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Jeschurun · 1887-01-20 · Heft 3 (20.1.1887) · p. 35

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 3 (20.1.1887)
Article
Jüdische Ansiedelung in Spanien
Date
1887-01-20
Page
35 (sequence 2)
Language
German
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Nrtheile beirren zu lassen. Wir theilen diese Ansicht vollkommen und finden die von Herrn \V. in den Vordergrund gestellte Frage, ob die spanischen Verhält׳ nisse einer größer» Einwanderung nach der wirthschaftlichcn Seite günstig sind und welche Stellung Negierung und Volk zu einer solchen jüdischen Ausicdelung einnchmen, durchaus berechtigt und angemessen. Die ״Änd. Pr." veröffentlicht jetzt ein Schreiben dcS Herrn Lapuya, des Präsidenten des betreffenden KommiltcS, welches über manchen Punkt Ihcilwcise Aufschluß gicbt. Herr Lapuya thcilt die Antworten mit, welche auf von Bukarest jüdischer 'Seitgeschehene Anfragen gegeben worden sind: ״Fragen des Consilinl Sanhcdrinnlui in Bukarest und die auf dieselben crthcilten A n tw orten: 1) Welches sind die Absichten der spanischen Negicrung? Die spanische Negierung giebt die Sicherheit, daß ein jeder Bewohner des Landes, in Gemäßheit der spanischen Verfassung, denjenigen religiösen Kult übt, der ihm beliebt, jedoch darf derselbe die Grenzen der christlichen Moral nicht überschreiten. ״Hieraus crgicbt sich klar, daß er auch ein Gebäude für seine NcligionS- Übung unb einen Ort als Bcgräbnißplatz haben muß, der von dem katholischen getrennt ist, wie ihn die Protestanten besitzen." — ״Die Negierung gicbt auch die Sicherheit, daß die heutige Verfassung der formale Widerruf dcS Vertrcibungö-Edikts von J 492 ist." (Dieses sind Sätze dcS KonseilSpräsidentcn anö seinem offiziellen Briefe an Herrn Gncdalla in London.) 2) Welche Stellung nehmen die Inden nach Konstitution und Gesetzen heute in Bezug auf bürgerliche Ncchte, freie Ausübung jedes ErwcrbSzwcigcS und ihres Kultus ein? Der vou der Negierung, in der in voriger Nutwort angegebenen Weise intcrprctirte Artikel 11 der Verfassung besagt: ״Niemand kann auf spanischem Boden weder wegen seiner religiösen Ansichten, noch wegen Ausübung seines Kultus belästigt werden, sobald er die der christlichen Moral schuldige Rücksicht wahrt." Bei Intcrprctirnng dieses Artikels haben die Negicrung und die Gerichtshöfe erklärt, daß die Schrift 'frei, der Tempel und Begräbni'vtatz unverletzlich seien. Das spanische Gesetz gestattet religiöse Zeremonien in der OesfcnNichkeit nur,, wenn cS katholische sind; das besagt aber keineswegs, daß die anderen Kulte im Verborgenen bleiben müssen; dies - ist durchaus nicht der Sinn dcö Gesetzes, und der Beweis dafür ist, daß die nicht katholischen Kulte der höchsten wünschenSwcrthcn Publizität sich erfreuen durch Anzeigen in den Säulenhallen der Kapellen oder Kirchen, durch ihre , Zeitschriften, Annoncen in der TageSpresse re. Oesfentlichkeit bedeutet hier nur: Prozessionen auf offener Straße, Schaustellungen bei nach der Straße geösfnetcr Thür. Das spanische Gesetz unterscheidet die Personen nach ihren! politischen Verhältnisse als Einheimische und Fremde, Staatsbürger und Nicht-StaatSbürger. Die Ausländer leben wie die Spanier unter dem Schutze der Gesetze und Behörden, jedoch können sie kein ösfentlichc-s Anit, mit dem eine Alltorität oder Jurisdiktion verbunden ist, bekleiden. Die Ausländer genießen individuelle Freiheit, das heißt: Jedweder kann über seine Person verfügen unter dem Schutze der Gesetze ohne Vcsorgniß vor Willkürlichcr Verhaftung oder Gcfangensetzung. Niemand kann ohne Befehl dcS zuständigen Richters verhaftet werden. Die Ausländer besitzen, ebenso wie die Spanier, Un- Verletzlichkeit des Domizils, d. h. Niemand darf ohne ihre Einwilligung in ihre. Wohnung cindrrngen, außer im Falle von Brand, Ueberschwemnumg, ungesetzmäßigem Angriff von innen her, oder zur Hülse von Personen, welche um Hülfe rufen. Falls auf Befehl der richterlichen Behörde wegen irgend eines Verbrechens eine Haussuchung vorgenommcn wird, so muß das Vcrzcichniß der Papiere und Effekten in Gegenwart der betreffenden Person oder ihrer Familie, oder falls diese nicht da sind, in Gegenwart von zwei Zeugen ausgenommen. Der Post anvcrtrante Korrespondenzen können nicht mit Beschlag belegt werden, nur die richterliche Behörde kann dies unter Angabe der Gründe an ordnen. Die Ausländer können frei in das Königreich konnnen und eS verlassen, auch durch dasselbe reisen, wobei sie sich den für die Ausländer geltenden Bestimmungcn zu unterwerfen haben; sie können bewegliche und unbewegliche Güter erwerben und besitzen, sich mit Industrie und Handel befassen und jedes Gewerbe betreiben. Falls für ein Gewerbe Approbationen erforderlich sind, wie für das eines Arztes, Architekten n. s. w., so müssen die Betreffenden selbstverständlich die von! spanischen Staate crtheitten Approbationen answeiscn. Die Fremden sind, ebenso wie die Einheimischen, zur Zahltmg der Abgaben, welche ihrem.Einkommen und Gewerbe entsprechen, verpflichtet. Die Ausländer scheiden sich in fest und vorübergehend Anwesende. Die Ersteren sind diejenigen, welche sich (in Ausübung von Handel und Industrie) fest niedergelassen, oder drei Jahre in derselben Gemeinde ohne Unterbrechung sich ausgehalten haben. Die Anderen sind diejenigen, welche, ohne die Absicht zu haben, in Spanien zu bleiben, kommen'und gehen. 3) Welches wäre ihr politisches Verhältniß? Der größte Theil der Emigranten besitzt keine andere

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