Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1847
- Issue
- Heft 1
- Article
- Rundschau
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 2)
- Language
- German
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Rundschau. von Leuen deö Staates streng ststgehalten. So suchte man stlbst dieForm der Bürger- und Diensteide nach dem alten Judeneide zu gestalten, und nur der Widerstand einiger Luden, welche zu städtischen Ämtern ernannt wurden, und die frühere ausdrückliche Bestimmungen einer königlichen Eabinetö-Ordre sür sich hatten, vermochte diese Ausdehnung einer veralteten Mißtrauens-PraruS zu beseitigen. Dieses Selbstbewusstsein der Juden, eine Bürgschaft sür den Sieg ihrer gerechten Sache, gicbt sich nach den verschiedensten Seiten hin und aus sehr wohlthäüge Weise kund. Jüdische Stadtverordnete protcstircn gegen den Gebrauch, das; sie bei der Wahl dcS städtischen -Abgeordneten ihrer Stimmfähigkeit verlustig sein sollten, uud die Versammlungen unterstützen sie darin. Die jüdische Bevölkerung einer ganzen Provinz — Schlesiens — sucht mit Entschiedenheit ihre Rechte sich zu wahren und die Vertreter deS Volkeö für deren Vermittelung zu gewinnen. Der alle Jndencid wird von den Betheiligten immer mehr als eine Anomalie sür unsere Zeit erkannt. ES kommen Weigerungen vor an den verschiedenen Enden der Monarchie, sich diesem lange verjährten Mißbrauche zu fügen, und wem» auch die einzelnen Gerichte von der ihnen gegebenen Vorschrift nicht abwcichcn lönncn, so weiden doch die sich häufenden Weigerungen die Gesetzgebung veranlassen, den Eid mehr den Anforderungen der Gegenwart anzupassen. Ein neuer Couslict erhebt sich in Bezug auf Mischehen. Die preußische Gesetzgebung hat der» Hall zwarnicht ausdrücklich .vorgesehen z aber sie hat bei der Feststellung des allgemeinen Lanvrechtö ihn nicht ganz übersehen, an seine Möglichkeit gedacht und ein Verbot zu erlassen nicht sür gut befunden. Die Verwaltung denkt jetzt anders darüber und verweigert die nöthigcn Vorbereitungen, wie Aufgebot und Trauung. Allein nach Umgehung derselben hat nicht mehr die Verwaltung, sondern die Gerichtsbehörde zu entscheiden, und so wird nun deren (kAupctcnz den in neuerer Zeit eingetretenen .Fall zu entscheiden haben. Auch in dem religiösen Leben der Juden Deutschlands sind bemerkenöwerthe Änderungen nicht vorgefallen; die Umwandlung wirkt still, in kleinen Einzelheiten und erscheint dann unvermerkt. Die großen Gemeinden, die zu den eigentlichen Trägern der Reform berufen sind, gehen in ihrer seit längerer Zeit einge^