Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1836
- Issue
- Heft 2
- Article
- Schwarzburg-Sondershausen [Nachricht]
- Date
- 1836-01-01
- Page
- Seite 383 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2929020-2929026-2929029--1156-2930415- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
383 Nachrichten.' ihnen nicht selten an den Mitteln, sich auf eine redliche Weise zu erhalten. Ohnehin muß ihrem Hange, sich anderer, namentlich der anstrengende», Beschäftigungen zu enthalten, umsomehr entgegengcwirkt werden, je unverkennbarer dadurch ihre Entfremdung von den übrigen Elasten entsteht. Diesem muß zur Zeit durch ein allgemeines, zeitgemäßes Landcsgesetz begegnet werden; indessen finde ich cs doch nöthig, schon jetzt Folgendes zu verordnen: tz. 1. In der Regel soll kein ausländischer Israel,te als hics. Unterthan ausgenommen werden, tz. 2. Ebensowenig soll irgend einem Israeliten über die gegenwärtige Zahl der seinen Glaubensgenossen ertheiltcn Handclsconcessioncn hinaus eine'solche ertheilt werden. H. 3. Nur c i n 'Mitglied einer solchen isracl. Familie, die sich bisher vom Handel ernährt hat, darf sich künftig demselben Erwerbszwcige widmen. H. 4. Die übrigen Kinder müssen irgend eine andere Beschäftigung ergreifen; wenigstens darf ihnen in Meinem Lande keine Conccssion zum Handel erthcilt werden. H. 5. Dagegen ist allen Israeliten die Erlaubniß, Handwerke, Künste und Ackerbau zu erlernen und zu betreiben, unter Beobachtung der gewöhnlichen Obliegenheiten insoweit nicht zu erschweren, als nicht ihrer Niederlassung besondere, einzelnen Orten crthcilte Zusicherungen oder andere wichtige Umstände entgegenstchn. H. 6. In dieser Hinsicht soll aus ihrer Religion kein Grund entnommen werden dürfen, ihrer Aufnahme in Zünfte zu widerspreche». H. 7. Die Israeliten, welche weder erlaubter Weise durch Handel, noch durch einen andern ausreichenden Crwerbszwcig ihre Nahrung finden, sind zu Handarbeiten anzuhalten. tz. 8. Wer von ihnen nicht einigermaßen nachznweiscn vermag, daß er außer sich auch noch Frau und Kinder ernähren könne, darf nicht zur Abschließung einer Che gelassen werden. H. 9. Insbesondere ist nicht zu gestatten, daß noch andere, als die bereits dazu conccssivnirtcn Israeliten Geld im Kleine» auf Faustpfänder odc'r^Handschriften ausleihcn, Trödel- oder Nichhandcl treiben. — Den Israeliten soll und kann es nicht verwehrt werde», ihre Kinder in ihrer Religion besonders unterrichten zu lassen. Dagegen ist es sehr zu wünschen, daß sie dieselben nicht ferner den öffentlichen Schulanstalten entziehen; denn