Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 1
- Article
- Preußen [Nachricht]
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 159 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nachrichten. 159 m- Armenwesen ausgesetzt hat; von dem Fürsten A. Sulkvwski, der eine Forderung von 1040 Thlr. an die Synagoge zu Lissa der dortigen Gemeinde erlassen hat, unter der Bedingung, daß die Summe für das Schulwesen, namentlich für Errichtung eines Schulhauses verwendet werde —: so zeigt sich doch meistens noch immer engherzige Gesinnung, und trotz der Gcwerbcfreiheit, gestattet man iir Danzig einem jüdischen Schneider nicht die Ausübung seines Handwerkes-! Die neuesten Maßregeln der hohen Behörden stnd freilich auch nicht sonderlich geeignet, diese gegenseitige Spannung aufzuhcben, sowie sie auch den, Fortschritte der Juden entgegenwirkem Sie kennen wohl bereits ans öffentlichen Blättern das Gesetz, daß die Juden keine christlichen Taufnamen führen und das anderedaß die Inden unter keiner andern Benennung — also Nicht unter der: Israeliten, mosaische Glaubensgenossen u. dgl.— von Verwalt,mgs- und Gerichtsstcllen genannt werden dürfe». Das erstere, welches nur den Zweifel übrig läßt, was denn eigentlich christliche Namen seien, da, außer den mit der Sylbe Christ zusammengesetzten, die meisten, wie die aus der Bibelund dem s. g.N.T., hebräischen, die andern — elastischen oder germanischen Ursprungs sind, lautet wörtlich so: „Des Königs Majestät haben schon früher anbcfohlen, daß den Israeliten nicht gestattet sein solle, christliche Taufnamen als Vornamen zu führen, und haben Höchstdiesclben laut Rescrrpts des Ministeriums des Innern und der Polizei vom 6. Juli gegenwärtig angcordnet, daß dieser Befehl allgemein eingeschärst werden soll.— Zn Folge Dieses n. s. w...— Die zweite Anordnung, von dem Justizministerium an das königl. Kammergericht zu Potsdam gerichtet, lautet: Das k. Kammergericht wird in Folge einer, unter dem 19. Juni d. Z. erlassenen, allerhöchsten Cabinetsordnung angewiesen, sich in allen verkommenden Verhandlungen und amtlichen Schriften der Bezeichnung der Bekenner der jüd. Religion als „mos. oder alttestamentarische Glaubensgenossen" zu enthalten und sich statt dessen, wo es ans die Glaubensverhältnisse ankömmt, der Ausdrücke: Juden oder jüd, Religion, jüd. Glaube m f. w. zu bedienen u. s. w> Jedoch ich wende mich von diesen traurigen Ersehe,'-