Mannheim
Compact Memory

Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 1 · p. Seite 145

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 1
Article
Hamburg
Date
1836-01-01
Page
Seite 145 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2929020-2929026-2929028-2929831--0813-2930061
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

14S N a ch r i chte n. sie verdiente. Seine früheste Erziehung entzog ihm freilich dir äußerliche Bildung, auf welche unsere Zeit einen so hohen Werth legt: aber sein Geist war scharf und lebendig, sein Herz edel und fromm; er lebte im Dunkeln und wirkte im Dunkeln Gutes. Nur seine strenge Gerechtigkertslicbe konnte nicht verborgen bleiben. Denn die Altonaer Gemeinde besitzt als geringfügige, doch nicht unwichtige, Entschädigung für die Entbehrung der meisten Bürgerrechte, eine eigene Gerichtsbarkeit, deren Haupt der Rabbiner ist. N. Akiba urthcilte mit solchem Scharfsinne, daß selbst die studirten Juristen, die in der letzten Zeit vor seinem Stuhle plädirten, ihn nicht zn Gunsten ihrer Sache, sobald sie die ungerechte war, zn stimmen vermochten, und der klarste Beweis hiefür ist, daß kaum ein Fall bekannt ist, wo eine Appellation an den König, dessen Gerechtigkeitsliebe außer Zweifel ist, sein Urtheil anmhilirtH und daß diese Appellationen im Ganzen sehr selten waren; denn man liebte und verehrte diesen Richter und sägte sich in den Ausspruch der Gerechtigkeit. Es würde eine traurige Parallele geben, wollte man die Gerichtsbarkeit, ich möchte sagen, dieses Patriarchen mit der gewöhnlichen vergleichen, deren Resultat am Ende sein müßte, daß die größere Natur- und Sachgemaßheit auf Seiten der rabbinischcn sei. Man empfing für 1—4 Ggr., in 1—14 Tagen oder ebeusovielen Stunden, ein Urtheil, das beide Parteien für ebenso gerecht hielten und halten durften, als das oft und vergleichungsweise unendlich kostspieligere und langsamere der andern Behörden- Der s. g. »Bann," der eine merkwürdige Combinativn von gelinden Strafen ist, nämlich dem Gebannten an seinen bürgerlichen Freiheiten und seiner Ehre zugleich einigermaßen Abbruch thut, war eines der Zwangsmittel seiner Gerichtsbarkeit. — Auch gehörte R. Akiba nicht zu Denen, die in Allem, was sie auch als Mißbrauch erkennen, verharren wollen; aber stürmischen, unberechenbaren, fraglichen Fortschritten stellte er sich mit seinem ganzen Ansehn entgegen, umsomehr, je heiliger ihm die Sache der Religion war. — Möge Gott der Gemeinde einen Mann wieder zuführen, der mit gleichen Talenten und gleich 10

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.