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Jeschurun · 1887-03-31 · Heft 13 (31.3.1887) · p. 195

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 13 (31.3.1887)
Article
Der große Sabbath
Date
1887-03-31
Page
195 (sequence 3)
Language
German
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195 weigernden antwortet, ist eine der wichtigsten Lehren des JudeuthnmS. Wir bekennen uns auch heute nur dann in Wahrheit zum Jndmthnm, wenn wir seine Gesetze erfüllen. Diese grundlegende Wahrheit sollte von Rabbinern und Lehrern den Gemeinden immer aufs Neue vor die Seele geführt und durch das eigene Beispiel klar gemacht werden. Wenn diese Wahrheit durch ganz Israel verwirklicht wird, daun werden auch wir würdig erscheinen für die endliche אלה! Alte Ml-Aügslmgkr, Mnrlittgtt und Wschkker IOk!l-Ordn!nl!)kN. - Mitgcthcilt durch vr. Karl Schaefcr in München. (FoUsetznlrg.) § 5. Wenn ein Jude ohne Borwisscn auf gestohlcmS oder geraubtes Gut leiht und die Sachen später im Besitze dcö Juden gesunden werden, so soll der Jude, falls er eidlich erhärtet, daß er nicht gewußt habe, daß jene Sachen gestohlen oder geraubt seien, auch beifügt, daß er ohne jede böse und betrügerische Absicht sein Geld verliehen habe, von allem Schaden und allen Kosten befrei! sein. Es kann der Christ aber, dem die Sachen gehören, gegen Zahlung der vom Juden hingegcbcncu, durch Eid bekräftigten Geldsumme, jene Sache zurücknehmen. § 6. Wenn aber ein Christ einem Juden sein eigenes Gut zu Pfand gicbt und der Christ nach Jahr und Tag eS') auszulösen verabsäumt, so soll der Jude, wenn er die Zinsen vom Pfände nicht weiter tragen kann, dieses Pfand vor den Richter bringen und dort durch seinen Eid bekräftigen, daß er jenes Pfand Jahr und Tag verwahrt habe, und daß er die Zinsen davon nicht weiter tragen könne, worauf der Richter eine Sentenz erläßt, die dem Juden das Recht gicbt, innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen das Pfand öffentlich zu verkaufen. § 7. Wenn zufällig auö dem Verkaufe des Pfandes etwas Geld über die schuldige Summe sammt Zinsen übrig bliebe, so soll der Jude cS dem Christen unverkürzt znrückgeben; dagegen braucht, wenn der Jude an dem Pfände einen Mangel bemerkt hat, diesen der Christ dem Juden nicht zu ersetzen, falls er nicht seiner Zeit einen solchen Mangel ain Pfände ersetzen zu wollen dem Juden versprochen hat, dessen der Christ von dem Inden durch das Zcuguiß eines Inden und eines Christen überführt sein muß. *) Jahr und Tag — ein Jahr sechs Wochen׳ drei Tage. §8. Wenn ein Jude im Beisein eines herzugezogenen Mitbürgers einem Christen Geld/ aus sein HauS geliehen hat, und der Christ darnach im Rechtsstreite behaupten wollte, die Schuld sei bereits getilgt, während der Jude dieses leugnete, so soll der Jude, falls er vom Christen durch das Zcuguiß eines Juden und ciucS Christen nicht überführt sein sollte, sich durch Eid von der behaupteten Tilgung der Schuld reinigen können. § 9. Wenn einem Juden ein Pferd als Pfand in den Stall gegeben wird und demselben etwas von ungefähr zustößt,'oder wenn eS verendet oder in diebischer Weise dem Juden entführt wird, so soll der Christ den Zügel oder das Seil, mit welchem das Pferd angebunden war, gegen alles Geld, das für das Pferd noch geschuldet wird, von dem Jaden zurücknehmcn dürfen. § 10. Wenn ein Christ für einen anderen Christen wegen einer Geldschuld sich verbürgt und dieser Christ in! Rechtsstreite behaupten sollte, daß sein Bürge durch Tilgung der Schuld befreit sei, hier soll der Jude stets zuerst den Hauptschuldner vor den Richter laden, und wenn selbst' dieser, mit seinen! Eide die.Schuld geleugnet hat, so soll der Jude nichtsdestoweniger den ihm gestellten Bürgen in Anspruch nehnlcn können und sott durch den Eid des Hauptschulducrö der Bürge nicht befreit sein, vielmehr soll dieser dem 'Juden Genüge ihn!!, wenn er geständig, daß er für jene Schuld als Bürge sich verpflichtet habe. ,.§11. Wenn ein Jude einem Christen Geld leiht ans ein gering wcrlhigcS Pfand und gegen Bürgschaft und jener, welcher den Bürgen bestellt hat, behaupten sollte, daß Bürge und Pfand durch Tilgung der Schuld unantastbar befreit seien, der Jude hingegen dies leugnen, würde, so . soll der Jude, falls vom Christen die Tit׳ gung der Schuld durch das Zcuguiß eines Juden und eines Christen nicht bewiesen sein sollte, durch seinen Eid von der behaupteten Tilgung der Schuld sich reinigen können. § 12. Wenn aber ein Jude von einem Christen ein Pfand hat, und der Christ die Befreiung des Pfandes behaupten, der Jude dieselbe leugnen sollte, so soll der Jude, wenn der Christ für die ihm vom Juden versprochene Rücknahme keine Zeugen hat, seine Forderung bis zur Höhe des PfandwerthcS durch seinen Eid bekräftigen, der Christ hingegen durch Hingabe jener Geldsumme an den Inden das Pfand wieder frei machen können. §13. Kein Jude aber darf Geld lcihen ans blutige, besudelte, feuchte Kleidungsstücke, noch auf Kelche oder anderes Kircheugeräthe, cS sei denn in Gegenwart dcö Kircheuprälatcn oder dcS Pfarrers. Ein Jude, welcher dieser Ordnung zuwider auf solche Pfänder Geld zu leihen unternimmt, muß alle diese Pfänder

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