Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 3
- Article
- Frankfurt a. d. O. [Nachricht]
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 453 (sequence 4)
- Language
- German
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Nachrichten. 453 wieder bereit ist zurückzuk ehren, wenn er einsieht, daß der ihm versprochene Himmel ihm auf Erden nichts nützt — davon konnte ich Ihnen prächtige Geschichtchen erzählen; jedoch in solchen Dingen halte ich es gerne mit Harpokrates, oder wenn Sie lieber wollen, mit Simon brn Gamaliel und Akiba (Aboth 1, 17. 3, 13). (Sachsen-Weimar, Juli). Die von der hiesigen großherzoglichen Negierung schon längst publicirte Verordnung — welche vor Kurzem auch in der Darmstä'dter Allg. K. Z. vollständig abgedruckt wurde — in Betreff des deutschen Gottesdienstes in der Synagoge ist bekanntlich mit dem 1. Januar d. I. ins Leben getreten, nachdem das deutsche Gebetbuch, wovon auch Exemplare mit hebräischen Buchstaben, gedruckt worden. Diese Umgestaltung hat im In- und Auslande viel Aussehen gemacht und ist auf mannigfachen Widerstand gestoßen. Daß von der religiösen Seite aus nichts dagegen einzuwenden sei, ist allgemein zugestanden, und eine Entgegnung, welche der Regierung von gewisser Seite' her gemacht wurde, es würden Juden aus nichtdeutschen Ländern diesem Gottesdienste nicht beiwohnen können, hat dieselbe gewiß mit Recht aus dem Grunde abgewiesen, daß ihre Sorgfalt sich blos auf ihre Untertanen zu erstrecken und sie den einzelnen Reisenden aus der Fremde nicht zu berücksichtigen habe. Daß vielleicht eine gewisse Verletzung des religiösen Gefühles hiedurch bewirkt werde, indem man von Jugend an sich an diese Sprache und die mit derselben innig verbundene Vortragsweise und dergleichen gewöhnt hat, will ich nicht bestreiten; jedoch ist bei solchen Dingen, sobald einmal deren Nothwendigkeit sich dringend fühlbar gemacht hat, eine etwas starke Zumuthung an die Gegenwart, dev Zukunft wegen, nothwendig, ein allmaliger Uebergang hat dieselbe In-- convenienz und führt dabei noch zwitterhafte Zustände herbei. Eine andere Frage, von rechtlicher Seite aus aufgeworfen, wageich, offen gestanden, nicht zu beantworten; es ist bis jetzt das Recht des Staates, sich in die religiösen Einrichtungen, zumal der Juden, zu mischen, so unbestimmt, daß man gar keine festen Puncte hat, von denen man ausgeht. Von allgemeinem Standpuncte aus betrachtet, kömmt es darauf an, wie man den Begriff -es Staates erfaßt, und da ich ihn nicht als eine blose polizeiliche und juristische Anstalt betrachte, sondern als eine die sittliche Fortbildung und Veredlung bezweckende und das ganze humane Leben seiner Bürger in sich begreifende, so müßte dem Staate von dieser Seite aus ein solches Recht zugestanden werden. Jedoch ist freilich mit solchen allgemeinen Begriffen, die bl-s Ideale aufstellen, welchen unsere Staaten nicht entsprechen und als unter Einzelnen stehende Institute nicht entsprechen können, wenig geholfen; auch ist allerdings der Begriff der Kirche gewiß eben so weit umfassend, und mit demselben Rechte. Ueber diese Begriffe ist schon viel gestritten