Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 3
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 413 (sequence 12)
- Language
- German
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Brück's rabbinische Ceremouialgebräuche. 413 Bedeutung des Wortes zu Ehren bringen wollen, oder mitHrm Landauer allerhand philosophisches Heidenthum und Christenthum uns znwerfen. Wir verkennen den Scharfsinn und den Ernst der Forschung nicht, die unfern Vers, geleitet; desto mehr aber hielten wir es für unsere Pflicht, mit Ernst gegen eine Richtung aufzutreten, die unser Heiligthum zu entweihen und zu erschüttern droht. G, 3. Nabbiinsche Ceremvnialgebräuche, in ihrer Entstehung und geschichtlichen Entwickelung dargestellt von Moses Brück. Breslau 1837. Schulz und Comp. XI- und 82 S. 8. Mit Recht nennt der Hr. Derf. die von ihm behandelten Gegenstände Ceremvnialgebräuche, da sie fast alle der Art sind, daß sie nicht durch Bestimmungen mehrer oder einzelner Gesetzlehrer festgcstellt worden, sondern aus dem Volksgebrauche entstanden und dann erst von Nabbinen ausgenommen wurden, häufig mit untergeschobenen Gründen. Nur von Nr. 7, dem Mondgebete, und 12, den einzelnen Bestimmungen beim Priestersegen, gilt dies nicht, da diese ihre Grundlage im Thalmud haben. — Wir werden hier, dem Hrn. Verf. folgend, die 12 in diesem Büchlein behandelten Gegenstände, welche in abergläubischen Begriffen ihre Wurzel haben, nach ihrer Entstehung und Entwickelung anfzählen, indem wir uns dabei erlauben, unsere eigene Ansichten sogleich mit hinein zu verweben und einzelne Berichtigungen anzuschließen. So unbedeutend die Sachen an sich sind, so bleibt die Nachweisnng, wie sie sich ausgebildet haben, um so mehr von Interesse, da sie nicht unabhängig von der allgemeinen jüdischen religiösen Ueberzeugung sich gebildet haben und von Autoritäten bekräftigt wurden, welche noch immer bei Vielen als normativ gelten. Jedenfalls aber sollten diese Mißbräuche durch einen öffentlichen Ausspruch in das Schattenreich, dem sie entstiegen sind, zürückgewiescn werden.