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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 3 · p. Seite 346

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 3
Article
Über religiöse Trauung und deren (historische) Bedeutung im Judenthume
Date
1839-01-01
Page
Seite 346 (sequence 2)
Language
German
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34Ü HI. Ueber religiöse Trauung gtrade als Bedingniß der Gültigkeit der Ehe festgesetzt ist, di« vielmehr von der einfachen Hingebung de» Weibes an den Mann abhing. Religiösen Charakter hatte jedenfalls diese Feierlichkeit nicht, denn daö lag nicht in der Betrach. tungSweise jener Zeit, wo Polygamie allgemeine Sitte und somit die höhere moralische Bedeutung einer ehelichen Verbindung noch fremd war. Auf demselben Standpunckc bewegt sich auch noch die Mischnah. Sie enthält zwar in so fern einen Fortschritt, als sie die rechtlichen Ansprüche der Frau an den Mann mehr sichert und daher auch einen Cioilacr (7121N2) vor der Trauung derselbe» auszustellen anordnet. Die Trauung selbst aber ist nichts als ein Erwerben der Frau durch eben diesen Act, oder durch Geld, oder selbst durch daö eheliche Zusammenleben (Kiduschin 1, 1). Das geringste Geschenk an Geld oder Geldeswerth von einem Manne einem Weibe gegeben, in der Absicht, sie dadurch zu erwerben, und von ihr in dieser Absicht angenommen, genügt, um die Ehe gültig zu machen» ja man kann dies selbst durch einen Bevollmächtigten thun lasten (Kiduschin 2,1), sowohl von Seiten des MauneS als der Frau, nur setzt Khethnbolh 4, 5 fest, die Braut sei nicht eher der Gewalt des Vaters entlassen, bis sie in di« Gewalt des Mannes oder seines Bevollmächtigten und zwar zur Ehelichung (^->rnr^) gekommen. Offenbar hat diese letzte Mischnah auch nur einen rechtlichen Bezug, daß nämlich der Vater noch alle Ansprüche auf ihren Erwerb u. s. f. hat — wovon in der frühern Mischnah die Rede war — ünd das; sie noch als Kind desselben sich betrach, ten. nni-in genießen darf, wie auch Ra sch i und Maimoniteö z. St. erklären; keineswegs sollte aber damit die Rothwendigkeit einer feierlichen Einführung der Braut in das Haas des ManneS oder einer eigentlichen Trauung angedeutet sei». Erst in der Gemara (zur genannten Mischnah, 48 I», ferner Kiduschin 10 l») lernen wir einen solchen Act als erforderlich zur förmlichen Einsetzung der Braut i» die Recht« einer

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