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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 1 · p. Seite 180

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 1
Article
Offenbach
Date
1836-01-01
Page
Seite 180 (sequence 2)
Language
German
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18S Nachrichten. Heils, daß unbefangene Sachkenner Nachweisen mögen, welche von diesen Anordnungen als unwahre, mit dem Geiste unserer Religion nicht vereinbare, mit wahren und zeitgemäßem vertauscht werden sollen, Heils daß andere Gemeinden zur Annahme der von jener eingcführtcn wahren und ersprieslichcn Einrichtungen sich aufgefordert fühlen mögen Die Leitung des öffentlichen Religivnswcscns ist hier, so wie bei allen israelitischen Gemeinden des Großherzogthums, den GemeiNdevvrgesetztcN Mter dem Titel Religionsvorstände MvertraUt. Ein solcher Rclkgivnsvorstand, aus fünf Mitgliedern bestehend, wurde bei dessen Bildung zum ersten Male von dem jedesmaligen Landrathe aus der gebildetem Classe der Juden au einem jeden Orte gewählt, ihm über die Befugniß gegeben, sich für die Zukunft selbstständig zu roNstitüireN, und zwar der Art, daß. aU einem jeden Neujahre von dem Rcligivnsvorstande durch das Loos bestimmt wird, welches Mitglied abtreten und an dessen Stelle ein neues gewählt werden solle. Diesem Vorstande ist es zur Pflicht gemacht, das Wohl der Gemeinde in jeder Hinsicht zu fördern, das GeMeindc-Budgct zu entwerfen, die Formen des öffentlichen Mligkonswesens zu vrdUett, eingeschlichene Mißbräuche zu entfernen und die Anforderungen neuer Bedürfnisse zu befriedigen. Ein Vorstand mit . diesen Befugnissen, aus dem Kerne der Gemeinde gebildet, in Berathung mit ihrem erleuchteten und wahrhaft frommen SeeleNhirtett ist, so lange — wie Dieses noch jetzt der Fall ist die wahren Glieder zur Eonstituirung eines genügenden Eonsistoriums fehlen, die geeigneteste Corporation, welcher die Leitung uttd Reorganisation der israelitischen Gemeinde anvertraut werden kann, Die öffentliche Heranbildung zum religiösen Leben, welche durch den öffentlichen Religionsunterricht erlangt werden soll, leitet hier nicht der Rabbiner, sondern ein von der Gemeinde angestelltet und besoldeter Prediget und Religionslehret, I>. Fotmstecher. Die israelitische -Jugend besucht hier die allgemeine Volkssckule, und genießt nur den konfessionellen Religionsunterricht getrennt von den

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