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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 466

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
Bernburg [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 466 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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466 N a chrichte n. pflichten zu betrachten, in der israelitischen Gemeindeschule zu Wernburg in der Religion und den damit in Verbindung stehenden Gegenständen zn unterrichten.. . . 10) Ebenso hat er angelegentlich dafür zu sorgen, daß überall in seinem Rabbinatsbczirke die israelitische Schuljugend beiderlei Geschlechts einen zweckmäßigen Religionsunterricht, und zwar nach einem und demselben von ihm allenthalben cinznsnhrenden Lehrbuche, erhalte. 11) Auch hat er das übrige Unterrichtswesen in den öffentlichen und Privatschulen der Israeliten seines Rabbinats zu leisten und zu beaufsichtigen, die anzustellenden Lehrer, Behufs des Unterrichts in der Religion und dem Hebräischen, nach jedesmaliger Einholung der Erlaubnis; Unseres Consistornuns, vor demselben oder im Aufträge desselben zu prüfen und über den Ausfall der Prüfung zn berichten; die Gegenstände, Schriften, Zeit und Plan des Unterrichts für die Landschulen vorzuzeichnen, die rabbinisch-theologischen Gegenstände von dem Lcctionsplane anszuschlieszen, dagegen die fürs bürgerliche Leben nöthigen oder allgemein menschenbildcnden Kenntnisse, wie namentlich auch den Gesangnnterricht zu berücksichtigen; auch jährlich wenigstens ein Mal jede Schule zn inspiciren, streng ans geregelten Schulbesuch, auf religiös-moralische, so wie bürgerlich sich nicht absondernde Bildung der Schüler zu sehen, das Abziehen der Knaben von dem verderblichen Nothhandel zu ermuntern, und wo die Knaben und Mädchen gehörig in der Neligionskenntniß befähigt.worden, solche zu consirmiren. 12) Sodann hat der Landrabbiner als Seelsorger, als Rathgeber, als Liturg und Prediger folgende Verpflichtungen : Soll derselbe in der Regel alle vierzehn Tage eine Predigt und alle vier Wochen einmal Katechisationen halten mit der männlichen und weiblichen Jugend, und er soll hierbei die Hauptlehren der Religion sowohl, als die wichtigsten moralischen und bürgerlichen Pflichten nach seinem eigenen Lehrbuche abhandeln und einprägen. 13) Außerdem hat der Landrabbiner die Gebete, die biblischen Abschnitte bei dem, Gottesdienste an den Sabbathen, Feier-

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