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Jeschurun · 1887-03-17 · Heft 11 (17.3.1887) · p. 169

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 11 (17.3.1887)
Article
Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
Date
1887-03-17
Page
169 (sequence 1)
Language
German
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.A311. Jefchurun. 1C9 Alte Stlidt-Aligsliurger, Mntlierger!!ird lUundjcncr Jüdcil-Ordilililgen. Mitgctheilt durch 1)r. Karl Scharfer iu München.! (Fortsetzung.) Die der Titclüberschrift ״Alle Stadt Augsburger, Nürnberger und Münchener Jndcn-Ordnnngcn" nachgestellte kleine Einleitung sollte den Zweck verfolgen, soziale Lage und rechtliche Stellung der Inden in Deutschland am Ende des 13. und-zu Anfang des 14. Jahrhunderts in Kürze zu kennzeichnen, um damit unserem Leser geschichtliches Interesse abzngewinncn für einige der ersten und ältesten deutschen Jndengcsetzacbnngcn, welche sämmtlich aus jener bereits geschilderten Periode hervorgcgangen sind. Abgesehen von deren Bedeutung für die Ncchtswisscnschaft, die ja in neuester Zeit diesem SpeziaLfachc sich wieder zugcwandt hat,l) indem sie ans den Qellcn, die dem Urknndcnschatzc der Archive entspringen, neu zu schöpfen sucht, abgesehen hiervon, dürfte die geschichtliche Merkwürdigkeit jener Ordnungcu vor Allem in dem hohen Alter zu suchen sein, das sie seit dem Tage ihres urkundlichen Daseins bis heute zurückgelegt haben. Eine von ihnen ist bereits in das siebente Jahrhundert ihres Daseins getreten. Es ist dies die allgemeine Augsburger Inden-Ordnung vom Jahre 1270. durch Kaiser Nndolph von Habsburg den Augsburger Juden bestätigt. Aber auch die Nnrnbcrgcr Judcn-Ordnung von! Jahre 1268 und die Münchener Inden-Novelle, durch Ludwig den Bayer sanktionirt im Jahre 1340, sind nicht minder bedeutsam und lassen bereits einen kulturhistorischen Fortschritt in der BenrtHeilung der Nechtsverhültnissc der Inden gegenüber Christen ans Inhalt und Form erkennen. Alle drei Urkunden sind beschriebene Pergamente und besindcu sich zur Zeit in den Archiven zu München. Die Nürnberger Ordnung ist in lateinischer Sprache, das-Augsburger Jndcnrccht in schwäbisch oberdeutscher, die Münchener Novelle in oberbayerischcr Mundart geschrieben. Bei der hier folgenden ׳Wiedergabe jener Orduungcn — drei der bedeutendsten anS Bayern — erschien cs nnnmgänglich, an Stelle des älteres Textes und der früheren Schreibweise durchgängig die moderne deutsche Sprach- und Schristwc'ise treten zu lassen,׳ denn sic wären sonst für einen großen Theil unseres Leserkreises unverständlich geblieben. Einen kleinen Kommentar hierzu lassen wir ain Schlüsse folgen. 0 Vergl. z. B. Stobbe, die Juden in Deutschland während dcö Mittelalters. 2. Deutsche Jttden-Orduuugett. I. g>fa&l JUtflölntvcj Inben-Hr׳dnung von 127(5.*) Welch Recht die Juden Han, die hier zur Stadt sitzen. § 1. Hat ein Christ etwas zu klagen gegen einen Juden, das soll der Bogt richten auf ihrer Schul mit Bürgern und mit Inden. Und wenn sie mit Fürsprechen gegen einander stehn, so soll der Vogt eine» Christen fragen und ihr Richter einen Inden und soll inan das Urthcil dann zusammen nach der Mehrheit folgen. Und ist cs, daß dem Juden-ein Eid crthcilt wird, so soll er um den Eid drei vierzehn Nächte'׳) Frist haben und soll den dann thun vor dem Bogt ans der Schule nach jüdischem Recht. Wird aber dem Christen ein Zcngniß crthcilt gegen den Inden, den mag er mit bezeugen, er sei denn selb Dritt und soll der eine ein Jude sein. § 2. Klagt ein Jude gegen einen Christen, um welche Sach das ist, cs sei des Vogtes Gerichte oder des Burggrafen, .-da soll er des Christen Eid annchmen. Will er ihn aber bezeugen, das sott er thun selb Dritte, mit ihm selben und mit zweien Christen. § 3. Wird einem Inden ein beschlossen׳') Pfand gcsctzet ohne Bürgen, das soll er behalten, Jahr und Tag׳*) ist cs der Pfennige wcrth; ist es ihr uit Werth, so mag er den! Burggrafen wohl klagen, daß man ihn! mehr Pfandes gäbe, oder daß er cs mit Recht verkaufe. § 4. Wird einem Juden ein Pfand gesctzet und wird der Christ und der Jude darob mit einander zu Kriege, entweder daß dcS Pfands zu viel stände oder so lange, hat der Jude das Pfand in seiner Gewer (Besitz), was er dann ans das Pfand beeidet, darum soll eS der Christ lösen. § 5. Leihet ein Jude seine Pfennige auf ein Roß, das soll er zum F'ütterer stellen und soll Bürgen darauf nehmen; geschieht dem Rosse etwas von des Inden Schulden^ den Schaden sott der Jude haben; geschieht aber dem Rosse etwas 01)11’ des Juden Schulden, den Schaden soll der Sclbstschuldner haben und seine Bürgen. 8 6. Findet ein Christ sein Gut in eines Juden Gewalt, das ihm verstohlen oder gcranbet ist, das soll ihm der Jude wicdergcben, um das Hauptgut (Haupt- Bildet einen Thcil dcö im Jahre 1270 rcformirleit Augsburger Skadtrechtö (siehe Abschnitt XIX.), welches durch Kaiser Nudolph von Habsburg einschließlich der vbcnstchendrn Jndcnprivilegicn der Stadt Augsburg als neu ernannter freier Reichsstadt bestätigt wurde. '׳) Drei vierzehn Nächte sechs Wochen. :‘) Vertragspsand. 4) Jahr und Tag ״ ein Jahr sechs Wochen nnd drei Tage.

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