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Jeschurun · 1887-03-17 · Heft 11 (17.3.1887) · p. 170

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 11 (17.3.1887)
Article
Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
Date
1887-03-17
Page
170 (sequence 2)
Language
German
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170 schuld). Thäte aber der Christ der Lösung zu viel, daö sott ihn der Jude beweisen nach jüdischem Recht. Es soll auch kein Jude kein beschlossen Pfand aimehmen, das man ihm setzet, das des dritten ThcilS mit Währiiiig sei. § 7. Es sott fehl Jude leihen auf fein Meßgcwand, noch aus keinen Kelch, noch auf nichts, waö zu der Kirchen höret, als uut Gewißheit. § 8. ES sott auch kein Jude von einem halben Pfund Psennige mehr nehmen, als die Woche zwei Pfennige und von sechzig einen.') § 9. Geht ein Jude eines Christen Pfandes vcrlustig und mag er das Pfand 11h wieder gewinnen, so soll es der Jude dem Christen cutgeltcn nach seinem Eide. §10. Schlagt ein Christ einen Juden zu Tode, oder ein Jude einen Christen, oder wundet einer den andern, oder verleitet ein Christ einen Juden, oder ein Jude einen Christen, oder die Juden sich unter einander, sei cs zu einem Todtschlag oder als einer den anderen wnndcte, das soll man einem Vogte büßen, wie in seinem Rechte geschrieben steht. §11. Liegt ein Jude bei einer Christin, findet mau sie bei einander an der Handthat, so sott man sie beide brennen. Ist aber, daß eS der Bogt inne wird, so sie von einander koininen, benöthigt ihn der Bogt darum, so sott er seine Huld gewinnen nach seinen Gnaden, wenn mair's gegen ihn bringet, wie Rechtens. § 11. Thut ein Jude einen Diebstahl einem Juden oder einem Christen und wird er an der Handthat gefunden, so soll mit dem Schub über ihn richten, als recht ist. Kommt aber er davon und wird darum benöthigt, so soll man ihn bezeugen als Recht ist, oder mau soll sein Recht darum nehmen. § 13. Was ein Jude au Fleisch schlachtet, cs seien Rinder, Schnafe oder Kälber, das soll er selbst tobten und was er davon für sich litt will, da sollen die Juden eine besondere Bank hiezu haben und soll ein Jude darauf stehen und kein Christ das verkaufen, und derselbe Jude soll einen Judenhut aus haben. §14. ES sollen auch die Inden gesondert baden und mit keinem Christen. II. Aeo KicrbL 'Zlr'ivnCovg Inben-Hvbnnng von 1288.2) - § 1. Wenn ein Jude einen Christen Geld leiht gegen Pfand, ohne Beisein von Zeugen, und darnach 1) Ein Pfund Pfenning — 210 Pfennig ׳. ein halb Pfund Pfenninge 120 ״ Pfennige-, ein viertel Psnnd Pfenning — oO Pfenninge crgiebt sonach einen Zinsfuß von 86-/3 Prozent. -) Deutsche Ucbersetznng, Text lalein. der Jude gegen den Christen im Rechtsstreite klagt, so soll der Jude durch einen Eid׳ ans das Buch MosiS die Hingabe und den Betrag dcS gegen Pfand gelichenen Geldes bekräftigen, der Christ hingegen das Pfand gegen Zahlung der von dem Juden beschworenen Summe zurückuchmen können, so er dies aber nicht will, sott er zur Rücknahme des Pfandes von dem Juden nicht gcuöthigt werden könucn. § 2. Wenn ein Jude einem Christen Geld unter Bürgschaft leiht, ohne schriftliche Pfandverschreibung, so sott hiebei der Jude zum mindesten einen Juden und einen Christen — falls er deren mehrere nicht haben kann — zu Zeugen nehmen, welche im Streitfalle vor dem Richter ihre Aussage zu beschwören haben. § 3. Wenn aber ein Christ einen Juden verklagt 1111b der Jude leugnet und seine Nichtschuld behauptet, so sott er auf das Buch MoscS einen Eid leisten und seine Nichtschnld bethcueren, wenn nicht der Christ ihn durch das Zeugnis; eines Juden und eines Christen überführen kann. § 4. ' Wenn dagegen ein Jude mit einem Christen in Zwietracht und Streit gcrath, so kann der klagende Jude durch das Zeuguiß eines Christen und eines Juden obsiegen. (Fortsetzung folgt.) Korrespoudtiizcii und Nachrichten. Deutschland. fc. Berlin, 10. März. Ich ocrnehme, daß in dem Vüreau des Rcichtags wiederum eine Petition des Thierschutzvcrciiis-Verbandes ciiigcaangcn ist. Ohne Zweifel wendet sich dieselbe gleich den beiden früheren gegen die jüdische Schlachtweise. Es empfichlt sich deshalb sehr, daß auch von Seiten der jüdischen Gemeiuden und Autoritäten die srühcrcn zahlreichen Borstelluugcii rechtzeitig erneut cingcbracht werden. 6. Berlin, 14. März. Die folgende Gerichts- Verhandlung gebe ich nach dem Ncscrate der ״Kreuzzcitnng". Sie wirft ein grelles Licht aus manche Zustände innerhalb der hiesigen Judcnschaft. Möchten doch Alle stets cingedenk sein, wie man sich selbst unseren christlichen Mitbürgern verächtlich macht, wenn man mit den NeligiouSvorschristeu ein frivoles Spiel treibt. Die Verhandlung fand gestern vor der 91. Abtheituug des hiesigen Schöffengerichts statt. Der An׳ drang zum Zuschauerranm bewies das Interesse, welches diese Angelegenheit in den Kreisen der Markt- Icuie und der Händler mit ׳koscheren Nahrungsmitteln erregte. Angcklagt sind 28 Geflügelhändler und ein

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