Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 9 (3.3.1887)
- Article
- Die Einweihung des neuen Friedhofes zu Langenfelde bei Hamburg
- Date
- 1887-03-03
- Page
- 138 (sequence 1)
- Language
- German
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138 Die Eimklhiulg des netten Kcdhlrfts;!> löngenfelde bei Mmburg. (Schluß.) DaS Bedürfnis; für eine erweiterte jüdische Begräbnißstätte war ein dringendes und scheint schon längst empfunden worden zn sein. Wenigstens lesen wir darüber in den Regesten von M. M. Haarbleicher:') ״Im Jahre 1603 konnte ein Plan zur Vergrößerung des Friedhofs auf dem Grindel, durch Ankauf des benachbarten Grundstückes, nicht anSgeführt werden. Schon 1848 hatte der Senat der Gemeinde ein Stück Feld schenken wollen, doch stellte die Kammer dabei die nach religiösen und herkömmlichen Regeln für eine jüdische Gemeinde s r e i w i l l i g z n n b e r n e h - men de unmögliche Bedingung, daß nicht allein auf diesem neuen, sondern auch aus dem alten Gröberfelde die Leichen auf Verlangen des Staats sollten wieder auSgegraben und wegtranSportirt werden dürfen. Indischer SeitS war vergeblich vorgestellt worden, daß, da der Staat das Wiederanfgrabeu der Leichen sicherlich nur in einem sehr dringenden Nothfallc verlangen würde, ein alsdann erlassener NegierungSbefehl dies Resultat ohne Weiteres herbciführen würde, eine kontralrliche Verpflichtung daher überflüssig sei. Die Sache kam nicht zn Stande." Als der Hamburger Staat vor mehreren Jahren den großen Zentralfriedhof in Ohlsdorf bei Hamburg nnlegte, überwies er der Deutsch-israelitischen Gemeinde einen Theil zur Bestattung jüdischer Leichen. Der Vorstand akzcptirte denselben, trotzdem die früher als ״unmöglich" anerkannte Bedingung daran geknüpst war, daß nach Staats- und BnrgerschafLSbeschluß jederzeit die Grabstätten ihrer Bestimmung entzogen werden können. Der Staat versagte also die vollständige Uebertragung des EigenthmnSrechtS deö FricdhosS an die Gemeinde, behielt sich vielntehr ausdrücklich vor, jederzeit die Räumung desselben, bezw. die Entfernung der Gräber oder die Benutzung derselben zu anderen Zwecken bewirken zu können. Der Oberrabbincr -hielt diesem gegenüber den religionsgesetzlichen Standpunkt fest. Der Vorstand aber respektirte weder seine Autorität noch diejenige des jüdischen NeligiouSgcsctzeS, sondern ratisizirte den Bertrag mit dem Senat unter der religionsgesetzlich nnzulässigen Bedingung. Der Oberrabbincr bemühte sich י) Unter de:n Interims-Titel: Zwei Epochen ans der Geschichte der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg (bei Otto Meißner. 1866. Hamburg), Seite 428. nun, die Mitglieder des Synagogenverbands (so nennt sich der gesetzeSlreuc Kultusverband in Hamburg im Gegensatz zu dem neologen Tempelverband) zum selbstständigen Ankauf eines Grundstückes für die Anlegung eines Friedhofs zn veranlassen. Diese Bestrebungen waren auch nicht ohne Erfolg. Aber sobald sie auf den Punkt einer Nealisirung angelangt waren, wurden sie durch hier nicht zn schildernde Gegenströmungen zum Scheitern gebracht. So hat der Vorstand auch die fast perfekt gewordene Erwerbung eines Feldes bei Wandsbeck, für welche nur noch die Genehmigung der Behörde einznholen war, dadurch vereitelt, daß er bei derselben Einsprache erhob.״ ES herrschte innerhalb der jüdischen Kreise eine große Erregung über diese Vorgänge. Man veranlagte auswärtige rabbinische Kapazitäten zur Erstattung von Gutachten über die religionSgesetzliche Frage. Dieselben sprachen sich begreiflicher Weise in dem gleichen Sinne wie der Hamburger Rabbiner aus. Ein Thcil der הברה קדישא weigerte die Beteiligung an der Vornähme einer Bestattung auf dem netten von 'dem Vorstände eingerichteten Gräberfc'lde. Manche Mitglieder der Hamburger Gemeinde suchten in den benachbarten jüdischen Gemeinden das Recht der Bestattung zu erwerben. Andererseits fehlte eö auch nicht an Bcstrebnngen, um innerhalb der orthodoxen Kreise eine Willfährigkeit gegenüber den von beut Vorstände getroffeuen Einrichtungen im Gegensatz zn der Entscheidung deö Oberrabbiners zu erlangen. Von dem KlauSrabbincr Fink erschien eine Schrift,') welche die von den! Oberrabbincr getroffene und von anderen rabbinischen Autoritäten gutgeheißeue Entscheidung zu widerlegen versuchte. (Die völlig nichtige und falsche Beweisführung derselben ist in dieser Wochenschrift fJahrgang 1884) in der umfassenden Abhandlung von 1)1׳. Gugenhcimcr erschöpfend dargethan.) Es gelang aber dennoch leider viele Gewissen cinzuschläfern und die Autorität deö Rabbiners selbst in sogenannten frommen Kreisen zu untergraben. Die הברה קדישא, welche ans, sieben משסורות besieht und sich größtentheilö aus frommen Mitgliedern znscumncnsetzt, hatte leider ebenfalls gegen den פסק deS OberrabbinerS Stellung genommen. Von ihren sieben נכאים folgten sechs dem Vorstände, ja tö wurden sogar mehrere der thätigslen Mitglieder der הבדה, unter denselben auch der eine von der Majorität dissentirende נבאי, welche sich nach der Entscheidung dcS OberrabbinerS richten wollten, aus der BcerdignngSbrüderschaft aus- *) *חסד ואשר Wohlthätige Wahrheit. Ein Wort zur Beruhigung au die Mitglieder-der Deutsch.israelitischen Gemeinde zn Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit dcS israelitischen Friedhofs zu Ohlsdorf (Hamburg 1884).