Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 26)
- Language
- German
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86 VH. Ucker die Leviratsehe bietet sich hier der ganz eigene Fall dar, daß wir einmal weit strenger sein müssen, als der Thalmnd. Denn unsre Staatsgesetze würden denjenigen Rabbiner wohl zur Correction ziehen lassen, welcher sich hierin nach den Vorschriften deö Codex nrr richten und z. B. einer Fra» die zweite Ehe gestatten wollte, weil er eine Stimme anSrufen gehört hat, daß ihr erster Mann tvdt sei, ohne den Urheber jenes Ausrufes zu kennen. Wenn nun aber ein so heiliges Verhältnis; wie die Ehe auf die angegebene Weise von den Thalmudisten ohne alles Bedenken aufgelöst wird, ohne daß sie sich durch das göttliche Gesetz: Du sollst nicht ehebrechen! im mindesten irre machen lassen, wobei sie ausdrücklich und wiederholt als den Grund ihres Verfahrens die allerdings menschenfreundliche, jedoch zu weit getriebene Rücksicht auf den traurigen Zustand einer Frau angeben, deren Mann nicht ausznfindcn ist, und die dann alle ihre LebenStage in betrübter Eiusainkeit vei seufzen müßte " so sollte man doch wohl erwarten, daß selbst der eifrigste Anhänger deö Thalmuds und der blindeste Verehrer seiner Aussprüche eine gleiche Rücksicht für solche Frauen eintrcten lassen werde, welche nicht etwa deshalb zur zweiten Ehe zu schreiten gehindert sind, weil ihre Männer abwesend und vielleicht noch am Leben sind, sondern weil ein Bruder ihrer Männer nicht mehr aufzufinden ist, welcher vielleicht einmal zurückkommen kann, wo er sie daun selbst nicht heirathen darf, wie das mosaische Gesetz vorschreibt, sondern sich zur beschimpfenden Strafe für ein Vergehen, das er nicht begangen hat, den Schuh ausziehen und vor sich ausspncken lassen muß. Hat man aber, wie eö in dem zur Veurtheilung vorliegenden Falle geschehen ist, alle Mittel versucht, um den 3. Dieses ist zwar nicht der einzige Grund, worauf der Thalmnd bei Le» oben angeführten Bestimmungen sich stützt; dieser Umstand thut jedoch unserer Beweisführung durchaus keinen Eintrag, und wir können die ädrigen Gründe füglich ülergchcn.