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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 1 · p. Seite 42

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 1
Article
Noch ein Wort über die jüdischen Trauergebräuche
Date
1839-01-01
Page
Seite 42 (sequence 4)
Language
German
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42 VI. Noch elu Wort letzter«» Sinne die Trauer befohlen sei, und glauben auch Dieses verneinen zu können. In der h. Schr. selbst findet sich nicht ein einziges Gebot, welches bei dem Tode nahverwandter Personen zu trauern vorschreibt. Gegentheils werden wilde Ausbrüche tobenden Schmerzes, als des Got» teSgläubigen unwürdig, untersagt. Die allgemeinen für Laien sowohl als für Priester gegebenen Verbot« dieser Art sind enthalten 3 M. 19, 27 (und wahrscheinlich auch V. 28) 5 M. 14, 1. Den Leib zu entstellen in Trauertagen, ist dem rohen Menschen angemessen, und dies« Sitte findet sich auch — wie wir nachher sehen werden — bei den heidnischen Völkern. Als heidnische Gebräuche scheinen sie in der Bibel verboten, weshalb dieselben auch von denNabbinen unter die Verbote des Götzendienstes, nicht unter die Trauergesetze gerechnet werden. * Aus ähnlichen Gründen — wie sich in der Folge zeigen wird — sind die weiteren Interdikte für Priester, in gleichen Trauerfällen gegeben, hervorgegangen <3 M. 10, 6. 21, 5. 10). Demnach haben wir in dem Pentateuch« kein, irgend «ine Trauer vorschreibendes Gesetz, vielmehr wird jedem wilden Ausbruche unmäßiger Trauer gesteuert. Auch in den übrigen Büchern des A. T. findet sich keine Spur von einer gesetzlich vorgeschriebenen Trauer, so daß man zu der Behauptung berechtiget ist, die h. Schr. befehle keine Trauer bei nahangehenden Stcrbfällen, weil das gefühlvolle Herz keines Befehles bedürfe, dem Gefühllosen befohlene Trauer zur leeren Form wird. Wohl aber lesen wir in der Bibel erzählt, nicht geboten, daß und wie bei Todesfällen getrauert wurde, wozu wir als Belege außer den vom Hrn. K. allegirten Stetten, noch anführen 1 M. 23, 2. 37, 34. iS. 25, 1. 31, 13. 2 S. 1, 2. 11. 12. 3, 51. 32. 35. 17, 26 und 27. 14, 2. 19, 1 — 5. 4. Ebn Esra zu den genannten Vibclverscn. Maccoth 2V und 21. Makmonid. über den Götzendienst XII. 1. 12. 13. 15. Joee Dcah C. 1öS und 181. 01. Michael, mos. Recht IV. 8. 225.

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