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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 1 · p. Seite 193

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 1
Article
Tübingen
Date
1836-01-01
Page
Seite 193 (sequence 2)
Language
German
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193 Nachr ich te n. tere Maßregel denkbar, als diejenige, welche von dm Jünglingen die höheren Studien und zu ihrem Zwecke den Be uch einer Universität verlangte, aber nicht bestrebt wäre, auch zugleich über ihre gehörige Befähigung und Vorbereitung für dieselben zu wachen.— Auch die späteren Studien der Theologen aber sind in unserm Staate völlig durch gesetzmäßige Verordnungen geregelt, und es gewährt in der That einen erhebenden Eindruck, zu bemerken, wie da, wo vor wenigen Jahren noch Alles sich in der regellosesten Verwirrung befand, jetzt die gleichmäßigste und strengste Ordnung eingetreten ist. Nur der eine, aber keineswegs unserer Negierung zur Last fallende, Uebelstand findet noch Statt, daß die jungen Theologen zur Erwerbung eines großen und des bedeutendsten Theils der von ihnen geforderten Kenntnisse noch keine Gelegenheit und Anleitung finden, und darauf hingewiesen sind, sich selbst die Mittel und Wege zu denselben zu verschaffen. — Es verdient auch bemerkt zu werden, daß die meisten unserer Theologe», welche sich in der neuern Zeit herangebildet haben, durch Stipendien des Königs (zu 150 fijährlich) während ihrer ganzen Studienzeit unterstützt wurden. Gegenwärtig aber ist unsere Oberkirchenbehörde bereits im Stande (ähnlich den übrigen Kirchcnbehörden), solche Stipendien aus dem jüd. Kirchenfond zu ertheilen. — Den Verhältnissen besonders angemessen, und von dem praktischen Sinne unserer Oberkirchenbehörde zeugend, ist die Bestimmung, daß die jüdischen Theologen eine doppelte Staatsprüfung zu erstehen haben. Nachdem die erste Prüfung vorüber ist, werden dieselben als Vicare oder Nabbinatsverweser von der Regierung angestellt, und erst zwei Jahre nachher, werden-sie, wenn die Verwaltung ihres seitherigen Amtes und ihr sonstiges Verhalten zur'Zufriedenheit ihrer Oberbehörden war, zu einer zweiten Prüfung zngelassen. Wenn sie auch diese erstanden haben, so können sie als eigentliche Rabbiner angestellt werden. Die Gegenstände, welche her der ersten Prüfung vorgenommen werden, sind: Einleitung in die Bibel, biblische Eregcse, jüdische Dogmatik, jüdische Dogmengeschichte, Talmud, Ritualgcsetze, griechische 13

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