern habe und dann anderen Beschäftigungen weichen müsse. Vielmehr soll Mikra, Mischna und Gcmara uns unser Lebelang beschäftigen, wir sollen immer aufs Neue zu ihnen zurücklehren, denn sie, die תורה, ist die 1mcrschöpfliche Quelle aller Erkenntniß des Guten, Nützliehen und Wahren, und je dauernder und länger wir uns mit ihr beschäftigen, um so stärker und reicher wird unsere geistige Sehkraft. Sie bleibe daher deine Gefährtin, selbst wenn du alterst und zu aller andern Thätigkcit deine Kräfte schwinden, und laste nicht von ihr so lange du lebst, denn du kannst dir keine bessere Weihe des Woüens ancignen. בן הא הא fügt dem Gesammtüberblick des vorstehenden Lebenslaufes die Bemerkung bei: Nicht das Maß des in dem ganzen Leben an geistigen, sittlichen und sozialen Zielen wirklich Erreichten bildet den Werth eines Lebenslaufs, sondern צערא, das Maß des Ernstes, der hingebungsvollen Arbeit, dessen, was man für die Verwirklichung guter, gottgesälliger Zwecke geopfert und geduldet, das macht den Werth des Menschen und seines Lebens; das Gelingen steht ja immer und überall in Gottes Hand. (Fortsetzung folgt.) . Die iicücjtc KMÜMHMM i! AaWrWn Großen lk% Mit 81 gegen 51 Stimmen hat sich der Aargauische Große Nath am 12. d. M. gegen die Schcchita ansgesprochen. Die interessante Verhandlung in dieser Angelegenheit bringen wir in Folgendem nach der ״Schweizer Freien Presse". Dieselbe schreibt: Die ״BaSler Morgenzeitung" hat unlängst einer gutgelaunten Sehnsucht nach einem ״Bischen Kulturkampf" in den eidgenössischen Rathen witzigen Ansdruck verliehen. - Die Aargauischen LandeSvätcr leisteten sich das bezügliche Vergnügen am verflossenen Dienstag in der Zeit zwischen halb 11 Uhr Vormittags bis halb 2 Uhr Nachmittags. Handelte cS sich diesmal auch nicht um Messen und Sakramente, Papst und Bischof — io war der Kampf nichts destoweniger ״blutig": Denn er betraf den jüdisch rituellen Akt des SchächtenS. Aus Anlaß eines obergerichtlichen NeknrScntscheidcS gegen einige Metzger in Baden, die nach jüdisch ritueller Art geschlachtet hatten, während diese Schichtweise nach dem Gesetz vom Jahre 1855 nur in den Gemeindcn Ober-Endingen und Lengnau gestattet ist, richtete der Aargauische Thicrschutzverein in Verbindung mit einigen Metzgermeistcrn eine Petition an den Großen Nath, dahin lautend: Es sei das erwähnte Gesetz aufzuheben und das Schächten int ganzen Gebiet des Kantons zu verbieten. Gegenüber dieser Petition gelangte die israelitische KnltnSgemeinde Baden mit dem Gesuch an die oberste Behörde: eö sei, in logischer Interpretation des Gesetzes von 1855, das jüdisch rituelle Schlachten (Schächten) überall da zu gestatten, wo sich israelitische Kultusgemeinden finden. Berichterstatter der Kommission für beide Materien war Herr Nationalrath ׳ Jsi^r. Än lucidcm, auf einläßlichstem Aktenstudinm beruhendem Vortrag widerlegt der Berichterstatter sämmtllche Argumente des Thicrschntzverciiis. Insbesondere weist er überzeugend nach, daß die Gewähr der jüdisch rituellen Schlachtmcthode durchaus keine Verletzung der Nechtsglcichhcit involvire, sobald der Beweis erbracht ist, daß das Schächten keine größere Thierguälerei sei als irgend eine andere, speziell die gesetzlich vorgeschriebene Schlachtmcthode. Dieser Beweis müsse aber als unzweifelhaft und vollkommen erbracht gelten; denn die hervorragendsten Physiologen und Veterinäre, darunter weltberühmte Autoritäten wie Virchow und Du Bois- Ncymond, ebenso auch der gewesene Direktor der Thierarzneischule in Zürich, Dr. Zangger, weisen überzeugend nach, baß das Schächten bei streng ritueller Ausführung nicht nur keine Thierquälcrei, sondern eine der schmerzlosesten, wenn nicht überhaupt geradezu dir schmerzloseste Art der Tödtnng sei. Bei solcher Sachläge kann im Recht der Juden zum rituellen Schlachten nicht eine Verletzung des Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetze erkannt werden: cs müsse sonst auch als Verstoß gegen die Rechtsgleichheit gelten, daß Katholifcn und Protestanten gesonderte Feiertage begehen und in deren Jnnchaltung gesetzlich geschützt werden. In einem auffallenden Widerspruch mit sich selber befmdct sich der Thicrschntzvcrcin, indem er heute die im Gesetze von 1854 vorgcschriebciie Schlachtmethode, unter Ausschluß der seither erfundenen, von ihm in den 60cr Jahren sogar zum Thcil empfohlenen Me- Lhodcn. für alle Schlachtungen oktroyircn will. Auf die koufcssionelle Seite des SchächtenS einzntrcten, hat die Kommission keine Veranlassung gehabt. Sic motivirt ihre Anträge lediglich^ vom rechtlichm Standpunkte aus, den der Thicrschutzverein angerusen hat. Die Komntission kommt folgerichtig zu dem Antrag, cS sei der Petition des ThierschutzvercinS keine Folge zu geben. Den gleichzeitigen Antrag, auch ans das Begehren der israelitischen KnltnSgemeinde Baden nicht einzutretcn, motivirt der Berichterstatter