Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 13 (31.3.1887)
- Article
- Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
- Date
- 1887-03-31
- Page
- 196 (sequence 2)
- Language
- German
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19Q gratis znrückgeben 1tnb wird außerdem so betrachtet, als ob er wissentlich gestohlenes Gut zum Pfände genommen habe. § 14. Wo aber immer in Rechtssachen ein Jude zur Eidesleistung zugelassen ist, da kann er an demselben Tag noch schwören, oder' innerhalb sechs ans einander folgenden Wochen; nur an den Tagen, so gewöhnlich ihr ״gebunden tag" heißen, soll kein Jude zum Schwur angehalten werden können. § 15. Ein Juden-Eid soll in der Inden-Synagoge stehend auf das erste Buch MoseS geleistet werden, und cs soll der schwörende Jude seine rechte Hand auf das Buch legen und also sprechen: ״Als mich der Mann angcsprochcn hat, um das Pfand (oder: ״um die Psen-- nige), daß ich des unschuldig bin, der Jnzicht, als n!an mich schuldigt (oder: ״so man mich angcsprochcn hat"), das beeide ich, als helfe mir Adouay') und ble E2), die Gott gab Moysi uf dem Berge Sinai!" III. Der: SLcrdL Wünicherr Dnben-Wevovbrrrurg von 1840.*) Vom Rechte der Inden. Da der Rath und die Gemeinde der Bürger zu München die Gnad gehabt, kraft ihrer Herrschaft zn verordnen, daß alle Juden, die bei ihnen sitzen in der Stadt München, gegen Bürger und Gäste die Rechte und Gewohnheiten behalten sollen, die die Augsburger haben gegen den Inden, der bei ihnen wohnet, darum sind die Geschworenen von dem Rath übcreingekommen und haben festgesctzct, waö folgt:4) § 1. Daß die Inden von einem Bürger der Stadt" München die Woche nur zwei Pfennige Zins sollen nehmen und von einem Gast drei Pfennige von einem Pfund.׳''') § 2. Welcher Bürger dem Juden ״essendes Pfand" antwortet (übcrgicbt), dieselben Pfand sollen die Inden an die Fütterer stellen und sollen selber von der Atzung (Mutter) nichts cmncljmcn. § 3. Kein Flcischhackel (Fleischhauer) soll keinem Juden kein Fleisch zn kaufen geben, noch kein Vieh, weder heimlich noch öffentlich, wenig oder viel bei Strafe von ein Pfund Pfennig an den Richter und ein Pfund Pfennig an die Stadt. *) Ndoriüy — Herr. -) ״ft" — altes nud neues Testament, oder so viel, wie Gesetze, hier die Zehn Gebote. ף Bildet zugleich einen Bestaudtheil des durch Kaiser und Herzog Ludwig den Baier der Stadl München verliehenen Stadtrechtes. (Bergt. Abschnitt 455 Münchener Stadtrecht.) A) Judengesetz-AovcLe zu derrezipirten Augsburger Juden- - Ordnung von 1276. . -'׳) Ergiebt eine Herabsetzung - deL Augsburger Juden- Zinsfußes von 86ג/ב auf 43l/3 Prozent. . § 4. Auch soll kein Bader (Badmcistcr) die Juden, ihre Hausfrauen, ihre Kinder, ihre Ehchalten (Gesinde) nicht baden, bei derselben Buße, und das soll so lang währen, als die Inden dem Nathe folgen in diesen und anderen Sachen. § 5. Kein Jude soll keinen Fisch auf dem Fische markt, noch anderwärts nicht aurührcn, er Hab' ihn daun gekauft, daun mag er ihn wohl aurührcn, wenn er will, oder er soll dem Richter 60 Denare und den Bürgern 60 Denare geben. Zusatz: Wir haben auch erfunden und festgesetzt, daß alle Inden hier zn München bei ihrem Eid und ohne jeden Verzug Diejenigen. beim Rath cm zeigen sollen, die ihnen ein Pfand gesetzt, wer die auch seien,, nud die Inden sollen das willig sein, ohn' alle Widerred'. — Und das ist der Inden Eid, den sie durch Recht schwören sollen: ״Bey den! tcbcndl'gcn Got Adonay, der Hymcl und Erd', Laub und GraS beschaffen hat/ bey dem Got Abrahams, bcy den! got Isaaks, bei dem got Jakobs und bei dem got, der die heiligen E gab Herren Moysi auf den! Perg Synak, daö-cS wahr scy, daß Du gcsworn hast, also hels Dir der Allmächtig und die heilig E, die Got geben Herren Moysi auf den! Perg Sinai!" 3. Geschichtliche Erläuterung der Judsu-Ordmmgerk. "■ Die vorstehend gegebene Zusammenstellung der Juden-Ordnungen von Augsburg,. Nürnberg und München ist nicht eine rein zufällige und willkürlich gewählte, cS stehen vielrnchr diese Inden-Ordnungen auch geschichtlich in einem gewissen Zusammenhang. Daß im 13. und 14. Jahrhundert die Regelung der Rechtsverhältnisse der Juden in Deutschland zur allgcnieincn Vcdürfuißfragc geworden war, beweist die Thatsache, daß auch in anderen deutschen Städten, wie zu Straßbmg (1375), Köln und Wien, ähnliche Rechtsordnuugcn für die Juden geschaffen wurden. Augsburg, eine der weitaus üticsten Nicderlaffnngen der Juden, ging hierin voran, nachdem in! Jahre!266- König Konradin die Augsburger Inden der Kompetenz und dein Schutze des StadtraiheS unterstellt hatte, worauf im Jahre 1276 jene die Jndcnverhältnisse der Stadt regelnden statutären Bestimmungen als allgemein/ verbindliches Gesetz in das neu bearbeitete StadtrcchtSbuch ausgenommen wurden. ' - Da jene Bestimmungen den Verhältnissen ebenso entsprachen, wie sie nach Fassung und Inhalts für das..' praktische Vedürfniß genügten, so erließ Kaiser Ludwig/ der Baier, Herzog in Bayern (1310—1317), eine . KabinetSordre, nach welcher jene Augsburger Inden- Ordnung allen anderen bayerischen Städten zum Vor-