Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1887)
- Article
- Gutachten über die Betrebungen der Thierschutzvereine und das jüdisch-rituelle Schlachten der Thiere
- Date
- 1887-02-03
- Page
- 69 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2932754-2932755-2932761-2934022--24148-2934074- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Kopsschlüge richtige Stelle zu treffen und die Kraft abzumcssen vermöge, die nöthig sei, um beim ersten Schlage ein Schwein so zu betäuben, daß sofortige Bewußtlosigkeit eintrcte. Da aber der nicht handwerksmäßige Fleischer ebenso wenig die Keule als das Messer zu sührcn verstehe, und die elftere mindestens ebenso viel Gewandthcit und Uebung erfordere, als das letztere, so würde die allgemeine Einführung des KopsschlageS bei Schweinen gerade das Gegcntheil von dem zur Folge haben, was der Verein zum Schutze der Thicre anstrcbe. Biele von einem nicht handwerksmäßigen Fleischer zu tödiende Thiere würden einem noch viel traurigeren Schicksal cutgegcugehcn, als dies jetzt der Fall sei, da sie erst durch die, gewiß tjäitfig die beabsichtigte Wirkung versehlenden Keulcnschläge malträtirt und, dadurch wild und rasend gemacht, in noch bewußtem und unbetäubten! Zustande dem Schlachtmcsscr anhcimfallen würden. Durch die allgemeine Einführung des Kopfschlagcs bei Schweinen würde daher der Thicrquälerci sicher eher Vorschub geleistet werden, als sie dadurch abgesiellt werden würde. WaS endlich, fährt die Kommission fort, das Betäuben des Schlachtviehes mittelst Keulcnschlagcs vor den! Schlachten aalange, so stünden demselben, nach den Aussagen des Obermeisters der Fleischerinnung, solche technische Bedenken entgegen, daß der Einführung dcS KopsschlageS schon aus die sc in Grunde nicht das Wort geredet werden könne. Die von dem gedachten Sachverständigen geltend gemachten Bedenken erkennt die Kommission ans anatomischen Gründen als zutreffend an. Abgesehen noch davon, daß bei manchen Schafraffen und einzelnen Individuen die Schädcldeckc durch eine mehr oder weniger starke Hornentwickclnng geschützt sei, habe das Schaf im Allgemeinen einen so kräftigen Schädelbau, daß der Kculcnschlag bei ihm vcrhältnißmüßig weniger cinwirkc, als dies bei andern Thiercn der Fall sei. Gegenüber dieser Rcsistcnzfähigkeit der Schädcldccke habe aber das Schaf einen ganz nnvcrhällnißmäßig leichten Kopf und biegsamen Hals. Hieraus wäre cö erklärlich, daß der Kopfschlag, der beim Schaf an und für sich kräftig geführt sein müsse, nicht den Effekt wie beim Rinde haben könne, da der schwerere und weniger bewegliche Kopf deö Rindes der Kcnle einen so großen Widerstand entgegensetze, daß der Schlag zur vollen Wirkung kommen könne, wogegen beim Schaf Kopf und Hals vielmehr nachgeben und sich den Wirkungen der Keule derartig entzögen, daß statt der beabsichtigten Betäubung nur eine mehr oder weniger starke Verletzung des zu tödtendcn Thicrcs zu Stande kommt. ES würde unter diesen Umständen daher auch hier als Thierquälerei anznsehen sein, wenn man bei Schafen den Kopfschlag einführen wollte. Die gegenwärtig im Gebrauch befindliche Methode dcS AbstcchcnS der Schafe, bei welcher die großen Blutgefäße dcS Halscö fast gO-ichzeitig mit einem Schnitte durchschnitten würden, sei eine so vollkommen ausreichende, und den Tod der Thicre in so kurzer Zeit erzielende, daß sie kaum durch eine bessere zu ersetzen sein dürfte. In dieser Beziehung könne man sie dem Schächten der Thiere nach israelitischem NituS gleich stellen. Antangend noch in Sonderheit dieses rituelle Schächten bei den Israeliten, das bekanntlich in dem Durchschneiden der Kehle deö auf dem Nucken geworfenen ThiereS mittelst eines langen, ganz scharfen Messers bis auf die hinterlicgendcu festeren Halsthcile besteht, so erklärt die Kommission im E'mverstSndniß mit dem Ober-Innnngsmcister, daß sie der Anschauung des Vereines, daß diese Prozedur als eine öffentliches Acrgcrniß erregende anznsehen und die Abschaffung derselben als wünschenSwertheSZicl zu erachten sei, nicht theilcn könne, da sic in dem Schächten der Thiere keineswegs einen thierquälenschen Vorgang zu erblicken vermöge. Sic weist darauf hin, daß in Betreff der Abschasfnng des Schächtenschon früher viclsach Anträge gestellt und Wunsche ausgesprochen worden seien. In der Mitte der fünfziger Jahre sei in England durch die Gesellschaft zur Verhütung der Thicrquälerci dieselbe Frage angeregt worden; in den sechziger Jahren sei AchnlichcS in mehreren Kantonen der Schweiz geschehen. Bon den Vorgängen in der Schweiz habe der Rabbiner der schweizerischen Israeliten, D1\ Kayscrling, Anlaß genommen, aus verschiedenen?ändern Europas von thicrärztlichcn Sachverständigen Gutachten herbeiznziehen. Alle die Gutachten — znsammengcstcttt in Dr. KayscrlingS Schrift: ״Die rituelle Schlachtfrage, oder ist Schächten Thierquälerei?" (Aarau 1667) seien darin übcrcingekommen, daß daS nach israelitischem RituS ausgeführte Schächten keineswegs als eine Thierquälcrci anznsehen sei. Von einzelnen Seiten sei sogar dabei hcrvorgehoben worden, daß diese Methode vor den andern, meist üblichen Schlachtniethoden den Vorzug verdiene. Nach diesem Sachverständigeu-Gntachtcir der Komntission für daö Vetcriuärwcsen hat dcS Ministerium des Innern, so sehr es auch die wohlgemeinte Absicht des chrenwcrthen Vereins bei dem von ihn! gestellten Anträge: ״beim VuudeSrathe einen Zusatzartikcl § 360, Ziffer 13, dcS Strafgesetzbuches zu beantragen, der daö Schlachten dcS Kleinviehes (Schweine, Schafe, Kälber u. s. w.) ohne vorherige Betäubung verbiete"