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Jeschurun · 1887-03-03 · Heft 9 (3.3.1887) · p. 133

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 9 (3.3.1887)
Article
Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
Date
1887-03-03
Page
133 (sequence 2)
Language
German
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133 geboren wurden (Personalität der Rechte). Das heißt, war er seiner StammcSabstannnung nach frcmbci• Nationalität, so bekam und behielt er dies Recht zeitleben- und konnte nie einheimischen, territorialen Rechtes Lhcilhaftig werden. Seine bürgerlichen wie Politischen Verhältnisse beurthMcn sich nach dem Liechtc seines Hcimathlandes, insofern und soweit dieses im Jnlande ausdrücklich geduldet, oder staatlich anerkannt war, und unabhängig von dem Gesichtspunkte, ob jene Verhältuisse in Deutschland oder andcrSwo begründet wurden, ob die Person, für welche sie zu gelten hatten, in Deutschland ansässig war oder nicht. Mit anderen Worten: man bcurLheilte den Juden in Deutschland, wo eS sich um Vortheile rmheimischen Rechtes und derer! Schutz handelte, als eine dieser Vortheile und jenes Schutzes untheilhastigen Ausländer, dagegen, wo eS sich um Pflichten, deren Erfüllung, um staatliche Lasten handelte, kam der Jude als eingesessener Reichs- und SraatSuntcrthan in Betracht. Der zweite Grundgedanke, der jene Ausnahmestellung der Juden in Deutschland gegenüber der christlichcn Bevölkerung noch mehr verstärkte, wurzelte in der in sämmtliche deutsche Staatsvcrfassnngcn des Mittelalters übergcgaugencn RcchLSidce, daß das religiöse Bckenntuiß von Einfluß sei aus die bürgerliche und politische Handlungsfähigkeit deö Einzelnen. Personen, die einer staatlich zwar erlaubten, aber minder zahlreichen konfessionellen Vereinigung angchörten, waren in ihrer NechtSsphare in der Regel viel beschränkter als andere, die das überwiegend vorherrschende religiöse Bckcnntniß des Landes theiltcn. Es war dies jener für Deutschland auch politisch bedeutsame NcchLSgrundsatz, der schließlich zur Heranbildung deutscher Fürstenthümcr mit konfessionelle LandcSsarLc führte und auch die Bildung geistlicher Fürstcnthümcr mir weltlicher LandeSho heit ermöglichte. Da nun die Juden aller jener Wandlungen ungeachtet ihrem religiösen Bekenntnisse treu blieben und an den von Generation zu Generation überlieferten Gebräuchen festhiclren in Deutschland, dabei aber kvnfessionell hier stets in der Minderheit verblieben, so konnten sic aus diesen! Grunde schon nie zur Stufe der Gleichberechtigung mit Andersgläubigen 'gelangen und blieben sonach, so lange das religiöse Bckcnntniß von Einfluß auf die bürgerliche und Politische Rechtsfähigkcit war — in Deutschland bis in die zweite Hälfte unseres Jahrhundert hinein — in ihren Besugnisscn und Haudlungcn rechtlich beschränkt. Derartige zu Folge dcS ,,religiösen Bekenntnisses״ einem Juden anhaftenden Beschränkungen waren ׳Hauptsächlich: die absolute EidcSuufahigkei't, die Unfähigkeit zur Eheschließung!nit Ehristcu, die geminderte Fähigfeit zur Zeugnißabgabe, die geringe Glaubwürdigkeit seiner HandclSbücher, die thatsächliche und rechtliche Unjahigkeit zur Leistung mündelnräßigcr Sicherheit,, zur Bürgschaft-Übernahme und Forderung-Überweisung an beziehungsweise gegenüber einem Christgläubigen. Beschränkungen der Juden zu Folge ihrer Eigenschast als ״Ausländer" waren vornehmlich: die Un-, sähigkeit, Grundcigcnthum oder Lehen in Deutschland zu erwerben, die Unfähigkeit, deutsche Reichs- und StaatSämtcr zu erlangen, die össmuichen Ehrenämter eines Abgeordneten, GeniciuderathSmitgliedeS, Schöffen oder Geschworenen wahrzunchmen, in öffentlichen Vereinen, Innungen, Zünften ausgenommen zu werden, OrtS- und Gcmeindebürgcr zu werden, freien Wohnsitz zu begründen (Freizügigkeit), freies Gewerbe zu betreiben (Gewcrbcfrciheit), staatliche und akademische Titel, Würden und Auszeichnungen zu erlangen. — Fast allen düsen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt im deutschen Reiche heutzutage der zur Todes- oder Zuchthausstrafe Verurteilte.r) Aehnlich, wie dieser, war auch der Jude lange Zeit in Deutschland von der Wehrpflicht kraft Gesetzes befreit.. Au diesen Auszählungen kamen nun noch beim Juden eine Anzahl gcmeinderechllichcr und sozialer Beschriinkungcn, wie: die Pflicht der Wohnsitznahme in einem bcst'unmtcn Stadtviertel, den! sogenannten ״Judenviertel", die Pflicht des Anlegens bestimmter Kleidung (mit ansgenähtcn gelben Ringen), dcö Tragens bestimmtcr Kopfbedeckung (spitzer Hui), die Pflicht zur Leistung von Frohndicnsten, von Abgaben in Naturalien und Glossen, die Verpflichtung, an christlichen Festtagen und während der Charwoche sich verborgen zu halten, die Verpflichtung, Nahrung-- und Genußmittel an Andersgläubige nicht zu verkaufen, das Verbot, christliche Tagelöhner und christliches Gesinde sich zu halten, das Verbot, aufden Gemeindcsriedhöfen begraben zu werden.^) Alle diese Beschränkungen haben nicht verhindern können, daß die Inden auf dem Gebiete dcS Handels — andere Gebiete, auch die Wissenschaft, waren ihnen verschlossen — zu immer größeren! Ansehen gelangten, so daß sie bereits vor sechs Jahrhunderten ansingen,' auch den deutschen Handel mittelst ihrer׳ Finanzkrast zu beherrschen.* * 3) Ihre durch geineinsan! festes Zu-, sammenhaltcn, durch unerschütterliche Ausdauer iu ihren Unternehmungen und natürliche spekulative Begabung U Vergl. Deutsches Reich?str.ifgesctzbuch vom 15. Mai. 1871, §§ 31, 32, 33 uub 31. . s) Vekanullich ist mit dem Tode bestraften Verbrechern und Selbstmörder!! die gemeinsame Ruhestätte -heute, and ahnlichcm Grunde noch versagt. 33 In Italien hatten dio Juden bereits im 11. nud 12. Jahrhundert durch ihre finanzielle Uebcrmacht im Handel den Sieg davongetragrn.

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