Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 15-16 (21.4.1887)
- Article
- Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
- Date
- 1887-04-21
- Page
- 238 (sequence 2)
- Language
- German
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238 heit emeS bestimmten Territoriums allgemein verpflichtende stabile Ordnung erachtet wurde. Es brach sich hierdurch die RcchtSüberzcngung Bahn, daß die Uebernahme landeSrechtlichcr Verbindlichkeiten durch die Gesammthcit den gleichmäßigen ungeschmälerten Genuß aller jenen Verbindlichkeiten korrespondirenden Liechte und Befugnisse für den Einzelnen zur Folge habe, und daß in jenen Rechten und Befugnissen ein Jeder unterschiedlos, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit seiner Stammes« und StandcSverhältnisse, staatlich zu schützen sei. (Prinzip der Territorialität des Rechtes.) Die Juden,- die so lange schon in Deutschland Wohnsitz gefaßt und sich da von Generation za Ge« ueration vermehrt hatten, ferner noch wie Fremde zu behandeln, entsprach, bei der Viclsaltigkit der Ae׳ Ziehungen, mit welchen sie mit dem deutschen Verkehrs׳ leben verwachsen waren, nicht mehr der allgemeinen Rechtsanschauung, — man stellte sie privatrechtlich mehr und mehr unter das einheitliche LandcSgcsetz. Ausschließlich der konscssionclle Gegensatz bildete von jetzt an in der Stellung zwischen Ehristcn und Juden eine mächtige Schranke und die Ursache von Beschränkungen der letzteren in denjenigen Beziehnugen, wo derenHandlungS- und WillcnSsähigkeit nach der politischen oder sozialen Seite des Lebens hervorzutreten hatte. Diese aus jenen konfessionellen Gegensatz rechtlich gegründete politilch׳sozinle Ungleichheit der Jltdcu gegenüber Christen hat denn die Inden lange Jahre hin׳ durch an der vollen Ausübung. ihrer staat Sb ärgerlichen Rechte behindert und sie zu Gliedern zweiten Ranges in der menschlichen Gesellschaft gemacht. Dieser anomale NechtSzustand hat bis in die zweite Hälfte unseres Jahrhunderts hinein gedauert. Denn in Dentlchland war cS zuerst die deutsche BnndcSaktc (1815), wclche in Artikel 16 dem Gedanken Ausdruck gab, daß die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses eine Schmülerung in! Genüsse der bürgerlichen, wie politischen Rechte nicht begründen könne. Unter dem ..religiösen Bckmntniß" war jedoch damals das jüdische Bckcimtuiß nicht eiugeschlosscn. Die Juden als .,geduldete" Re׳ ligivnSgcmcindcn erhielten durch die BundeSgcsctzgcbung von damals nur diejenigen Rechte zugesichert, die sie als religiöse Gemeinden in den einzelnen Landes׳ tcrritorien bisher thalsachlich besessen hatten (religiöser ' Besitzstand). Die spätere Partikulargcsctzgebuug faßte jedoch den Artikel 16 der VundeSakle in seinem Wort׳ laute allgemeiner auf und sie war, indem sie dem jüdischen -Bekenntnis die Eigenschaft eines «religiösen SekennlnissrS" im Sinne der BuudeSakre begrifflich ’ adjnstirte, seitdem (1806—1848) bestrebt, die soziale Lage der Juden zu verbessern,' indem sie die Kreise ihrer bürgerlichen wie politischen Handlungsfähigkeit entsprechend erweiterte. ES sielen damals, jo weit sie überhaupt noch vorhanden waren, alle in Juden- Ordnungen und früheren Reichsgesetzen, Statuten rc. den Inden zngesprochencn ״Privilegien", welche, da sie zumeist alle auf dem allgemeinen Liechte der Person als solcher beruhten, diesen Namen in keiner Weise verdienten. Es sielen die besondere Gerichtsbarkeit der Inden und die harten Strafen, welche den- Juden bei Verübung gewöhnlicher Vergehen und Uebcrtretungen trafen. Die sogenannten StaatSgrundgesetze der Jahre 1848/49 brachten den Juden in Deutschland wichtige und weitgehende Befugnisse aus dem Gebiet deö ofsentlichen Lebens, wie das Geschworencnamt, die Wahlbarkeit zürn Parlament, die Preßfreiheit, das Recht der freien Meinungsäußerung. In der Hauptsache aber waren eS erst der ״norddeutsche Bund" (1867, Juni 24.) und das ans jenem hervorgrgangcne jetzige ״deutsche Reich" (] 871, April 16.), welche auf verfassungsmäßigem Wege durch in ganz Deutschland verbindliche Ncichsgesctze die Gleichstellung sämmtlichcr deutscher Staatöuntcrthancn in privat׳ rechtlicher, ösfentlichrcchtlichcr, politischer und sozialer. Beziehung — (soweit sie nicht dem früher reichsunmittelbaren Adel angchörtcn) — begründeten, indem sic allen deutschen StaatSuntcrthancn die Rechte der Staatsangehörigkeit ohne Unterschied zusprachen, die zivile, wie politische NechtSauSubung von der Art des religiösen Bekenntnisses für unabhängig erklärten, die bisherigen zu Folge eines oder des anderen Bekenntliksscö noch bestehenden RcchtSbcschräukungcn für sämmtliche Kouscssioncn aushoben und damit auch die׳Juden in Deutschland, als deutsche Staatsangehörige anerkennend, in den Vollgenuß aller persönlichen Rechte cinsetztew. Um darzuthun, wie viel mithin, nach lieberbordwerfen aller RechtSüberliefernngcn, durch die jetzige ReichSgcsctzgcbnng für die Inden in Deutschland während der letzten 25, Jahre geschehen ist, führen wir am Schlüsse unserer Abhandlung die wichtigsten auf die Stellung der Inden Bezug habenden Bundes- und Ncichsgesctze hier an. Durch die RcichSverfassung vom 16. April 1871 sind den Inden in Deutschland in gleicher Weise, wie den anderen Konfessionen, gegen Entrichtung der allgemeinen SlaatSabgabcn, ans dcS Reiches Dauer nach׳ folgende Rechte garantirt: 1) Das Recht ber freien Wohnsitznahme und des nubchindcrtcn UmhcrziehcnS im deutschen Reich, durch Gesetz vom 1. November 1667, und 6. Juni 1870. 2) Das Recht der freien Eingehung einer Ehe ohne .konfessionelle Einschränkungen oder polizeiliche