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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 1 · p. Seite 134

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 1
Article
Baiern [Nachricht]
Date
1837-01-01
Page
Seite 134 (sequence 12)
Language
German
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134 Nachri ch t e n. eine aus 16 H§. bestehende Synag.-Ordnung, von D. Schlenker vorgelegt, angenommen, deren Inhalt jedoch mir nicht weiter bekannt ist. Zn den andern Kreisen war man mehr oder minder zu Verbesserungen geneigt, zum Theil auch überwies man -das Geschäft dem cinzufttzenden Consistvrium. Ich komme also »6 <I) Kirchenverfassung und Einsetzung einer Obcrkirchcnbehorde. Die Einsetzung der letzten wurde allgemein für nothwcn- Lig erkannt, was sich 1) durch die vielen Wirren und Streitigkeiten, welche zur Zeit in fast allen Kreisen herrschen, und 2) durch den ausdrücklichen Wunsch des Staates rechtfertigt. Ein Anderes war die Frage, ob jetzt schon eine definitive Einsetzung erfolgen, oder ob nicht eine transitorische Maßregel getroffen werden solle? Letzterer Ansicht pflichtete bei die Obermainkrciser Versammlung in xleuannd ein Theil der Rezatkrciser (N. Lvwi), befürchtend, es mochten noch nicht bewährte Männer genug für ein solches Institut da sein, oder es mochte auf diese nicht die Wahl fallen. Sie brachten deßhalb Kreisrabbinate und jährliche oder dreijährige Synoden in Vorschlag, bis eine höhere Reife und eine größere Auswahl an Subjekten die Aufstellung einer Obcrkirchcnbehvrde räthlich mache. Namentlich wurde iu Baircuth, nach Aufzählung der vielen Jnconvenienzen und Schwierigkeiten bei sofortiger Errichtung einer Oberbehorde, ein vorläufiger Plan vvrgelegt, des Inhaltes, daß nach vorausgegangencr Generalversammlung aller Rabbiner eine ausübende Behörde, die im Lande zerstreut ist, unter dem Namen Synodalcolleginm, eingesetzt werden und ans etwa 9 Rabb., 9 weltlichen Mitgliedern und 1 Se- .crctär bestehen solle, unter dem Vorsitze eines Rabbiners. Von 6 zu 6 Jahren sollen die bcisitzenden Rabbiner neu gewählt werden, alle vier Jahre solle Plenar--, alle zwei Jahre Kreisversammlung des Collegiums sein. Da die Rabbiner ihre Aemter behalten 'und nur Zulagen erhalten, belaufen sich die Kosten auf etwa 2500 fl' — Allgemeine Angelegenheiten, wie Rabbinatsprüfungen, würde das Collegium durch die Abordnung zweier seiner Mitglieder» Einzelnes, wie Einsetzung von Rabbinern im Kreise, Lehrerprüfungen u. dgl., würden die einzelnen Synodalrabbiner besorgen. In den andern Kreisen— Obcrdonau-, Nutcrmain-, Isar- und

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