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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 2 · p. Seite 172

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 2
Article
Beiträge zur Beurtheilung des Talmuds
Date
1837-01-01
Page
Seite 172 (sequence 2)
Language
German
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172 II. Beiträge zur Beurtheiluug des Thalmnds. nie in der Mischnah vorkommt und gewöhnlich oon den Amoraim, für welche die Quelle der Tradition jedenfalls schon versiegt war, da angewendet wird, wo sie eine anerkannte Gesehbestimmung nicht zn begründen wissen. — 3) Sanhedrin 46, » wird die in der Mischnah vorkommende Bestimmung, nach welcher für die durch die vier TodeSarten Hingerichteten Verbrecher zwei besondere- Gräber bestimmt waren, für Gemara erklärt. — 4) Sanhedrin 53, u wird gesagt, die vier gerichtlichen Todesarten seien Gemara. — 5) Joma 32, a heißt es, es sei Gemara, daß der Hohepriester sich am Versöhnungstage fünf Male zu baden habe. 6) Moed Katon 5, s nimmt man an, der Gebrauch, die Gräber zu bezeichnen, damit kein Priester über dieselben gehe, sei Gemara. 7) Sanhedrin 101, b wird gesagt, es sei Gemara, daß in dem Vorhose des Tempels außer den Königen aus dem Stamme Juda Niemand sitzen dürfe. 6) Pesachim 52, b wird für Gemara angegeben, daß wilde Thiere sich nicht von Judäa nach Galiläa und umgekehrt verlaufen, was auf die Verfügungen über das Sabbathjahr einigen Einfluß hat. 9) Pesachim 82, b heißt es, es sei Gemara, daß das Fleisch der Opferthiere, wenn es, wegen irgend einer Veranlassung, nicht gegessen werden darf, verbrannt werden müsse, 10) Berachoth 12, b wird die Bestimmung für Gemara angegeben, daß man beim rituellen Vorlesen aus dem Pentatenche nicht in der Mitte eines Abschnittes abbrechen dürfe. 11) Chnlin 9, b und a. m. a. O. heißt es, in einem freien Platze seien Gegenstände, von denen man nicht weiß, ob sie nicht verunreinigt worden, für rein zu halten, in einem gesperrten Platze hingegen für unrein; und zwar wird dieß als Gemara von den Bestimmungen über die in Verdacht des Ehebruches gerathene Frau hergeleitet. Es zeigt sich hier aufs Deutlichste, daß Gemara wenigstens nicht immer eine von Sinai her überlieferte Gesetzbestimmung bezeichnet. 12) Chnlin 27, s schließt

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