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Jeschurun · 1887-03-10 · Heft 10 (10.3.1887) · p. 148

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 10 (10.3.1887)
Article
Die Militärpflicht der jüdischen Religionslehrer
Date
1887-03-10
Page
148 (sequence 2)
Language
German
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148 Diese Bedeutsamkeit des religiösen Unterrichts für die Heranbildung der Jugend ist auch wiederholt in den für den Jngendunterricht bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anerkannt, so daß nach einem Ministcrialerlaß vom 1. Juli 1870 selbst Privatschnlen ohne Religionsunterricht für unstatthaft erklärt sind. Auch der Religionsunterricht der jüdischen Jugend ist dem Gesetze ein ernstes Anliegen. § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt, daß jede Synagogengemeinde verbunden fei, solche Einrichtungen zu treffen, daß cs keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Ncligiousunterrichte fehle, eine Bestimmung, der auch die Ge-!ueinden, wo immer ihnen die dazu erforderlichen Mittel zugängig waren, durch Errichtung von mit dem Religionsunterrichte verbundenen Elementarschulen, mehr noch durch Einrichtung besonderer NeligionSschulcn nachgekommen sind, indem die jüdischen Kinder zum Behuf des Elementarunterrichts die allgemeinen Schulen ihres Wohnorts besuchten. Tüchtige junge Leute haben sich auch für das Elementarschulamt im Allgemeinen und für die Funktion eines jüdischen NeligionslehrerS im Besonderen ausgebildet, so, daß auch die besonderen Rcligionsschulen mit Männern von allgemeiner pädagogischer Bildung im Sinne des § 62 des erwähnten Gesetzes versehen werden konnten. Dieses für das anzustrcbende Vildungszicl der Jugend so wüuscheuswerthe Verhältniß geht aber seit den letzten Jahren, wir glauben seit dem Jahre 1879 oder 1830, einer ernsten Gefährdung entgegen. Vis dahin stand die Bestimmung der deutschen Wchrorduung, 1. Theil § 9, in Kraft, nach welcher Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiescn haben, nach kurzer Ein- Übung mit den Waffen — (in der Regel genügte eine scchswöcheutliche Dienstzeit) — zur.Reserve beurlaubt wurden. Diese Berücksichtigung kam auch jüdischen Lehrern und Schulamtskandidaten, welche als jüdische Neligionslehrer sungirteu, zu Gute, da dieselbe lediglich durch die persönliche Qualifikation bedingt war. Seit den letzten Jahren trat aber eine Bestimmullg in Kraft, nach welcher Elcmcutarlchrer, welche nach absolvirtcr vorschriftsmäßiger Prüfung an Privatinstitute übergehen, die Vergünstigung dcS nur sechswöchentlichen Dienstes nicht genießen sollen, und weil man jüdische Rcligionsschulen mit unter den Begriff solcher Privatinstitute begreift, ist׳ faktisch für jüdische Lehrer diese Berücksichtigung so gut wie nicht vor- Händen. Nur äußerst wenige jüdische Schulen genießen das Prädikat öffentlicher Schulen, die meisten Elementarschulen, die Neligionsschulcn aber alle, sind nur als Privalanstalten anerkannt, deren Lehrer daher nicht mehr auf eine verkürzte Militärdicnstzeit rechnen können. Dadurch werden aber tüchtige junge Männer abgchaltcn, sich die gesetzlich erforderliche Qualisikation für das Elementarschnlamt anzueigucn, deren praktische Vcrwcrthung für sie säst aussichtslos ist, und die jüdischen Neligionsschulen gehen einer Zukunft entgegen, in welcher sic keine pädagogisch gebildeten Lehrer für ihren Unterricht mehr finden werden. Diese ernsten Bedenken crmuthigen uns, der hohen Einsicht und wohlwollenden Fürsorge Ew. Exzellenz diesen Gegenstand zur geneigten eingehenden Erwägung gchorsamst zu unterbreiten und Hochdiesclbe chrerbietigst zu bitten, eine Wiederherstellung des früheren Verhältnisses hochgcncigtcst bewirke!׳, zu wollen, so daß jüdische Lehrer, sobald sie ihre Befähigung für das Volksschultehramt in vorschriftsmäßiger Prüfung dargethan haben, auch wenn sie an einer jüdischen Neligionsschule wirksam sind, die Bewilligung einer nur sechswöchcntlichcn Dkestzeit zu genießen haben würden. Möge uns gestattet sein, dieser ehrerbietigen Bitte einige begründete Bemerkungen bcifügen zu dürfen. Wir möchten zuerst einer geneigten Erwägung anheimgeben, wie denn doch den jüdischen ReligiouSschulen die wesentlichsten Merkmale abgchcn dürften, die sie in eine Kategorie mit Privatiustitutcu stellen könnten. Während Privatinstitute größtcnIheilS im pekuniären Interesse der Konzcssiouirtcn gegründet und erhalten werden, fällt nicht nur bei jüdischen Neligiousschulcn ein jeder solcher .pekuniärer Bortheil fort, sondern sie werden meistens mit vcrhültnißniäßig nicht geringen Opfern abfeiten der Gemeinden gegründet und unterhalten. Die Auffassung dürfte ferner wohl nicht weit von der Wahrheit fallen, welche die jüdischen Neligionöschulen als in Wirklichkeit im öffentlichen Dienste des Allgemeinen wirksam bezeichnen würde. Die jüdischen Religousschulcn haben den Zweck, eine durch das Staatsgesctz den Gemeinden gegebenen Aufgabe zu lösen,׳ sie stehen im Dienste der Erfüllung staatsscitig gebotener Zwecke, und dies um so mehr, da diese Zwecke nur durch die jüdischen Neligionsschulcn er« reicht werden können, indem die öffentlichen Elementar- . schulen den Kindern jüdischer Konfession den für sie erforderlichen Neligionsuutcrricht nicht zu gewähren im Stande sind, die jüdischen Neligionsschulen sich somit als eine nothwcudige Ergguzung der öffentlich an« erkannten Elementarschulen darstellcu. Wie uns auf Grund einer Verfügung der Königlichcn Negierung zu Köln vom 19. Juni d. I. 1Z. 15805 mitgetheilt worden, wäre der Bestimmung, daß solche Elcmcutarlchrer, welche an Privatiustilutc übergehen, die Vergünstigung des nur scchswöchcutlichen Dienstes nicht genießen sollen, die Klausel beigefügt: /,insofern

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