Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 27 (7.7.1887)
- Article
- Zur Würdigung der Agitation gegen die Schechita
- Date
- 1887-07-07
- Page
- 425 (sequence 1)
- Language
- German
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Jfo 27. Jeschnru«. J1tr WNZKUKg kr AMlisu gegen die Hkhitil. (Schluß.) Jene Korrespondenz in den ״Basler Nachrichten" lautet folgendermaßen: ״Sic haben in der Beilage zu Nr. 156 eine Korrespondrnz aus dem Aargan über die Schächtfrage gebracht, in welcher unter Andern gesagt worden ist: ״Da nun gegenwärtig im Aargan die christlichen Konscssionen leidlichen Frieden mit einander haben, so wird nächstens, damit nicht vollständige Windstille eintritt, eine weitere Konfession des AarganS, bestehend in einer ziemlichen Zahl von Israeliten, von sich reden machen." AnS jener Korrespondenz machte auch dieser Satz die Runde durch mehrere Zeitungen, so daß leicht die Meinung auskommcn könnte, cS handle sich um Beschdung einer religiösen Genossenschaft. Die Schächtfrage ist nicht nur im Aargan, sondern in der ganzen Schweiz längst eine akute geworden. Die Thicrschntzvcreine haben in den letzten Jahren eine bestimmte Stellung zu derselben genommen und wünscheu, dieselbe zum Anstrage gebracht zu scheu. Sie wenden sich nicht gegen den rituellen Halsschnitt bei den Schlachtthicrcn der Israeliten, sondern sie verlangen nur, es solle hierbei das Schlachtthicr vorerst betäubt werden, wie solches kantonale Gesetzgebungen den christlichcn Metzgern vorschreibcn. Eine Vermengung oder Vertauschung konsessioncller Angelegenheiten mit solchen des allgemeinen össentlichen Rechts ist daher hier weder statthaft, noch von den Thierschntzern beabsichtigt. Es hat in jüngster Zeit im Kanton Aargan in dieser Angelegenheit eine völlig parteilose und unverdächtige Instanz gesprochen. Wir können nicht unterlassen, Ihrem Leserkreise einige Hauptpunkte ans der Motivirung mitzuthcilcn, welche das aargauische Obergcricht in Sachen des Schächtcns in ein Ürtheil niedergelegt hat, und darin den eben angeführten Rechtsstandpunkt wahrt. Nachdem das betreffende Aktenstück das zu Recht bestehende Gesetz über Thicrguälcrci zitirt, welches unbedingt die Belaubung der Schlachtthicrc fordert, und nachdem dasselbe an das Ausnahmegesetz erinnert, welches das ״Schächten" im Aargan nur auf die Gemcindcn Ober-Endingcn und Lcngnau beschränkt, gegen welches Gesetz gegenwärtig ein Aushcbnngsbcgehrcn vor dem Großen Nathe liegt, sagt das obergcrichtliche Aktenstück: ״Das Schächten fällt seiner Natur nach unter 425 den Begriff der Thierquälerei, weil eS die im Interesse der Humanität geforderte vorgängige Betäubung des zu schlachtenden ThicrcS, sei cS durch einen Schlag, sei cs durch die denselben ersetzenden, den gleichen Zweck verfolgenden, neuern Schtachtinethoden, grnnd-' sätzlich ausschlicßt. Es folgt dies auch schon daraus, daß das Spezialgesetz von 1655 betreffend das Schächten sich ausdrücklich als eine Ausnahmsbestimmung von dem allgemeinen Gesetze über Thiergnälerci ankündigt. Hat aber der Gesetzgeber das Schächten, eine Schlacht- Methode, welche seit vielen Jahrhunderten wesentlich dieselbe geblieben, deren Begriff somit fcststeht, durch ausdrücklichen Erlaß prinzipiell als Thierqnälcrei erklärt, so ist der Richter nicht berechtigt, von dieser Auffassung abzugehen, wenn auch noch so viele Autoritaten mit oder ohne Grund das Gegentheil behaupten; seine Aufgabe im vorliegenden Fall ist lediglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen deö AnSnahmSgesctzes von 1855 zutrcffen, und diese Frage ist zu verneinen, da von den Bcanzeigten das Schächten nicht in Ober-Endingen oder Lengnau, sondern in Baden betrieben worden; ein Ausnahmsgesetz aber nicht extensiv interprctirt werden darf. Als der Große Rath im Jahre 1863 den Juden die freie Niederlassung ans dem ganzen KantonSgebict gestattete, wäre es nahe gelegen, das Gesetz von 1855 auf alle künftig entstehenden neuen Jndeiigenossenschaftcn auSzudehnen. Allein es ist dies nicht geschehen, eö ist ebenso wenig geschehen, als sich in verschiedenen Gemeinden neue jüdische RcligkonSgenosscnschaften bereits gebildet hatten, und cS muß daraus ans den Witten des Gesetzgebers geschlossen werden, der einmal bestehenden Anomalie nicht noch größere Ausdehnung einzuränmen, sondern eher zu gewärtigen, ob nicht mit der bürgerlichen Emanzipation der Israeliten solche Anomalien mit der Zeit von selbst verschwinden." Gerade den Vorwürfen der Intoleranz gegenüber, die ganz leichtfertig von rabbinistischer Seite gegen die Thicrschntzvcreine erhoben werden, wolle man beachten, wa§ das aargauische Obergcricht diesbezüglich sagt: ״Auch die Berufung auf die in Art. 49 und 50 der Bundesverfassung ausgesprochene Garantie der Glaubens- und KnltuSfreihcit vernrag den Standpunkt der Bcanzeigten nicht zu begründen. Gemäß Art. 49, Absatz 5, entbinden die Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten, und gemäß Art. 50, Absatz 1, ist bic freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen (wenn das Schächten zu solchen gezählt werden darf) nur innerhalb der Schranken der Sittlichkeit 1111b der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Nun beruhen alle Gesetze gegen die Thicrquülerci auf der Anerkennung eines in dem betreffenden Volke lebenden sittlichen Gefühls, welches das Qualen von Thicrcn